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Neues Urteil zur Betriebsschließungsversicherung

Betriebsschließungsversicherung: Münchner Wirt erhält über 1 Mio. Euro Entschädigung


Vor dem Landgericht München I ist ein Urteil gegen einen Versicherer gesprochen worden, der nicht für die Corona-bedingte Betriebsschließung eines Gastwirts leisten wollte. Laut Urteil steht dem Wirtshaus-Betreiber nun gut 1 Mio. Euro zu. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und ein Berufungsverfahren absehbar. Ob das Urteil jedoch wegweisend sein wird, darf bezweifelt werden.



Lokal wegen Corona geschlossen


Versicherungsnehmer hat Anspruch

Das LG erkennt dem Gastwirt eine Entschädigungszahlung in Höhe von knapp über 1 Mio. Euro für die Corona-bedingte Betriebsschließung zu. Entgegen der Einwände des Versicherers komme es bei einer Betriebsschließung nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung an. Auch sei der Versicherte nicht verpflichtet gewesen, gegen die Anordnung vorzugehen. Und ebenfalls als unerheblich sah es das Gericht an, ob das Virus im Betrieb des Gastwirts aufgetreten sei oder nicht.




Maßgebliche Vorgabe der AVB erfüllt

Das LG München begründete sein Urteil damit, dass es lediglich darauf ankomme, dass die Wirtschaft aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Das sei die maßgebliche Vorgabe aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags. Diese Vorgabe war mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21.03.2020 sowie der nachfolgenden Verordnung erfüllt. Sowohl die Verfügung als auch die Verordnung hatten sich auf das Infektionsschutzgesetz bezogen.




Umstellung auf To-Go war unzumutbar


Im Gegensatz zu der Kita, der zuletzt keine Leistung zugesprochen worden war, sei der Betrieb des Gastwirts vollständig geschlossen worden. Auch ein Verkauf von Speisen zum Mitnehmen fand nicht mehr statt. Der Ansicht des Gerichts zufolge wäre das auch unzumutbar gewesen. Zwar habe das Wirtshaus Außerhausverkauf angeboten, jedoch war dieses Geschäft zu jeder Zeit von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und somit keine unternehmerische Alternative.




Kritik an intransparenten Ausschlüssen

Kritik an den AVB übt das Landgericht im Hinblick auf die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf bestimmte übertragbare Krankheiten und Erreger. Denn mit dem Wortlaut aus § 1 Ziffer 1 AVB muss der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz umfassend sei und sich mit dem Infektionsschutzgesetz decke. Schließlich heißt es in dem Paragrafen, dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde den versicherten Betrieb basierend auf dem Infektionsschutzgesetz schließt.




Kein wegweisendes Urteil

Gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens, wie dem zuvor genannten Abschlusszeitpunkt, ist fraglich, ob sich aus dem Urteilsspruch eine Tendenz für weitere anhängige Verfahren ableiten lässt. Auch andere Gastronomiebetriebe, die unter Umständen einen höheren Anteil an Mitnahmeverkauf hatten, könnten anders beurteilt werden.


LG München I, Urteil vom 01.10.2020, Az.: 12 O 5895/20






Quelle: https://www.asscompact.de/nachrichten/betriebsschlie%C3%9Fungsversicherung-m%C3%BCnchner-wirt-erh%C3%A4lt-%C3%BCber-1-mio-euro-entsch%C3%A4digung?page=1#contentColumn

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