Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bisher vom Arbeitnehmer allein getragen wurde, wird ab 1. Januar 2019 wieder zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert. Was sich daraus für die Beitragsberechnung ergibt.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Arbeitgebern und den Beschäftigten getragen. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird also paritätisch finanziert. Der Beitragsnachweis bleibt unverändert, der Zusatzbeitrag wird weiterhin gesondert ausgewiesen.
Keine Änderung der Beitragsberechnung
Die Berechnung der Beiträge erfolgt in unveränderter Art und Weise. Danach werden Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet.
Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
Die bisher geltende Gleitzone für Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro monatlich wird ab 1. Juli 2019 auf 1.300,00 Euro im Monat erweitert und heißt dann Übergangsbereich.
Liegt das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Gleitzone oder künftig im Übergangsbereich, wird der vom Betrieb zu tragende Beitragsanteil durch Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ermittelt und gerundet.
Die Wiedereinführung der Parität hat damit eine Änderung in der anteiligen Berechnung des zu zahlenden Betrages in der Gleitzone und in dem ab 1. Juli 2019 geltenden Übergangsbereich zur Folge.
Geringverdiener Für Auszubildende mit einem Entgelt von bis zu 325 Euro monatlich gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Er wird vom Arbeitgeber allein getragen. Wird durch eine Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld die Geringverdienergrenze überschritten, tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge für den übersteigenden Betrag nach den normalen Berechnungsgrundsätzen.
In diesem Fall ist auch für den übersteigenden Betrag in der Krankenversicherung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz anzuwenden, unabhängig von der Krankenkasse des Arbeitnehmers und ob diese Krankenkasse überhaupt einen Zusatzbeitragssatz erhebt. Ab 1. Januar 2019 tragen Arbeitgeber und Auszubildender den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für den 325 Euro überschreitenden Betrag ebenfalls paritätisch.
Beitragszuschuss für freiwillig Versicherte
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten vom Unternehmen einen Beitragszuschuss. Und zwar in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Also die hälftigen Krankenversicherungsbeiträge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
Privat Versicherte
Für privat Versicherte gilt: Beschäftigte,
die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und
die für sich und ihre Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen,
erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
Der Zuschuss wird ab 2019 in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und der bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag berechnet.
Zum Hintergrund: Im Juli 2005 wurde ein Sonderbeitrag für Arbeitnehmer von 0,9 Prozent eingeführt und das Paritätsprinzip damit aufgehoben. Bis zum 31. Dezember 2014 konnten die Krankenkassen zusätzlich zu den einheitlich festgelegten Beitragssätzen einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erheben, der ebenfalls nur durch das Mitglied getragen wurde. Dieser pauschale Zusatzbeitrag wurde 2015 wieder abgeschafft und ein krankenkassenindividueller, prozentualer Zusatzbeitragssatz eingeführt. Dieser wurde seitdem allein von den Arbeitnehmern getragen.
(Quelle: aok-business.de, Dez. 2018)
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