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Neue Bemessungsgrundlage für Fahrräder und E-Bikes im Rahmen einer Entgeltumwandlung

Aktualisiert: 15. März 2022

Wenn Fahrräder oder E-Bikes vom Arbeitgeber überlassen und im Rahmen einer Entgeltumwandlung finanziert werden, kann die Bemessungsgrundlage neuerdings halbiert werden. Das sieht ein neuer Verwaltungserlass vor. Unter welchen Voraussetzungen es zu einer Steuererleichterung kommt, hier zusammengefasst:


Entgeltumwandlung
Foto: pixabay

Ab 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Die neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing. 


Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer: Berechnung des monatlichen Durchschnittswerts 

Für diese Fälle hatte die Verwaltung bisher als monatlichen Durchschnittswert der privaten Nutzung ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt (vergleiche Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. November 2012, BStBl 2012 I S. 1224). Beispielsweise bei einem Fahrrad mit einer Preisempfehlung von 3.600 Euro waren monatlich 36 EUR lohnzuversteuern.


Anwendung des halben Listenpreises 

Diese Regelung hat die Verwaltung nun für Neufälle deutlich verbessert (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.03.2019, unter anderem Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S233.4/187- 3-S233.4/187, Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 2334 – 66 – V B 3): Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem Sammelpunkt und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.


Die Regelung gilt für klassische Fahrräder, aber auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (unter anderem keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist jedoch in allen vorstehenden Fällen nicht anzuwenden. Im obigen Beispiel mit einem Listenpreis von 3.600 Euro wären bei Neuanschaffung des Fahrrads im Jahr 2019 monatlich nur noch 18 Euro zu versteuern.

Hinweis: Es kommt nach dem Verwaltungserlass auf die erstmalige Überlassung und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Eine ähnliche Regelung hatte die Verwaltung bereits für Elektroautos geschaffen.


Keine Halbierung des Listenpreises 

Wurde das betriebliche Fahrrad aber vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es auch bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den bisherigen Regelungen. Die Halbierung ist dann nicht anzuwenden.


Fahrradüberlassung ohne Entgeltumwandlung 

Zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile – also ohne Entgeltumwandlung - für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben ab 2019 gesetzlich komplett steuerfrei. Ein geldwerter Vorteil ist in diesen Fällen nicht anzusetzen. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder.


E-Bikes als Kraftfahrzeug 

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (zum Beispiel gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen für Elektroautos. Hier gibt es überraschende Ähnlichkeiten: Für Fahrzeuge, hier also schnelle Fahrräder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig überlassen werden, greift eine Halbierung der Bemessungsgrundlage Listenpreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die in diesen Fällen gesondert mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer anzusetzen sind – letztlich der einzige Unterschied zu den obigen Fahrrädern. Überlässt der Arbeitgeber ein solches Gefährt, beispielsweise zum Preis von 4.800 Euro und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin fährt damit täglich zur Arbeit entsteht neben dem geldwerten Vorteil von ein Prozent auf den halben Listenpreis in Höhe von 24 Euro, ein zusätzlicher Vorteil für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von (0,03 Prozent x 2.400 Euro x 10 km =) 7,20 Euro.


Arbeitgeber ist in der Fahrradbranche tätig

Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers (zum Beispiel bei Fahrradverleihfirmen), kann der sogenannte Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro steuerfrei gewährt werden. Maßgebend für die Bewertung sind aber dann – abweichend von den vorstehenden Regelungen - die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Nutzung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG).





Quelle: Haufe.de, 25.03.19



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