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DIENSTUNFÄHIGKEIT | Definition, Leistungen, Absicherung, Versorgungssituation

Auch Beamte müssen heute vorsorgen! Für den Fall einer Dienstunfähigkeit, damit das Einkommen gesichert ist und für das Alter zur Sicherung des Lebensstandards!

Aber warum ist das so?

Versorgungssituation:

▪ Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird allein durch Gesetz geregelt:

 

▪ Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes und davon teilweise abweichendeLändergesetze


▪ Beamte gehören nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung.


▪ Für den Ruhestand gewährt der Dienstherr dem Beamten ein Ruhegehalt.


▪ Auch bei Dienstunfähigkeit oder Dienstunfall sind Beamte abgesichert und im Todesfall  haben die Hinterbliebenen Versorgungsansprüche.


▪ Vereinbarungen, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen soll, sind unwirksam.

Beamtenversorgung Ruhegehalt Dienstunfähigk

Die Versorgungsansprüche sind statusabhängig

▪ Wenn ein Beamter seinen Dienst antritt, ist er Beamter auf Widerruf (BaW) und später Beamter auf Probe (BaP).

In dieser Zeit bestehen noch keine Versorgungsansprüche; bei Krankheit oder Unfall wird er entlassen!  Es folgt  die  Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.


▪ Erst als Beamter auf Lebenszeit besteht ein Anspruch auf die ungekürzte Beamtenversorgung.

Beamtenversorgung Beamtenlaufbahn
Beamtenversorgung Ruhegehalt Dienstunfähigkeit

Versorgungsansprüche - Mindestversorgung Bundesbesoldung

▪ Mit der Mindestversorgung soll eine Unterversorgung der Beamten bei frühzeitigem Ausscheiden verhindert werden.


Die amtsbezogene Mindestversorgung

▪ berechnet sich aus 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge


▪ es gibt keinen Versorgungsabschlag auf Mindestversorgung


▪ der kinderbezogene Anteil aus dem Familienzuschlag wird in voller Höhe zur Mindestversorgung gezahlt

Die amtsunabhängige Mindestversorgung* (* Einige Bundesländer haben abweichende Regelungen)

 

▪ beträgt 65 % des Grundgehaltes der Endstufe A4 plus FZ, max. Stufe 1
 

▪ multipliziert mit dem Einbaufaktor 0,9901, zuzüglich des Erhöhungsbetrages von 30,68 Euro
 

▪ Beide Formen werden immer parallel berechnet und die jeweils für den Beamten günstigere gewählt.
 

▪ Mindestversorgung Stand 02.2019
 

▪ ledig 1.682,81 Euro und verheiratet 1.773,65 Euro nach Abzug der Pflegeleistung

Wenn Ansprüche aus der Beamtenversorgung bestehen, werden sie aus folgenden Größen ermittelt:
▪ Ruhegehaltfähige Dienstbezüge  (aktuelle Besoldungsgruppe x Faktor 0,9901)
▪ Jährlicher Versorgungsprozentsatz (Faktor)
▪ Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (aktuelle Besoldungsgruppe):
 

▪ Grundgehalt aus Besoldungstabelle plus
▪ Familienzuschlag Stufe I
▪ Summe x Faktor 0,9901
▪ Ruhegehaltfähige Dienstzeiten:
▪ Bisher abgeleistete aktive Dienstzeit
▪ Anzahl der Jahre von der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bis zum 60. Lebensjahr zu zwei Dritteln (Zurechnungszeit)
▪ Kinderbezogener Anteil:
▪ Kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag werden zusätzlich in voller Höhe geleistet.

Faktor:

▪ Der Beamte muss 40 Dienstjahre leisten, um dann die maximal möglichen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Höhe von 71,75 % für seine Dienstzeit zu erhalten.

▪ D.h. der Anteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigt um einen jährlichen Versorgungsprozentsatz: 1,79375 % (71,75 % in 40 Jahren).

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit
 

▪ ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis (Beamte auf Widerruf - BaW)

▪ ab Vollendung des 17. Lebensjahres

▪ Zeiten des Wehrdienstes

▪ ggf. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im ÖD

▪ Ausbildungszeiten:
▪ Fachschulzeiten (bis zu 1.095 Tage)
▪ Hochschulzeiten (bis zu 855 Tage)
▪ praktische Ausbildung/Tätigkeit, die für die Laufbahn erforderlich ist (bis zu 5 Jahre)

Zurechnungszeit:
▪ Zeit vom Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und der Vollendung des 60. Lebensjahres
▪ Bewertung mit 2/3 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit

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Dienstzeitverordnung - Eintritt in den Ruhestand (Alternativen)

Gesetzliche Altersgrenze:


▪ Die gesetzliche Altersgrenze ist grundsätzlich das 67. Lebensjahr.
− In einzelnen Bundesländern wird das noch unterschiedlich gehandhabt, hier gilt teilweise die alte Grenze von 65 Jahren.
▪ Antragsaltersgrenze:
▪ Auf Antrag ohne Nachweis einer Dienstunfähigkeit das 63. Lebensjahr, in Bayern dagegen das 64. Lebensjahr.
▪ Schwerbehinderte können mit dem 60. Lebensjahr (Bund: künftig 62. Lebensjahr) in den Ruhestand treten.
Hierbei werden Versorgungsabschläge fällig, maximal 14,4%.

Besondere Altersgrenzen:


▪ Für Polizeivollzugsdienst-, Justizvollzugsdienst- und für Feuerwehrbeamte das 62. Lebensjahr.
▪ Dienstunfähigkeit:
▪ Die Ruhestandsversetzung bei Dienstunfähigkeit erfolgt auf Antrag oder durch Zwangspensionierung.
Sofern die Dienstunfähigkeit nicht aufgrund eines Dienstunfalls eingetreten ist, erfolgt auch hier ein Versorgungsabschlag!

Kurz  und kompakt zusammen gefasst:
 

▪ Anrechnung der Zurechnungszeit (bis zum 60. Lebensjahr) mit einem Anteil von zwei Dritteln.


▪ Bewertung ruhegehaltfähiger Dienstjahre mit einem jährlichen  Versorgungsprozentsatz von 1,79375 %.
 

▪ Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit führt zu einem Abschlag von 10,8 % (0,3 % je Monat vor dem 65. Lebensjahr, max. für 3. Jahre).
 

▪ Der Dienstherr entscheidet, ob er seinen Beamten in den Ruhestand versetzt oder nicht.
 

▪ Bis dahin hat der Beamte Anspruch auf seine ungekürzten Dienstbezüge.
 

▪ Ein Krankentagegeld braucht der Beamte daher nicht.
 

▪ Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand führt oft zur „Mindestversorgung“.

Versorgungsansprüche im Alter  (Pension)

▪ Nach 40 Dienstjahren erreicht der Beamte seine maximale Versorgung von 71,75 % (verdienter Prozentsatz).
▪ Es gibt keine Betrachtung des „Gesamtdienstlebens“, entscheidend sind die letzten aktiven Bezüge und der
verdiente Prozentsatz.
▪ Einige Beamte müssen wegen vorgezogener Altersgrenze vor dem 67. Lebensjahr in den Ruhestand gehen. Sie erhalten jeweils individuelle
Erhöhungen (Polizeidienst, Feuerwehrdienst und Soldaten).

Versorgungsansprüche Hinterbliebenenversorgung

  

▪ Witwen-/Witwer-Versorgung entspricht einer Höhe von 55 % bzw. 60 % der Versorgung bei Dienstunfähigkeit.
▪ Auch hinterbliebene Lebenspartner aus eingetragenen Partnerschaften werden versorgt.
▪ Es gibt keine „kleine Witwenrente“ wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
▪ Halb- und Vollwaisenrenten entsprechen einer Höhe von 12 % bzw. 20 % der Versorgung bei Dienstunfähigkeit.
▪ Zusammen wird die Hinterbliebenenversorgung auf 75 % der letzten aktiven Dienstbezüge maximiert.
▪ Zur Begleichung von Bestattungskosten erhalten Hinterbliebene das sog. „Sterbegeld“. Die Höhe der Einmalzahlung entspricht den letzten Dienst- bzw. Ruhestandsbezügen des Verstorbenen für 2 Monate. Bezüge des Sterbemonats werden nicht gekürzt.

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Unterschied Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit


Berufsunfähigkeit

✓ Definition durch Versicherungsbedingungen

 

✓ Unveränderlich während der Vertragslaufzeit

✓ Leistung ab 50 % bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit

✓ Prognosezeitraum abhängig von den Versicherungsbedingungen

✓ Feststellung in der Regel durch behandelnden oder vom Versicherer beauftragten Arzt


Dienstunfähigkeit

✓ Gesetzliche Regelung durch Beamtenversorgungsgesetz

✓ Änderung während der Dienstzeit; Änderung der Versorgungsgesetze

✓Es gibt keine 50 %-Grenze

✓ Krankheitsbedingte, dauerhafte Unerfüllbarkeit der Dienstpflichten

✓Entscheidung durch den Dienstherrn auf Basis des ärztlichen Gutachtens (Amtsarzt)


allgemeine und spezielle Dienstunfähigkeit

Definition: allgemeine  Dienstunfähigkeit (§ 44 BBG) und spezielle Dienstunfähigkeit (z.B. § 116 LBG NRW)

allgemeine Dienstunfähigkeit:

"Die Beamtin oder der Beamte  auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist."

"Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, ... wenn er inhherhalb von 6 Monaten  mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6 Monate die Dienstfähigkeit wieder   voll hergestellt ist."

spezielle Dienstunfähigkeit:

"Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, ... wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr genügt und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres (Polizei in der Regel 2 Jahre, aber unterschiedliche Regelungnen in den Bundesländern: z.B. Thüringen) wiederhergestellt werden kann."

Feststellung allgemeine & spezielle Dienstunfähigkeit:

▪ Die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft in jedem Fall der unmittelbare Dienstvorgesetzte in der Regel auf Basis des amtsärztlichen Untersuchungsberichtes. Der Antrag auf Dienstunfähigkeit kann auch vom Beamten selbst ausgehen.
▪ In jedem Fall sieht das Gesetz eine amtsärztliche Untersuchung und die Einbindung der Personalvertretung vor.
▪ Die letzte Entscheidung liegt beim Dienstherren.
▪ Der Beamte hat immer die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Fristen, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen.
▪ Bis zur endgültigen Entscheidung hat der Beamte Anspruch auf seine ungekürzten Dienstbezüge.

Folgen von Dienstunfähigkeit:

Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, kann das abhängig von Status und Ursache, verschiedene Folgen haben:
 

▪ Entlassung

▪ Weiterbeschäftigung mit begrenzter Dienstfähigkeit (Teildienstunfähigkeit)

▪ Verweisung/Versetzung auf einen anderen Dienst

▪ Versetzung in den Ruhestand
 

Die Entlassung droht insbesondere BaW und BaP, wenn die Dienstunfähigkeit Folge einer Krankheit oder eines Freizeitunfalls ist. Dies führt in der Regel zum Verlust aller beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche.
 

Beim BaL ist die Weiterbeschäftigung mit begrenzter Dienstfähigkeit (Teildienstunfähigkeit) möglich, sofern er in seinem Amt noch wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst tun kann. Besoldet wird das wie eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung (zzgl. rund 10 % Zulage, je nach Bundesland).

Möglich ist auch eine sogenannte Verweisung/Versetzung.
 

▪ Der Dienstherr prüft, ob der dienstunfähige Beamte in der Lage ist, in einem anderen Amt, regulären Dienst zu tun. Sofern das neue Amt beim gleichen Dienstherrn mit gleichem Grundgehalt vergütet wird, und der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen genügt, kann der Dienstherr die Versetzung anordnen.
 

▪ Grundsätzlich auch in einer anderen Laufbahn oder geringer wertigen Tätigkeit möglich und nicht an die Zustimmung des Betroffenen gebunden.
 

▪ Der Beamte kann zu entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet werden.

▪ Sieht der Dienstherr keine Möglichkeit, den Beamten auf Lebenszeit (BaL) mit begrenzter Dienstfähigkeit oder in einem anderen Amt weiter zu beschäftigen, versetzt er den Beamten in den Ruhestand.
 

▪ Dieser hat dann Anspruch auf ein Ruhegehalt.
 

▪ Eine frühe Versetzung in den Ruhestand kann gerade bei jüngeren Beamten zu erheblichen Versorgungslücken führen.

▪ Die Feststellung der Dienstunfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit ist nicht unumkehrbar.


▪ Der Beamte ist verpflichtet, alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung zu seiner vollen Dienstfähigkeit zu ergreifen.
 

▪ Der Dienstherr kann ihm entsprechende Weisungen erteilen.
 

▪ Bis zu 10 Jahre nach der Feststellung kann ein Beamter in den aktiven Dienst zurückgerufen werden.
 

▪ Vorausgesetzt seine Dienstfähigkeit ist soweit wieder hergestellt, dass er das ihm zugedachte Amt ausführen kann.

Quelle Bildquelle: dbv.de

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