Die Regressforderung eines Versicherers kann selbst im Falle einer Unfallflucht entfallen. Dies allerdings nur, wenn der Unfall vom Verursacher gar nicht bemerkt wurde.
Begeht ein Versicherungsnehmer Unfallflucht, kann die Versicherung die Kosten, die sie für den ersetzten Schaden bereits gezahlt hat, in der Regel von ihm zurückverlangen. Das Amtsgericht Berlin hat nun geurteilt, dass diese sogenannte Regresspflicht des Unfallverursachers entfallen kann. Dies allerdings nur, wenn dieser den Unfall nicht bemerkt hat oder wenn die Versicherung auch hätte zahlen müssen, wenn der Versicherte den Unfall bemerkt hätte.
Zusammenstoß beim Ausparken: Unfall bleibt unbemerkt
Im konkreten Fall beschädigte der Versicherungsnehmer beim Ausparken ein anderes Fahrzeug. Den entstandenen Schaden ersetzte die Versicherung. Sie forderte aber Regress vom Autofahrer. Dies begründete sie damit, dass der Unfallverursacher durch Unfallflucht seine Pflicht verletzt habe. Vor Gericht legte der Versicherte dar, dass er den Unfall nicht bemerkt hatte. Außerdem hätte die Versicherung auch dann zahlen müssen.
Kein Regress, wenn Versicherung in jedem Fall zahlen muss
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Versicherungsnehmers. Es komme hier nicht darauf an, ob der Unfall vom Verursacher bemerkt worden sei. In jedem Fall müsse der Versicherer zahlen. Eine Unfallflucht wegen Fahruntüchtigkeit scheide im Falle eines Parkunfalls aus, da dieser nicht „alkohol- und/oder betäubungsmitteltypisch“ sei. (tos)
Amtsgericht Berlin, Urteil vom 06.06.2018, Az. 119 C 3173/17
Quelle: asscompact.de, 16.1.19
http://www.asscompact.de/nachrichten/regresspflicht-kann-bei-unbemerktem-unfall-entfallen?from=2019-01-16%2008%3A00&to=2019-01-17%2007%3A30&pid=298572
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