"Wenn einer eine Reise tut, kann er was erzählen", lautet eine alte Binsenweisheit. Ärgerlich nur, wenn man diese aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig wieder absagen muss. Das Oberlandesgericht Celle hat nun entschieden, dass eine Reiseversicherung auch dann zahlen muss, wenn der betroffene Weltenbummler seine Reise wegen "Dünnpfiff" nicht antreten kann. Die kurze wie knappe Begründung: "Es kommt auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts an, nicht auf dessen technische Durchführbarkeit." (Az.: 8 U 165/18).
Demnach entschieden die Richter, dass nicht die konkrete Diagnose eines Arztes, sondern die Symptomatik am Reisetag entscheidend sei für die Regulierungspflicht des Reiseversicherers. Lassen diese Symptome eine Flugreise unzumutbar erscheinen lassen, ist die Versicherung in der Pflicht, heißt es weiter. Im konkreten Fall hatte der Versicherte eine Durchfallerkrankung, die ihn überfallartig dazu zwang, in unregelmäßigen Abständen zur Toilette zu gehen, berichtet der NDR. So genüge es nicht, darauf zu verweisen, dass während des Fluges und am Urlaubsort Sanitäranlagen zur Verfügung stünden.
"Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden", konstatieren die Richter am OLG Celle weiter. Das bedeutet konkret: Bei entsprechendem Magen-Darm-Grummeln müsse naturgemäß auch der Weg zum Flughafen, das Einchecken und die Zeit bis zum Erreichen der Flughöhe berücksichtigt werden. Außerdem werde die Bordtoilette auch von den anderen Gästen genutzt und entsprechend nicht immer frei sein. Somit sei es einem Versicherten bei unberechenbarem Durchfall nicht zumutbar. Der betreffende Reiseversicherer sei demnach in der Leistungspflicht.
15.02.19
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