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Elternunterhalt: Kinder haften für die Eltern...und können durch Vorsorge sparen

Die Familie als Leitbild: Kinder haften auch für Eltern

Auch in Zeiten zunehmender „Patchwork-Arrangements“ im Zusammenleben gilt noch, dass die kleine Kerngemeinschaft der Familie in bestimmten Situationen vor der Gesellschaft und dem Staat einstehen soll und muss. Definiert doch § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“.


Die Familie als Leitbild prägte wesentlich die deutsche Sozialordnung. Dies spiegelt sich auch heute noch in den Unterhaltspflichten: Bei Bedürftigkeit der Eltern können hohe Kosten auf volljährige Kinder durch den sogenannten Elternunterhalt zukommen. Wer selber vorsorgt, schützt aber nicht nur die eigenen Kinder vor diesem Risiko. Im Falle von Elternunterhalts-Zahlungen erhöht die eigene Altersvorsorge auch das Schonvermögen.


Da das Prinzip sowohl für die ab- als auch die aufsteigende Linie gilt, sind auch Kinder laut Gesetz verpflichtet, an die Eltern Unterhalt zu zahlen, sobald Einkommen und Vermögen der Eltern nicht mehr zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausreichen – eine Situation, die meist durch die Pflegebedürftigkeit eines Elternteils und die Unterbringung in einem Heim ausgelöst wird. Zwar steht zunächst der Ehepartner für den Unterhalt ein. Reicht aber dessen Einkommen nicht aus oder ist der Partner gar schon verstorben (was nicht selten ist), ermitteln die Sozialämter die unterhaltspflichtigen Verwandten und nehmen diese folglich in die Unterhaltspflicht. Und das sind in der Regel die leiblichen Kinder.


"Düsseldorfer Tabelle" gibt Richtwerte für den Selbstbehalt vor

Abhängig von der eigenen Leistungsfähigkeit müssen also auch Kinder für ihre Eltern „haften“ und durch Unterhaltszahlungen zum Lebensbedarf der Eltern beitragen. Wie aber lässt sich die Leistungsfähigkeit volljähriger Kinder für Zahlungen des sogenannten „Elternunterhalts“ (als Sonderfall des Verwandtenunterhalts) feststellen? Richtwerte hierzu gibt die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ vor, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie. Zwar ist die Düsseldorfer Tabelle nicht rechtsverbindlich. Die Richtwerte dieser Tabelle sind aber derart anerkannt, dass sie von den meisten Gerichten für Unterhaltsurteile genutzt werden.


Regelmäßig werden die Werte aktualisiert, die neueste Version der „Düsseldorfer Tabelle“ ging am 01. Januar 2019 online. Gegenüber der Vorjahrestabelle veränderten sich nur Werte für den Kindesunterhalt aufgrund eines neu geregelten Mindestbedarfs, da am 28. September 2017 die Mindestunterhaltsverordnung angepasst wurde und demnach ab dem 01. Januar 2019 ein neuer monatlicher Mindestunterhalt für Kinder berücksichtigt werden muss (siehe BGBl. 2017 I 3525). Und dennoch verschafft eine neue Version der Tabelle auch dann Orientierung und hält "auf dem neuesten Stand", wenn Werte für einen anderen Sachverhalt unverändert bleiben.


Die wichtigsten Werte der „Düsseldorfer Tabelle“ für den Elternunterhalt sind, darauf muss zunächst hingewiesen werden, gar nicht durch Tabellenform in dieser maßgebenden Richtlinie veranschaulicht. Vielmehr findet man sie in einem Teil „D“, der sich dem „Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 I BGB“ widmet. Der erste Unterpunkt beinhaltet hierbei die Richtwerte für einen „angemessenen Selbstbehalt gegenüber den Eltern“. Und auf diesen Selbstbehalt kommt es an!


Aktueller Richtwert für Alleinstehende: 1.800 Euro netto

Der angemessene Selbstbehalt summiert sich aus dem sogenannten „notwendigen Selbstbehalt“ und einem Prozentsatz des darüber hinausgehenden Einkommens. Der „notwendige Selbstbehalt“ stellt die absolute Untergrenze netto dar – für Alleinstehende beträgt er laut Düsseldorfer Tabelle derzeit 1.800 Euro im Monat (einschließlich 480 Euro Warmmiete). Hinzu kommt als Selbstbehalt die Hälfte des Einkommens, das 1.800 Euro übersteigt. Somit müssen alleinstehende volljährige Kinder hälftig als Unterhalt zahlen, was an Einkommen über 1.800 Euro netto hinausreicht.


Für die mit einer unterhaltspflichtigen Person zusammenlebenden Ehepartner ist zudem ein notwendiger Selbstbehalt von 1.440 Euro vorgesehen (einschließlich 380 Euro Warmmiete). Bei „Vorteilen des Zusammenlebens“ – in der Regel trifft dies für das Zusammenleben in einer Lebenspartnerschaft zu – sind es jedoch nicht 50 Prozent, sondern 45 Prozent des über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens, das behalten werden darf. Somit muss bei Ehepaaren ab einem Betrag von 3.240 mit einem Prozentsatz von 55 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens für den Elternunterhalt eingestanden werden.


Wer vorsorgt, muss weniger Elternunterhalt zahlen

Der „angemessene Selbstbehalt“, der über die Düsseldorfer Tabelle ersichtlich ist, weist aber nur einen einzigen Baustein aus für die Berechnung des sogenannten Schonvermögens, das einbehalten werden darf. Wichtige Bausteine für das Schonvermögen jedoch sind durch die Düsseldorfer Tabelle nicht ersichtlich. In diese Fragen hilft stattdessen der Rat von Experten.


Sorgt man zum Beispiel für das eigene Alter vor, bleibt ein höherer Teil des Einkommens unangetastet, wie Vorsorge-Expertin Margit Winkler vom Institut GenerationenBeratung (IGB) in der Vergangenheit gegenüber dem Versicherungsboten darlegte. Denn der Staat hat ein Interesse daran, dass auch pflegende Angehörige oder Unterhalt-Zahlende für sich selbst vorsorgen. Aus diesem Grund kann ein Teil des Jahresbruttoeinkommens für jenes Schonvermögen geltend gemacht werden, auf das der Staat beim Elternunterhalt keinen Zugriff hat.


Die Berechnung des Freibetrags für das Schonvermögen geschieht hierbei in einem komplexen Verfahren: „Dazu wird der Vorjahres-Bruttoverdienst mal fünf Prozent mal der Anzahl der Berufsjahre genommen, verzinst mit vier Prozent und abzüglich der bereits getätigten Altersvorsorge“, erklärte Winkler. Die gesetzliche Rente freilich sei davon ausgenommen, nur die private Vorsorge lässt sich geltend machen. Um den Betrag für das Schonvermögen zu errechnen, müssten nun noch Rückkaufswerte der bereits getroffenen Altersvorsorge abgezogen werden. Rechenbeispiel für Schonvermögen veranschaulichte folgende Tabelle:


Rechenbeispiel für Schonvermögen


Freibetrag & Unterhalt
Foto: versicherungsbote

Der Freibetrag, den Eltern-Unterhaltspflichtige durch eigene Altersvorsorge für Schonvermögen geltend machen können, berechnet sich durch ein komplexes Verfahren.Institut Generationenberatung/Versicherungsbote

Neben einem Teil für die Altersvorsorge können Arbeitnehmer jedoch auch berufsbedingte Aufwendungen geltend machen, meist zu einer Pauschale von fünf Prozent des aktuellen monatlichen Bruttoeinkommens. Darin eingeschlossen sind laut Winkler aber bereits verfügbare Verträge, etwa zur betrieblichen Altersvorsorge, dem Riester- oder Rürup-Sparen. Winkler nennt ein Beispiel: „Wer 3000 Euro im Monat verdient, kann davon fünf Prozent, also 150 Euro abziehen. Hat er noch einen laufenden Riester-Vertrag in Höhe von 50 Euro, verringert sich der Schonbetrag auf 100 Euro.“


Auch Schuldenzahlungen sind mitunter "Schonvermögen"

Und auch Schulden oder Raten für ein Darlehen können zu bestimmten Bedingungen für das Schonvermögen geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Darlehen für eine Immobilie aufgenommen wurde, die man selbst bewohnt. Neben den Zinsen für das Darlehen kann in einem solchen Fall dann auch jene Tilgungsleistung für das Schonvermögen eingebracht werden, die den „Wohnwert“ der Immobilie abbildet (siehe Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16).





Quelle: Versicherungsbote.de ,06.02.19


https://www.versicherungsbote.de/id/4875852/chapter/1/Elternunterhalt-Kinder-haften-fuer-die-Eltern/

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