€ ... wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im aktuellen Jahr 2019 betragen. Und auch die Schwellenwerte zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden in Ost wie in West auch nach oben angepasst. Welche weiteren Änderungen der Jahreswechsel mit sich brachte, weiß ZEIT.online zu brichten.
Änderungen bei Sozialbeiträgen
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3 auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens – Dafür steigt aber der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent. Kinderlose müssen 3,3 Prozent bezahlen. Zugleich gilt in der Krankenversicherung wieder die Parität: Arbeitgeber müssen wieder die Hälfte des gesamten Beitrags zahlen. Das bedeutet, sie müssen sich auch an den Zusatzbeiträgen beteiligen, die bisher von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern allein getragen wurden. Arbeitnehmer und Rentner sparen dadurch 6,9 Milliarden Euro jährlich.
Außerdem wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, bis zu der Beiträge fällig sind, wie jedes Jahr angehoben: Künftig liegt sie bei 4.537,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt diese Gehaltsschwelle von 6.500 auf 6.700 Euro im Westen und von 5.800 auf 6.150 Euro im Osten. Die Verschiebung der Grenzen sorgt dafür, dass Gutverdienende etwas mehr in die Sozialsysteme einzahlen.
Mehr Geld für Niedriglohnjobs
Mit Jahresbeginn steigt auch der Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Stunde. Die Erhöhung für 2020 steht auch schon fest: Dann liegt der Mindestlohn bei 9,35 Euro pro Stunde. 2020 soll der Mindestlohn außerdem evaluiert werden und könnte nach Vorschlag des Finanzministers und Gewerkschaften einmalig stark erhöht werden. Im Gespräch sind 12 Euro.
Entlastung von Familien
Die Eckwerte des Einkommenssteuertarifs werden angepasst, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern, die Zuwächse zum Teil auffrisst. Familien können sich daher mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerrückzahlung freuen. Außerdem wird der Grundfreibetrag ab dem 1. Januar 2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 1. Januar 2020 um weitere 240 Euro angehoben. Zudem wird der Kinderfreibetrag von 7.428 auf 7.620 Euro erhöht. Auch das Kindergeld steigt ab Juli um zehn Euro. Wer Unterhalt zahlt, bekommt künftig einen höheren steuerlichen Grundfreibetrag.
Verbesserungen bei der Betriebsrente
Das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge gibt es schon länger, allerdings mussten Unternehmen bisher nichts dazuzahlen. Stattdessen wird ein Teil des Bruttolohns umgewandelt und in eine Anlageform gesteckt. Für Firmen war das finanziell attraktiv, denn sie sparten Lohnnebenkosten. Künftig ist es damit vorbei: Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente müssen die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weitergeleitet werden. Bei bereits vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt diese Verpflichtung ab 2022. Außerdem ist die betriebliche Altersvorsorge durch eine neue EU-Richtlinie vor den Risiken am Kapitalmarkt besser geschützt.
(Quelle: zeit.de, 1.1.19)
https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-01/gesetzesaenderungen-arbeitsrecht-mindestlohn-sozialpolitik-2019#aenderungen-bei-sozialbeitraegen
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