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Neues Jahr ... viele Änderungen


2022 Planer


Altersvorsorge: Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2022 neue Einkommensgrenzen. Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung und ihre Arbeitgeber müssen Beiträge bis zu einem Bruttoeinkommen von 7.050 Euro im Monat in den alten und 6.750 Euro in den neuen Bundesländern zahlen. Wer mehr verdient, muss für den Teil seines Bruttogehalts oberhalb dieser Einkommensgrenzen keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine Einkommensgrenze von 8.650 Euro in den alten und 8.350 Euro in den neuen Ländern.

Basis-Rente: Höherer Beitrag absetzbar

Auch in der Basis-Rente („Rürup-Rente“) kommt es zum Jahreswechsel wieder zu einigen Anpassungen. Für 2022 sind 94 Prozent der Einzahlungen steuerlich abzugsfähig, bis zu einer Bemessungsgrenze von 25.639 Euro. Somit erkennt der Fiskus maximal 24.100 Euro der Aufwendungen als Sonderausgaben an. Für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Zu den Sonderausgaben zählen auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk.

Der Höchstrechnungszins wird abgesenkt

Das Senken des Höchstrechnungszinses von 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent hat diverse Änderungen zur Folge:

  • Es kommt zu Einschränkungen im Angebot von Riester-Renten, da zahlreiche Anbieter den Markt verlassen.

  • Etliche Versicherer werden für die betriebliche Altersvorsorge im Neugeschäft voraussichtlich keine Beitragszusagen mit Mindestleistung mehr anbieten.

  • Die Garantiewerte von Versicherungsprodukten werden sinken.


Die gesetzliche Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2022 bleibt die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) konstant und beläuft sich auf jährlich 58.050 EUR (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann weiterhin bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Kinderlose müssen ab 1. Januar 2022 im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung 0,1 Prozent mehr in die Pflegeversicherung einzahlen. Damit steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent. Keine Änderungen ergeben sich bei den Zusatzbeiträgen, welche weiterhin stabil bei 1,3 Prozent liegen. Diese Zusatzbeiträge werden von vielen Krankenkassen neben dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent erhoben.


Kfz-Versicherung: Neue Typ- und Regionalklassen

Rund 4,3 Millionen Autofahrer profitieren 2022 in der Kfz-Haftpflichtversicherung von besseren Typklassen, für über sieben Millionen gelten künftig höhere Einstufungen. Große Sprünge sind die Ausnahme, nur für wenige Modelle geht es um mehr als eine Klasse nach oben oder nach unten.

Typklassen spiegeln die Schadensbilanz eines Automodells wider.

In der Regionalklasse können sich im neuen Jahr rund 4,2 Millionen Autofahrer auf eine bessere Einstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung freuen, rund 5 Millionen Fahrer werden heraufgestuft.

Die Regionalklassen spiegeln die Schadensbilanzen der einzelnen Zulassungsbezirke wider.



Quelle:


https://www.dieversicherer.de/versicherer/entdecken/news/aenderungen-fuer-versicherungskunden-42258

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