Die meiste Zeit des Tages verbringen wir bei der Arbeit. Kein Wunder, dass dabei die absurdesten Unfälle passieren.
Arbeitsunfall oder nicht? So einfach diese Frage zunächst klingt, so komplex ist regelmäßig deren Beantwortung. Handelt es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall, haben verunglückte Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Freizeitunfälle dagegen leistet die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Die Sozialgerichte, die darüber entscheiden müssen, sind dabei regelmäßig mit den komischsten Unfallkonstellationen konfrontiert.
1. Miez, miez: Wo ist die Katze?
Ein Mann kommt von der Arbeit nach Hause und will dabei kurz nach seiner Katze sehen. Deshalb betritt er den nassen Rasen vor seinem Haus. Dabei stürzt er und verletzt sich an der Schulter.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Katzensuche sei Privatsache und deshalb nicht gesetzlich versichert, entschied das Gericht (Aktenzeichen S 13 U 243/16).
2. Eingeschlafen und vom Stuhl gefallen: Der „Arbeitsunfall“ eines Beamten
Während der Dienstzeit fällt ein eingeschlafener Beamter vom Stuhl und bricht sich dabei die Nase.
Urteil: Arbeitsunfall! Die Begründung des Gerichts überrascht: Die gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen, wenn ein Arbeitnehmer durch Überarbeitung einschläft und sich dabei verletzt (Quelle: SPON).
3. Bierwandern ist keine Arbeit
Drei Kolleginnen einer Anwaltskanzlei nehmen nach Feierabend an einer Bierwanderung teil, die von einem Sportverein organisiert wurde. Am Ende der Tour stürzt eine der Kolleginnen und verletzt sich am Unterarm.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Die Bierwanderung sei keine Veranstaltung des Arbeitgebers gewesen. Nach Auffassung des hessischen Landessozialgerichts habe die Bierwanderung auch nicht dazu gedient, die „Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern“ (Aktenzeichen: L 9 U 205/16).
4. Briefeinwurf auf dem Heimweg endet schmerzhaft
Eine Frau ist auf dem Heimweg von der Arbeit. Um einen privaten Brief in einen Briefkasten einzuwerfen, steigt sie aus dem Auto aus. Dabei stürzt sie, das Auto rollt über ihren Fuß und verletzt ihre Fußwurzel schwer.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Die Frau habe durch das Einwerfen des privaten Briefes ihren Arbeitsweg unterbrochen, deshalb habe sie auch keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. (Aktenzeichen B 2 U 31/17 R)
5. Ski heil – nur nicht beim Telefonieren
Ein Versicherungsvertreter nimmt auf der Skipiste den Anruf eines Kunden entgegen. Sein Headset ist im Skihelm integriert, so dass er auch auf der schwarzen Piste telefonieren kann. Um die Sprecheinrichtung besser zu positionieren, nimmt er sich mit der Hand kurz selbst die Sicht - und stürzt schwer bei der Abfahrt.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Wer gleichzeitig einer privaten Tätigkeit, dem Skifahren, und einer beruflichen, dem Kundentelefonat, nachgeht, hat keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, urteilt das Landessozialgericht München (Aktenzeichen: L 17 U 409/14).
6. Nächtlicher Toiletten-Sturz auf Dienstreise
Ein Ingenieur auf Dienstreise muss nachts mal raus. Beim Aufstehen bleibt er mit den Füßen am Bett hängen, stürzt und verletzt sich dabei.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass der nächtliche Toilettengang in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Ingenieur stehe (Aktenzeichen: S 31 U 427/14).
7. Unterschätztes Risiko: Wasser holen im Home-Office
Ein Arbeitnehmer arbeitet zu Hause in seiner Dachgeschosswohnung. Zum Wasser holen steigt er eine Treppe hinunter und stürzt schwer.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Laut Bundessozialgericht könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (Aktenzeichen B 2 U 5/15 R).
8. Hund bringt Versicherungsvertreter zu Fall
Ein Versicherungsvertreter verlässt morgens das Haus und möchte sich, wie jeden Tag, von seinem Hund verabschieden. Ein Pfiff und sein Hund kommt prompt angerannt – jedoch so schnell, dass er den Vertreter umstößt. Die Folge: Knieverletzung.
Urteil: Arbeitsunfall! Der Vertreter habe sich auf dem Weg zur Arbeit befunden, die Verabschiedung vom seinem Hund sei nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen (Aktenzeichen: L 6 U 12/12).
9. Vorsicht bei fremden Kantinen!
Weil ihre Schule keine Kantine hat, geht eine Lehrerin in der Mittagspause in die Bank nebenan. Denn dort gibt es eine gute Kantine. Auf dem Rückweg stürzt sie im Treppenhaus des Bankgebäudes. Die Folge: Erhebliche Knieverletzungen.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! In der Mittagspause besteht gesetzlicher Versicherungsschutz für die Wege zu einer fremden Kantine, aber nicht in der Kantine selbst oder im Treppenhaus dahin (Aktenzeichen: L 8 U 1506/13).
10. Arbeitsunfall auf dem Sonntagsspaziergang - geht das?
Beim sonntäglichen Spazierengehen wird ein 60-jähriger Arbeitnehmer auf einem Zebrastreifen von einem Auto erfasst.
Urteil: Arbeitsunfall! Der 60-Jährige befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in Kur. Das Ziel: Der Mann wollte abnehmen durch den Spaziergang seinem Ziel ein Stückchen näher kommen. Das Sozialgericht Düsseldorf sah deshalb einen „inneren Zusammenhang zwischen der Kur und dem Spaziergang“ und wertete das als Arbeitsunfall (Aktenzeichen: S 6 U 545/14).
11. Beim Coffee to go holen gestürzt – Arbeitsunfall oder nicht?
Die Mitarbeiterin eines mobilen Pflegedienstes möchte sich in einer Bäckerei einen Coffee to go holen. Direkt vor der Bäckerei stürzt die Frau und verletzt sich am Knie.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Der Einkauf eines Kaffees stehe nicht in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Pflegekraft, so das Landessozialgericht Thüringen. Zudem habe sie den (versicherten) Dienstweg unterbrochen, als sie Richtung Bäckerei abgebogen ist (Aktenzeichen: Landessozialgericht Thüringen, L 1 U 1312/18).
12. Chef anrufen? Versichert. Und das Gespräch mit der Ehefrau?
Ein Lagerarbeiter möchte seine Frau anrufen und geht dafür vor die Halle an die Laderampe. Nach dem Telefonat bleibt er an der Rampe hängen, verdreht sich das Knie. Die Folge: Kreuzbandriss.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Privat ist privat, befand das hessische Landessozialgericht. Das gelte auch für Telefonate mit der Ehefrau, die Unfallfolgen sind damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt (Aktenzeichen: L 3 U 33/13).
13. Verletzung auf Studenten-Party ist kein Arbeitsunfall
Studenten richteten in der Mainzer Universität eine Halloween-Party aus. Während der Feier nahm sich einer der Gäste unbefugt ein Bier aus dem Kühlschrank, es kam zu einer Rangelei, der Veranstalter schritt ein und verletzte sich dabei schwer an der Hand.
Urteil: Kein Fall für die studentische Unfallversicherung! Bei der Studenten-Party an Halloween handelte es sich nicht um eine universitäre Veranstaltung, somit besteht auch kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, so das Sozialgericht Mainz (Urteil v. 18. Juni 2018; AZ S 14 U 45/17).
14. Im Stürzen ins Maul gefasst - Wer zahlt für die Biss-Folgen?
Ein Reifenhändler stolpert in der Werkstatt über seinen Hund, den er an diesem Tag zur Arbeit mitgenommen hat. Im Fallen gerät seine rechte Hand in das Maul des Hundes - das Tier beißt instinktiv zu. Die Verletzung zieht eine längere Behandlung nach sich. Der Reifenhändler, der freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, möchte den Sturz und die Biss-Folgen als Arbeitsunfall anerkannt bekommen.
Urteil: Kein Arbeitsunfall! Das Landessozialgericht Baden-Württemberg argumentiert: Der Sturz sei nicht auf ein betriebliches Risiko zurückzuführen, dafür würde die gesetzliche Unfallversicherung leisten. Die Unfallursache, nämlich der Hund, sei der Privatsphäre des Verunglückten zuzurechnen - und damit nicht versichert. (Aktenzeichen: L 6 U 3979/18)
Quelle: https://www.dieversicherer.de/versicherer/beruf---freizeit/news/arbeitsunfall-unfallversicherung-26406
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