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Zur Versicherungspflicht von Honorarärzten

Mediziner, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus arbeiten, unterliegen in dieser Tätigkeit in der Regel der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts mit Grundsatzurteil vom 4. Juni 2019 entschieden (B 12 R 11/18 R und weitere).



Hornorarärzte
Foto: pixabay

Den Entscheidungen lagen die Klagen mehrerer Krankenhausträger beziehungsweise Ärzte zugrunde. Diese waren als Honorarärzte in den Kliniken tätig.

Unter diesem gesetzlich nicht definierten Begriff verstehen die Kläger Tätigkeiten als selbstständige freie Mitarbeiter in den Krankenhäusern. Sie arbeiten entweder für mehrere Auftraggeber oder als Nebenberufliche. Ihr Einsatz ist dabei zeitlich auf mehrere Tage oder wenige Wochen befristet.


Niederlage in letzter Instanz

Die Honorarärzte sind für einen vorher festgelegten Stundensatz tätig, der üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt vergleichbarer fest angestellter Ärzte liegt. Die Beschäftigung von Honorarärzten wird von den Kliniken unter anderem mit dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen begründet. Weil sie für die Ärzte keine Sozialversicherungs-Beiträge abführen, sei eine höhere Entlohnung möglich. Das mache die Jobs attraktiver.


Die Rentenversicherungs-Träger, die für die Frage einer Sozialversicherungs-Pflicht zuständig sind, waren in den Fällen der Kläger der Meinung, dass keine Versicherungsfreiheit besteht.


Das wurde von den in den Vorinstanzen damit befassten Landessozialgerichten bestätigt. Die Kläger gingen jedoch weiterhin davon aus, eine nicht versicherungs-pflichtige Tätigkeit als Selbstständige auszuüben. Sie zogen daher vor das Bundessozialgericht. Dort erlitten sie eine Niederlage.


Eine Frage der Weisungsgebundenheit

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist bei einer Tätigkeit als Honorararzt nicht von vornherein aufgrund der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen, dass  eine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung vorliegt. Entscheidend sei vielmehr, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.


Davon müsse bei einer Tätigkeit in einem Krankenhaus regelmäßig ausgegangen werden. Denn dort herrsche ein hoher Grad der Organisation, auf den die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss hätten.


So seien zum Beispiel Anästhesisten bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch eine Tätigkeit als Stationsarzt setze voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen.


Keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume

Es komme hinzu, dass Honorarärzte bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses nutzen würden. Sie hätten in der Regel auch keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume.


Im Übrigen habe der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung, ob eine Sozialversicherungs-Pflicht von Honorarärzten vorliegt oder nicht. „Denn sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungs-Beiträgen ‚entlastete‘ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen“, so das Bundessozialgericht.





Quelle: xing-news.com, Wolfgang A. Leidigkeit, 6.6.19


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