Das wird leider oft fälschlicherweise vermutet – denn es gilt: „Kommt darauf an!“
Worauf?

Mit Vermögensschäden in der Betriebshaftpflicht ist es gerne eine recht diffizile Sache. In der Regel werden zwar „unechte“ Vermögensschäden übernommen, „reine“ oder „echte Vermögensschäden“ sind aber meist ein klassischer Ausschluss.
Ein „unechter Vermögensschaden“ steht immer in direktem Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden.
Ein Mitarbeiter eines Steuerberaters stürzt über ein ungesichertes Stromkabel, welches ein Techniker versehentlich ungesichert liegen ließ, als er Brotzeit machte. Der Steuerfachangestellte erleidet dadurch komplizierte Brüche im Handgelenk. Deshalb ist er über mehrere Monate nicht arbeitsfähig, was einen Verdienstausfall zur Folge hat.
Bei einer Badrenovierung in einer Privatwohnung wird ein Wasserrohr beschädigt, was nicht sofort erkannt wird. In dem direkt darunter liegenden Ladengeschäft eines Einzelhändlers kommt es über das Wochenende zu einem Wasserschaden, der eine Trocknung des Mauerwerks notwendig macht. Während dieser Zeit muss der Laden geschlossen bleiben und der nicht erwirtschaftete Umsatz wird der Sanitärinstallationsfirma in Rechnung gestellt.
Solche Vermögensschäden sind in der Regel durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Verursachers gedeckt.
Anders sieht es bei „echten“ Vermögensschäden aus, welche nicht die direkte Folge eines Sach- oder Personenschadens sind.
Ein Installateur wartet die Gastherme einer großen Kantine, vergisst allerdings nach Abschluss seiner Arbeiten, die Gasversorgung wieder zu öffnen. Somit kann der Betreiber über mehrere Stunden kein Essen ausgeben und macht den Gewinnausfall geltend.
Eine Handwerksfirma führt Arbeiten in einem Hotel fehlerhaft aus. Da das Zimmer durch den Fehler der Handwerksfirma über mehrere Wochen nicht vermietet werden kann, entsteht dem Hotel ein Vermögensschaden.
Solche und ähnliche Schäden, bei denen weder Dinge beschädigt noch Personen in Mitleidenschaft gezogen werden, sind eigentlich ein klassischer Ausschluss in der Betriebshaftpflichtversicherung.
Eigentlich?
Ja, denn es gibt Ausnahmen.
Speziell für das Baugewerbe bietet das spezielle VEMA-Deckungskonzept mit der SV Sparkassenversicherung eine top Lösung. Hier sind beispielsweise Vermögensschäden aus geleisteten Arbeiten und Tätigkeiten bis 250.000 Euro mitversichert (im Teil G Bau).
Deckung bieten tarifabhängig auch gute Bauversicherer wie z. B. Zurich, R+V und VHV.
(Quelle: Vema eG)
Comentários