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BGH: Klausel im Rechtsschutzversicherungsvertrag unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat eine häufig verwendete Ausschluss-Klausel in Rechtsschutz-Policen gekippt, da diese intransparent und nicht verbraucherfreundlich sei. Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt Siegfried Reulein.


Rechtsprechung, Rechtschutzversicherung
Foto: QuinceMedia/Pixabay

In einer aktuellen Entscheidung vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16 – hat der BGH eine Klausel, die sich des Öfteren in aktuellen Rechtsschutzversicherungsbedingungen findet, als unwirksam eingestuft. Konkret geht es um die nachfolgende Klausel:


„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat.“

Diese Klausel betrifft Fälle, in welchen der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages und damit außerhalb des Versicherungszeitraums einen Vertrag eingegangen ist und nun nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages der Vertragspartner gegen rechtliche Pflichten verstößt.


Klausel fand bei Darlehenswiderruf Anwendung

Einer der Hauptanwendungsfälle ist beispielsweise der Darlehenswiderruf und der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen. In beiden Fällen ist der Rechtsschutzfall nicht in der fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht oder das Widerspruchsrecht zu sehen, sondern in der Zurückweisung eines von dem Darlehensnehmer / Versicherungsnehmer erklärten Widerruf / Widerspruch.

Ist der Darlehensvertrag oder Lebensversicherungsvertrag vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossen worden und hat der Darlehensnehmer/Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages von seinem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, so bestünde bei Wirksamkeit der Ausschlussklausel keine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung, obwohl der Rechtsschutzfall mit der Ablehnung des Widerrufs / Widerspruchs in den Versicherungszeitraum fällt.


Klausel genügt nicht den Anforderungen von AGB

Der BGH erachtet diese sogenannte Vorerstreckungsklausel jedoch als intransparent, da diese eine selbstständige zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel darstelle, welche jedoch nicht den Anforderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge. Versicherungsbedingungen müssen nämlich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich formuliert sein und auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.


Folge dieser Entscheidung ist, dass Rechtsschutzversicherungen, welche eine solche Klausel in ihre Rechtsschutzbedingungen aufgenommen haben, sich auf diese nicht berufen und dem Versicherungsnehmer unter Berufung auf diese Klausel den Rechtsschutz nicht verweigern können. Insofern kann im Einzelfall die Durchsetzung eines erklärten Darlehenswiderrufsoder eines Widerspruchs gegen einen Lebensversicherungsvertrag erleichtert werden. Denn oftmals scheuen Darlehensnehmer / Versicherungsnehmer das Kostenrisiko ohne Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung gegen wirtschaftlich überlegene Banken oder Lebensversicherer vorzugehen.




(Quelle: versicherungsbote.de, 16.11.18)

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