Kann die private Krankenversicherung Beitragsrückstände aufrechnen, wenn der Versicherte eine erneute Leistung geltend machen will? Dazu hat das Landgericht Osnabrück ein aufschlussreiches Urteil gefällt.
Ein Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrück hat Klarheit im Hinblick auf Aspekte des Notlagentarifs privater Krankenversicherungen gebracht. Im konkreten Fall hatte der Versicherte mehrere Beiträge seiner privaten Krankenversicherung nicht bezahlt. Daher befand er sich im sogenannten Notlagentarif (§ 153 VAG und § 193 VVG). Er wollte nun weitere Kosten erstattet bekommen, diesmal aus einem stationären Krankenhausaufenthalt. Der Versicherer wollte diese Kosten mit den rückständigen Beiträgen aufrechnen. Dagegen klagte der Versicherungsnehmer, weil er der Ansicht ist, dass eine solche Aufrechnung im Notlagentarif nicht zulässig ist.
Das LG Osnabrück gab der Krankenversicherung Recht. Sie kann auch im Notlagentarif bei der Leistungsabrechnung die Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen erklären. Laut dem Urteil sei der Leistungsanspruch des Klägers gar erloschen dadurch, dass Beitragsrückstände aufgerechnet werden können.
Notlagentarif schützt vor weiterer Überschuldung
Eine solche Anrechnung sei sogar dann seitens des Versicherers rechtens, wenn Ansprüche Dritten zustehen. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung bestehe laut dem Gericht nicht. Sinn und Zweck des Notlagentarifs sei der vorübergehende Schutz des Versicherungsnehmers vor weiterer Überschuldung durch künftig anfallende Prämien. Dies bedeute jedoch nicht, dass er von der Zahlungspflicht bereits angefallener Prämien befreit ist, zumal wenn diese erst zum Notlagentarif geführt haben. Unzulässig wäre eine Aufrechnung nur, wenn diese den Versicherungsschutz beseitige. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
Notlagentarif nicht für hilfsbedürftige Personen
Das Gericht führt weiter aus, dass nur Personen in den Notlagetarif geraten, die Beiträge schulden. Hilfsbedürftige Personen nach dem Sozialgesetzbuch können laut Gesetz gar nicht in den Notlagentarif geraten. Für sie drohe laut dem Gericht daher kein Entzug der medizinischen Grundversorgung.
LG Osnabrück, Urteil vom 28.02.2018, Az.: 9 S 375/17
(Quelle: asscompact.de, 04.10.2018)
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