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Steuererklärung: Was ändert sich durch Corona?

Weniger zahlen, später zahlen, früher zurückerhalten: So lässt sich auf den Punkt bringen, wie Selbstständige und Unternehmer steuerlich entlastet werden, wenn sie Corona-Einbußen zu verzeichnen haben. Für jeden Unternehmer / Selbständigen interessant sind insbesondere die Regelungen zu Stundungen, Vorauszahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen.


Steuererklärung: Was ändert sich durch Corona?

Bundesfinanzminister Olaf Scholz greift neuerdings gern auf Begriffe wie „Bazooka“ und „Wumms“ zurück, um die aktuelle Krisen-Finanzpolitik zu beschreiben. Gemessen daran sind die Erleichterungen, die sich nun unmittelbar auf die Steuererklärung auswirken, überschaubar. Nichtsdestotrotz können sie einen wichtigen Baustein bei der Liquiditätssicherung eines Maklerbetriebs darstellen und sollten entsprechend ausgeschöpft werden. 

Hier findest Du drei potenziell relevanten Änderungen: 1. Stundung Wenn durch Corona-Auswirkungen nicht ausreichend Geld für fällige Steuerzahlungen in der Kasse ist, können diese befristet und „grundsätzlich zinsfrei“ gestundet werden. Die Bewilligung soll großzügig erfolgen, ein Verweis auf Corona-Einbußen muss nicht mit konkreten Zahlen untermauert werden. Damit lassen sich Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und eventuell sogar auch Kfz-Steuerzahlungen in die Zukunft verschieben. Ein Antrag ist bis zum 31. Dezember 2020 möglich. 2. Vorauszahlungen Sofern absehbar ist, dass der Gewinn in diesem Jahr deutlich hinter dem letztjährigen zurückbleibt, können Makler die Einkommen-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen kurzfristig absenken. Und mehr noch: Auch bereits für 2020 geleistete, im Angesicht der Krise zu hohe Vorauszahlungen werden auf Antrag erstattet. Der Messbetrag, der den Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zugrunde liegt, kann ebenfalls abgesenkt werden. 3. Vollstreckung Sind noch Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer-Zahlungen an den Fiskus offen, verzichtet dieser bis Ende des Jahres auf eine Vollstreckung. Auch Säumniszuschläge werden für diese Zeit nicht fällig. 

Überdies hat das Bundesfinanzministerium für den Fall eines Betriebsverlusts in diesem Jahr die Verlustverrechnungsmöglichkeiten für Unternehmen ausgeweitet. Absehbare Verluste aus diesem Jahr können sofort mit Gewinnen aus 2019 verrechnet werden. Damit sinkt die Steuerlast für das vergangene Jahr und überzahlte Beträge werden dem Unternehmen erstattet.




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(Quelle: profino)

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