Jeder weiß, wie wichtig die Themen Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge sind – zumindest in der Theorie. Schließlich dürfte jeder den Wunsch haben, dass für den Fall der Fälle die eigenen Interessen und die der engsten Vertrauten gewahrt bleiben. Die Realität sind indes sehr oft anders aus.
Auch ich mache immer wieder die Erfahrung, dass es vielen Menschen schwerfällt, sich frühzeitig mit Themen wie gesundheitliche Beeinträchtigungen und Vergänglichkeit zu beschäftigen...
Fakt ist aber: Schwere Schicksalsschläge können jederzeit jeden Menschen treffen. Spätestens bei einem auftretenden Notfall werden die Angehörigen vor vollendete Tatsachen gestellt und müssen dann schnell entscheiden. Man kann also gar nicht früh genug seine Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge regeln.
Doch welche Vollmachten und Verfügungen sind überhaupt notwendig, damit die eigenen und die Interessen der Liebsten im Ernstfall gewahrt bleiben? Die 5 wichtigsten Verfügungen und Vollmachten geben einen guten Überblick und reduzieren die Gefahr, wichtige Weichenstellungen zu übersehen.
1. Bankvollmacht
Bei dieser Vollmacht gewährt der Kontoinhaber dem Bevollmächtigen – beispielsweise dem Ehepartner oder den volljährigen Kindern – den Zugriff auf ein bestimmtes Konto. Die Kontovollmacht ist gültig, sobald sie bei der Bank eingereicht wird, kann über den Tod des Kontoinhabers hinaus bestehen, aber auch jederzeit widerrufen werden. Wichtig zu wissen: „Bei der Generalvollmacht kann die Kontovollmacht jederzeit von der bevollmächtigten Person widerrufen werden“.
2. Sorgerechtsverfügung
Die Sorgerechtsverfügung muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden; ansonsten ist sie ungültig. Sinnvoll ist eine Sorgerechtsverfügung vor allem für Elternteile mit alleinigem Sorgerecht. Zwar erhält beim Tod eines Elternteils in der Regel der überlebende Elternteil das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Mit einer Sorgerechtsverfügung kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht jedoch der gesetzlichen Regelung widersprechen und verfügen, dass das Sorgerecht eine andere Vertrauensperson erhält. Ob das Sorgerecht tatsächlich an den genannten Vormund übertragen wird, prüft und entscheidet aber letztendlich das Vormundschaftsgericht.
3. Patientenverfügung
Mit der Patientenverfügung wird sichergestellt, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall unternommen oder unterlassen werden sollen – vorausgesetzt, dass keine eigenen Entscheidungen mehr getroffen werden können. Wird keine Patientenverfügung erstellt, besteht die Gefahr, dass eine völlig fremde Person diese Entscheidungen trifft. Und: Da ein Unfall oder eine schwere Krankheit jederzeit eintreten kann, ist eine Patientenverfügung auch für junge und gesunde Menschen empfehlenswert.
4. Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist nicht nur ein besonders wichtiger und bedeutender Baustein im Rahmen der Notfallvorsorge und Vermögensnachfolge, sie beinhaltet auch einen enormen Vertrauensvorschuss an den Bevollmächtigten. Grund: Ist der Vollmachtgeber nicht mehr imstande, seinen eigenen Willen zu äußern, vertritt der Bevollmächtigte ihn in allen Vermögensangelegenheiten und ist darüber hinaus auch erster Ansprechpartner bei zu treffenden Entscheidungen rund um die Gesundheitsfürsorge. So bestimmt der Bevollmächtigte im Krankheits- oder Pflegefall etwa über den Aufenthaltsort und hat unter anderem ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht über infrage kommende Behandlungen.
Die Vorsorgevollmacht ist jederzeit widerrufbar, kann – wenngleich nicht zu empfehlen – ohne Notar verfasst werden und sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Existiert keine Vorsorgevollmacht, wird ein amtlich bestellter Betreuer eingesetzt, der womöglich die Wünsche des Betroffenen nicht kennt.
5. Generalvollmacht
Bei der Generalvollmacht ist der Name Programm. Dies bedeutet: Im Gegensatz zu einer Einzelvollmacht wie etwa die Bankvollmacht, umfasst die Generalvollmacht nahezu alle rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers. „Daher sollten Sie die bevollmächtigte Person sehr gut kennen und blind vertrauen“. Der Bevollmächtigte regelt alle Vermögensangelegenheiten und vertritt den Vollmachtgeber unter anderem auch bei Verhandlungen mit öffentlichen Stellen, Versicherungen und Geschäftspartnern.
Aber: Die Generalvollmacht, die ab dem Zeitpunkt der Aushändigung in Kraft tritt und bis zum Einsetzen der rechtmäßigen Erben gilt, ermöglicht den Abschluss zahlreicher, aber nicht aller Rechtsgeschäfte. Einschränkungen bestehen vor allem bei höchstpersönlichen Rechtsangelegenheiten des Vollmachtgebers wie etwa die Einreichung einer Scheidung. Darüber hinaus müssen einige Maßnahmen – beispielsweise, wenn es um die Unterbringung in einem Pflegeheim geht – explizit in der Vollmacht aufgeführt werden.
Fazit
Es ist zwar wahrscheinlich und wünschenswert, dass man von schweren Schicksalsschlägen verschont bleibt. Doch die Erfahrung zeigt: es kann wirklich jeden jederzeit treffen. Damit für den hoffentlich nicht eintretenden Ernstfall Ihre und die Interessen Ihrer engsten Vertrauten gewahrt bleiben, sollten frühzeitig die notwendigen Weichen gestellt werden.
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D. h. er gibt bei Bedarf einen kurzen Abriss, worauf es bei den Verfügungen ankommt. Oder prüft eventuell vorhandene Unterlagen, ob diese Dokumente auch rechtssicher und passend für den jeweiligen Interessenten sind.
Und das alles ohne Gebühr, fairer geht glaube ich nicht, oder!?
Erst wenn Du Dich durch ihn beraten lassen willst und Dokumente erstellen lassen möchtest, fallen in der Folge Kosten an. Diese belaufen sich auf ca. 170,- € p. P.. Diese beinhalten dann jeweils die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und (je nach Bedarf) auch eine Sorgerechtsverfügung für die minderjährigen Kinder. Die Erstellung von einem Testament ist auch machbar.
Das gute daran: es gibt sogar den einen oder anderen Rechtsschutzversicherer, welcher diese Kosten ganz oder teilweise übernimmt (z.B. ARAG bis 500€).
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Telefon: 0179 32 60 295
Und hier findest Du drei Videos von Herrn Arnold, in welchen die Inhalte & Dokumente kurz und knackig erklärt werden:
... zur Vorsorgevollmacht:
... zur Patientenverfügung:
... zur Sorgerechtsverfügung:
https://www.youtube.com/watch?v=KDqw1sx4wyk&t
Quellen:
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