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Ab Januar 2019: Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrags

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bisher vom Arbeitnehmer allein getragen wurde, wird ab 1. Januar 2019 wieder zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert. Was sich daraus für die Beitragsberechnung ergibt.

Ab dem 1. Januar 2019 werden die Bei­trä­ge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Arbeitgebern und den Beschäftigten getragen. Der kas­sen­in­di­vi­du­el­le Zusatzbeitrag wird also pa­ri­tä­tisch finanziert. Der Beitragsnachweis bleibt un­ver­än­dert, der Zusatzbeitrag wird wei­ter­hin gesondert ausgewiesen.


Keine Änderung der Beitragsberechnung

Die Berechnung der Beiträge erfolgt in unveränderter Art und Weise. Danach werden Bei­trä­ge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, durch Anwendung des hal­ben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet.


Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Die bisher geltende Gleitzone für Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850,00 Euro mo­nat­lich wird ab 1. Juli 2019 auf 1.300,00 Euro im Monat erweitert und heißt dann Über­gangs­bereich.

Liegt das Arbeitsentgelt des Beschäftigten in der Gleitzone oder künftig im Über­gangs­be­reich, wird der vom Betrieb zu tragende Beitragsanteil durch Anwendung des jeweils hal­ben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung, zur Arbeitsförderung und zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hal­ben kas­sen­in­di­vi­du­el­len Zusatzbeitragssatzes ermittelt und gerundet.

Die Wiedereinführung der Parität hat damit eine Änderung in der anteiligen Berechnung des zu zahlenden Betrages in der Gleitzone und in dem ab 1. Juli 2019 geltenden Über­gangs­be­reich zur Folge.


Geringverdiener Für Auszubildende mit einem Entgelt von bis zu 325 Euro monatlich gilt der durch­schnitt­li­che Zusatzbeitrag. Er wird vom Arbeitgeber allein getragen. Wird durch eine Ein­mal­zah­lung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld die Geringverdienergrenze überschritten, tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge für den übersteigenden Betrag nach den normalen Be­rech­nungs­grund­sät­zen.

In diesem Fall ist auch für den übersteigenden Betrag in der Krankenversicherung der durch­schnitt­li­che Zusatzbeitragssatz anzuwenden, unabhängig von der Krankenkasse des Ar­beit­neh­mers und ob diese Krankenkasse überhaupt einen Zusatzbeitragssatz erhebt. Ab 1. Ja­nu­ar 2019 tragen Arbeitgeber und Auszubildender den durchschnittlichen Zu­satz­bei­trag für den 325 Euro überschreitenden Betrag ebenfalls paritätisch.


Beitragszuschuss für freiwillig Versicherte

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten vom Un­ter­neh­men einen Beitragszuschuss. Und zwar in Höhe des Betrags, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Also die hälftigen Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.


Privat Versicherte

Für privat Versicherte gilt: Beschäftigte,

die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und

bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und

die für sich und ihre Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen,

erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

Der Zuschuss wird ab 2019 in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags und der bei Versicherungspflicht zu­grun­de zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag berechnet.


Zum Hintergrund: Im Juli 2005 wurde ein Sonderbeitrag für Arbeitnehmer von 0,9 Prozent eingeführt und das Paritätsprinzip damit aufgehoben. Bis zum 31. Dezember 2014 konnten die Kran­ken­kas­sen zusätzlich zu den einheitlich festgelegten Beitragssätzen einen ein­kom­mens­un­ab­hän­gi­gen Zusatzbeitrag erheben, der ebenfalls nur durch das Mitglied getragen wur­de. Dieser pauschale Zusatzbeitrag wurde 2015 wieder abgeschafft und ein kran­ken­kas­sen­in­di­vi­du­el­ler, prozentualer Zusatzbeitragssatz eingeführt. Dieser wurde seitdem allein von den Arbeitnehmern getragen.



(Quelle: aok-business.de, Dez. 2018)

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