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GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG | KRANKENKASSEN | ALLES WAS DU ZUM THEMA WISSEN SOLLTEST

Arzt Schreibtisch

Alle Krankenkassen sind gleich? Keineswegs!

 

Nein, nicht alle Leistungen der Krankenkassen sind gleich.

Während die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, die als Pflichtleistungen bezeichnet werden, bei allen Krankenkassen gleich sind, unterscheiden sich die Krankenkassen in ihren zusätzlichen freiwilligen Leistungen, Bonusprogrammen und Wahltarifen

 

Obwohl der Gesetzgeber die grundlegenden Leistungen vorschreibt, haben die Krankenkassen dennoch die Möglichkeit, eine Vielzahl zusätzlicher Leistungen und Dienstleistungen anzubieten. Dies kann von Naturheilverfahren über eine verbesserte Versorgung im Krankheitsfall bis hin zu kostenfreien Zahnreinigungen, finanziell attraktiven Bonusprogrammen und speziellen Leistungen für Kinder reichen - die Vielfalt ist nahezu unüberschaubar.

Etwa 96% der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen den Kassen, sei es im Bereich des Kundenservice oder der angebotenen Heilmethoden. Zudem haben die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten Boni auszuzahlen oder von ihnen einen zusätzlichen Beitrag zu verlangen, obwohl der allgemeine Beitragssatz bei 14,60% liegt.

Gesetzlich vorgeschriebene Leistungen (Pflichtleistungen):

  • Diese sind bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich und umfassen medizinisch notwendige Behandlungen, Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und mehr. 

  • Diese Leistungen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) festgelegt und sollen eine umfassende medizinische Versorgung für alle Versicherten gewährleisten, unabhängig von ihrem Einkommen oder ihrem Alter. 

Zusatzleistungen und individuelle Angebote:

  • Zusätzlich zu den Pflichtleistungen bieten viele Krankenkassen freiwillige Zusatzleistungen an, die sich von Kasse zu Kasse unterscheiden können. 

  • Diese können zum Beispiel Zuschüsse für professionelle Zahnreinigungen, alternative Heilmethoden, Gesundheitskurse, Bonusprogramme oder Wahltarife umfassen. 

  • Die Höhe der Zusatzbeiträge und die angebotenen Serviceleistungen können ebenfalls variieren, sodass sich ein Vergleich der Krankenkassen lohnen kann

Derzeit gibt es in Deutschland insgesamt 94 Krankenkassen (Im Jahr 2000 waren es noch 420). Als gesetzlich Versicherter Bürger hast Du die Freiheit, selbst zu wählen, bei welcher Krankenkasse Du versichert sein möchtest.

Der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse gestaltet sich mittlerweile sehr unkompliziert. Wenn Du bereits gesetzlich versichert bist, musst Du von jeder anderen zuständigen Krankenkasse aufgenommen werden, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist (Kontrahierungszwang). Auf diese Weise kannst Du problemlos die gewünschten Zusatzleistungen erhalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Die Kernleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind gleich, aber die individuellen Zusatzleistungen und Angebote können sich je nach Krankenkasse unterscheiden. Es ist daher ratsam, die Angebote der verschiedenen Kassen zu vergleichen, um die passende Krankenkasse für die eigenen Bedürfnisse zu finden. 

Chart & Stethoskop

Das System der Gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland ist hochkomplex. Hier bekommst Du ein paar Informationen über das System an sich, die jeweils zu zahlenden maximalen Beiträge und ihre Berechnungsbasis sowie die in der Vergangenheit bereits erfolgten Gesundheitsreformen.

Gesetzliche Pflichtleistungen

Die Leistungen der Krankenkassen im Überblick

Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, die von jeder Gesetzlichen Krankenkasse angeboten werden, sind trotz aller Kürzungen noch immer recht umfassend:

Normale Kontrolluntersuchungen und Standardimpfungen

Normale Kontrolluntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Krankheiten gehören selbstverständlich dazu wie Standardimpfungen.
Aber auch die Therapie schwerer, langwieriger Krankheiten sowie die Behandlung von Unfällen und die anschließende Nachsorge.

Haus- oder Facharzt

Du kannst Deinen Haus- oder Facharzt frei wählen, sofern er mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeitet, was meistens der Fall ist (Erkennbar an dem Hinweis “Alle Kassen” auf dem Praxisschild).

Krankenhaus

Musst Du tatsächlich einmal stationär ins Krankenhaus, so hast Du einen eigenen Anteil von 10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr zu zahlen. Bei Versicherten unter 18 Jahren entfällt dieser Anteil .
Du hast dort Anspruch auf allgemeine Pflegeleistungen und bist im Mehrbettzimmer untergebracht.

Medikamente

Die Medikamente, die Dir von Deinem Arzt verschrieben werden, übernimmt zum größten Teil ebenfalls Deine Kasse. Diese Medikamente dürfen jedoch nicht frei verkäuflich sein (es gibt ein paar Ausnahmen für spezielle Behandlungen) und Du hast einen Eigenanteil von 10% - mindestens aber EUR 5,- und höchstens EUR 10,- zu zahlen (siehe Info-Kästchen auf der rechten Seite weiter unten).
Potenzmittel wie z.B. Viagra werden grundsätzlich nicht übernommen!

 

Bei schweren Krankheiten können auch Medikamente von der Kasse bezahlt werden, die frei verkäuflich sind. Voraussetzung ist, dass sie bestimmte Wirkstoffe enthalten, die auf einer speziellen Liste des ”Gemeinsamen Bundesausschusses” aufgeführt sind. Auch pflanzliche Präparate wie Johanniskraut zur Behandlung von Depressionen oder Gingko-Biloba-Blätter-Extrakt zur Behandlung der Demenz werden bezahlt.

Krebsvorsorgeuntersuchungen

Die empfohlenen Krebsvorsorgeuntersuchungen werden bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr, bei Männern ab dem Alter von 45 Jahren bezahlt.

Heilmittel

Als Heilmittel werden unter anderem Krankengymnastik sowie Sprach- und Beschäftigungstherapie übernommen. Es besteht aber ein Selbstbehalt von 10% der Kosten plus EUR 10,- pro Verordnung bei Versicherten über 18 Jahren.

Hilfsmittel

Bei Verordnung durch den Arzt besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel, die nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Bagatellhilfsmittel gelten. Das sind z.B. Prothesen, Rollstühle oder Hörgeräte in einfacher Ausführung. Allerdings gelten meist Festbeträge, bis zu denen erstattet wird.
Bei Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfen muss ein Eigenanteil von 20 % bezahlt werden.

Kinderkrankengeld

Hast Du ein oder mehrere Kinder unter 12 Jahren, so kannst Du im Krankheitsfall des Kindes jedes Jahr bis zu 10 Arbeitstage zuhause bleiben, um für Dein Kind dazusein. Hierfür wird Dir ein sogenanntes “Kinderkrankengeld” gewährt.

Für bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr wird Dir Kinderkrankengeld gezahlt. Du bist alleinerziehend, dann erhöht sich diese Zahl auf 20 Tage, bei mehreren Kindern auf maximal 50 Tage.

Zahnbehandlungen

Zahnbehandlungen werden von der Krankenkasse wie jede andere ärztliche Behandlung übernommen.

Zahnersatz

Für Zahnersatz werden sogenannte “Festzuschüsse” gezahlt - also feste Beträge abhängig vom Befund. Dabei ist es unerheblich, welche Therapie zur Behandlung gewählt wird. Die Höhe des Festzuschusses entspricht etwa 50% der Kosten der sogenannten Standardtherapie - also der einfachen und “zweckmässigen” Lösung. Unter diese Lösung fallen aber nicht z.B. teure Implantate!
Wer regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht und sein Bonusheft führt, erhöht seinen Festzuschuss: Bei 5 Jahren lückenloser Führung um 20% und bei 10 Jahren lückenloser Führung um 30%.

Kieferorthopädie

Kieferorthopädie wird in der Regel nur für Jugendliche unter 18 Jahren gezahlt.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen, wenn eine Fehlstellung der Zähne der Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 3 bis 5 vorliegt.

Für KIG 1 und 2 werden die Kosten in der Regel nicht übernommen

Die Krankenkasse übernimmt in der Regel 80% der Behandlungskosten, während die restlichen 20% als Eigenanteil von den Eltern zunächst selbst getragen werden müssen

Der Eigenanteil wird nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse erstattet

Für das zweite und weitere Kinder kann der Eigenanteil geringer sein

Eine kieferorthopädische Behandlung für Erwachsene wird in der Regel nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn eine schwere Kieferfehlstellung vorliegt, die eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung erfordert

Private Krankenversicherungen können teilweise oder vollständig die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung übernehmen, abhängig vom individuellen Vertrag

Fahrtkosten

Das Bundesgesundheitsministerium informiert: „Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft zum Beispiel die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung. Schwerbehinderten werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) haben oder die Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden

Ambulante Kur

Alle 4 Jahre kann für ca. 3 Wochen eine ambulante Kur bewilligt werden, sofern sie notwendig ist, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.


Dabei werden die Arzt- und Behandlungskosten voll übernommen; für Unterbringung und Verpflegung können Zuschüsse gewährt werden.

Stationäre Kur

Sollte eine ambulante Kur nicht ausreichen, kann eine stationäre Kur bewilligt werden. In diesem Fall übernimmt die Kasse auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Für jeden Tag der gesamten Dauer ist eine Zuzahlung von 10,- EUR fällig.

Psychotherapie

Ist eine Psychotherapie nach einer Diagnose erforderlich, übernehmen die Krankenkassen die Kosten für eine bestimmte Anzahl an Therapiestunden bei einem zugelassenen Therapeuten oder Arzt. Die Therapie muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Therapeut/Arzt kann über die notwendigen Schritte Auskunft geben. 

Alternative Behandlungsmethoden

Alternative Behandlungsmethoden müssen grundsätzlich nicht erstattet werden. Allerdings zahlen einige Kassen freiwillig unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit spezielle Therapien. Es sollte hier direkt bei den entsprechenden Krankenkassen angefragt werden.
Für Heilpraktikerbehandlungen dürfen die Krankenkassen jedoch gar nicht leisten!

Schutz im Ausland

Schutz im Ausland besteht grundsätzlich bei Aufenthalt in einem anderen EU-Staat. Dort können Leistungen auch ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Genehmigung ist nur noch bei Krankenhausbehandlungen erforderlich.
Allerdings werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die die Krankenkasse in Deutschland zahlen müsste und der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder, die nicht unbedingt dem deutschen Standard entsprechen. Ein Rücktransport aus dem Ausland wird nicht erstattet.
Es empfiehlt sich daher unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung!

Sogar die Krankenkassen empfehlen sie: Die private Zusatzversicherung für Krankheit im Ausland. Für einen Jahresbeitrag von i.d.R. unter EUR 15,- pro Person besteht ein sehr umfangreicher Schutz.

 

 

Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit sowie “Selbstbehaltstarife“ gibt es seit 2004 auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

-> aktuelle Wahltarife in 2025

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen bzw. können ihren Versicherten spezielle Wahltarife anbieten. Es gibt Pflichttarife, die von jeder Krankenkasse angeboten werden müssen und freiwillige Wahltarife, die jede Krankenkasse individuell anbieten kann. Neben den Tarifen, die erweiterte Leistungen beinhalten, gibt es auch Tarife, die finanzielle Vorteile bieten. Die Versicherten selbst haben keine Pflicht, einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abzuschließen. Die Teilnahme an einem Wahltarif ist freiwillig.

Kostenerstattung

Statt der Direktabrechnung des Arztes mit der Krankenkasse ist seit 2004 auch eine Kostenerstattung möglich. Vor der Wahl muss aber der Krankenkasse Gelegenheit zur Beratung gegeben werden.
Von dem Erstattungsbetrag werden aber Abschläge für Verwaltungskosten und wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen.

Patienten-Quittungen

Nach einem Arztbesuch haben die Patienten Anspruch auf eine Patientenquittung über die erbrachten Leistungen und deren Kosten.

chronische Krankheiten

Zur Erläuterung:
Als schwerwiegend chronisch krank gilt:
Wer mindestens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens 1 Mal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist oder als pflegebedürftig mit Pflegegrad 3 und höher eingestuft ist oder zu 60% behindert bzw. erwerbsgemindert ist oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Beurteilung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der chronischen Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

 

(P.S.: alle Angaben ohne Gewähr! Quelle: gesetzlichekrankenkassen.de )

Arztbesuch
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

 

Seit dem 1. Januar 2009 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.

 

Schon zum 1.4.2007 war eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eingeführt worden, die nicht anderweitig krankenversichert und zuletzt gesetzlich bzw. weder gesetzlich noch privat versichert waren. Ausnahmen galten nur, wenn die betreffenden Personen selbständig oder aus anderen Gründen versicherungsfrei waren. Dies wird in §5 Abs. 1 Nr. 13 und § 6 SGB V geregelt.

 

In bestimmten Ausnahmefällen können sich Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dann aber nachweisen, dass sie das Risiko einer Erkrankung anderweitig abgedeckt haben. In § 8 SGB V sind die Voraussetzungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgeführt. In der Regel stellen Arbeitnehmer den Antrag, deren Verdienst die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten hatte und die privat versichert sind, deren Einkommen aber durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze über ihren Einkommensbetrag hinaus wieder unter dieser (neuen) Grenze liegt. Sie wären somit wieder versicherungspflichtig, möchten aber i.d.R. ihre private Krankenversicherung weiterführen und stellen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Galt diese Befreiung in der Vergangenheit quasi „lebenslang“, ist dies mittlerweile nicht mehr der Fall. Denn die entsprechende Befreiung gilt nur noch für die derzeit aktuelle Beschäftigung. Wird der Arbeitnehmer am Ende der Beschäftigung z.B. arbeitslos, entsteht durch den Arbeitslosengeldbezug eine erneute Versicherungspflicht, die die Befreiung aufhebt. Stellt der Betroffene keinen neuen Antrag auf Befreiung, muss er von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

 

Findet der Arbeitnehmer dann eine neue Beschäftigung und liegt sein Einkommen wieder über der (aktuellen!) JAEG, wird erneut geprüft, ob er versicherungspflichtig ist. Die alte JAEG, aus der vorherigen Beschäftigung, spielt hier keine Rolle mehr. Überschreitet er die (neue) Grenze, kann er dennoch als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleiben oder wieder in die PKV wechseln. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist also immer an die aktuelle Beschäftigung gebunden.

So wechselst Du die Krankenkasse

 

Seit dem 1. Januar 2021 ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse deutlich einfacher geworden. Zusätzlich verkürzt sich die Bindungsfrist von 18 auf 12 Monate.

Seit 2021 kannst Du nach 12 Monaten Mitgliedschaft jederzeit Deine Krankenkasse wechseln und eine leistungsstärkere oder kostengünstigere Krankenkasse wählen. Erhöht Deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag geht das auch früher. (Ausnahme:  Du bist im speziellen Wahltarif für Krankengeld eingeschrieben, kannst Du erst zum Ablauf der Bindungsfrist des Wahltarifs kündigen und musst den erhöhten Zusatzbeitrag so lang bezahlen.)

Kinderleichter Wechsel

  • Neue Kasse anhand der gebotenen Zusatzleistungen oder des Zusatzbeitrags auswählen – am einfachsten über eine Interaktive Kassensuche,

  • Neuaufnahme beantragen. Bei Verwendung der Interaktiven Krankenkassensuche erhältst Du den Neuaufnahmeantrag für die neue Kasse und ein Formular für die gesetzlich vorgeschriebene Information an den Arbeitgeber. Die neue Kasse teilt der bisherigen Kasse mit, dass die Mitgliedschaft gekündigt ist. Die bisherige Kasse bestätigt dies ebenfalls.

Kündigungsfrist beachten

In der neuen Krankenkasse bist Du für mindestens 12 Monate Mitglied. Es gibt aber ein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags, bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel sowie in einigen anderen Sonderfällen. Dann muss die 12-monatige Bindungsfrist nicht eingehalten werden.

Das Sonderkündigungsrecht ist zeitlich befristet. Es gilt von der Ankündigung der Erhöhung bis zum Ende des ersten Monats in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erhoben wird. (Ausnahme: Du bist im speziellen Wahltarif für Krankengeld eingeschrieben, kannst Du erst zum Ablauf der 3-jährigen Bindungsfrist des Wahltarifs kündigen und musst den erhöhten Zusatzbeitrag so lange bezahlen.)

Jede Kündigung – auch die nach einer Beitragserhöhung – wird erst mit Ablauf des übernächsten vollen Monats wirksam. Beispiel: Bei Kündigung am 15.01. ist der Wechsel erst zum 01.04. möglich.


Wer keine Kasse findet, bleibt automatisch Mitglied der bisherigen Krankenkasse.

Sonderfall Arbeitgeberwechsel:

Wenn Sie die Krankenkasse wechseln möchten, stellen Sie einfach bis spätestens 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn einen Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse Ihrer Wahl. Um die Kündigung bei der bisherigen Kasse kümmert sich dann die neue Krankenkasse. Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur noch über die neue Krankenkasse informieren.

Wichtig: Bei jedem Arbeitgeberwechsel besteht ein sofortiges Kassenwahlrecht. Entscheiden Sie sich aber bei Ihrer bisherigen Krankenkasse zu bleiben, entsteht keine erneute Bindungsfrist.

  • Bei Arbeitgeberwechsel sofort.

  • Neuen Mitgliedsantrag stellen – bis spätestens 14 Tage nach Arbeitgeberwechsel.

  • Arbeitgeber informieren (gesetzlich vorgeschrieben).

Privat krankenversichert? Dann aufgepasst!

Sei bitte bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung vorsichtig. Zum einen ist ein Zurückwechseln in das gesetzliche Krankenkassensystem nur in Ausnahmefällen möglich, zum anderen gelten beim Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung neue Konditionen, die häufig ungünstiger sind, da eine neue Gesundheitsprüfung erfolgt.

Gesundheitsreformen der letzten Jahre

Reformen und Leistungseinschränkungen der Gesetzlichen Krankenkassen in einer vereinfachten Übersicht:

2017

PSG II

Mit Jahresbeginn werden wesentliche Bestandteile des Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft gesetzt. Wichtigste Änderung ist ein neues Begutachtungsverfahren der Pflegebedürftigkeit, die auch Personen mit kognitiven Einschränkungen berücksichtigt. Beispielsweise haben jetzt Demenzkranke ab Pflegegrad 2 Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, deren Umfang heute nach fünf Pflegegraden statt 3 Pflegestufen bemessen wird.

 

PsychVGG

Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG). Es sieht stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld vor.

 

Hilfsmittel

Die Qualität der Hilfsmittel muss zu 40 % bei deren Beschaffung berücksichtigt und Patienten mehr Wahlmöglichkeiten geboten werden.

2016

Zusatzbeitrag

Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag wird um 0,2 Prozentpunkte erhöht.

 

Terminservicestellen

Neu eingerichtete Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung müssen innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, die Wartezeit bis dahin darf maximal vier Wochen betragen.

 

Ärztliche Zweitmeinung

Versicherte erhalten in bestimmten Fällen den gesetzlichen Anspruch, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen.

 

Änderung für Krankenhäuser

Bei der Entlassung dürfen Krankenhäuser jetzt für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege sowie Heilmittel verschreiben und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Ein Strukturfonds unterstützt die Umwandlung von überzähligen Krankenhäusern in akutstationäre Versorgungseinrichtungen.

 

2. Pflegestärkungsgesetz

Vorübergehende Kurzzeitpflege erlaubt das zweite Pflegestärkungsgesetz jetzt jährlich acht statt maximal vier Wochen.

 

2015

GKV-FQWG

 

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.7.2014 wird der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, paritätisch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Zusätzlich können (nur) auf die Mitglieder kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge zukommen. Der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 0,9 Prozent, damit bleibt der Gesamtbeitrag im Schnitt beim Vorjahreswert. Für die Zuzahlung gilt jetzt eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Brutto-Haushaltseinnahmen, für chronisch Kranke von einem Prozent.

 

2014

Elektronische Gesundheitskarte

Zum 01.01.2014 werden die im Jahre 1995 eingeführten Krankenversicherten­karten ungültig und durch eine elektronische Gesund­heitskarte ersetzt. Sie ist seither der einzige offizielle Versicherungsnachweis und muss bei jedem Arztbesuch vorgelegt werden.

 

Richtlinie für Krankenhausversorgung

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) löst die „Richtlinie über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ aus dem Jahr 2004 ab. Mediziner verschiedener Fachrichtungen koordinieren dann im Team die Diagnostik und Behandlung von komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen gynäkologischen sowie Verdauungstrakt-Tumoren, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose.

 

Pflegeinformation

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen den Pflegekassen über ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die mit Arzneien Auskunft geben. Die Kassen müssen diese Informationen übersichtlich und gut vergleichbar an Pflegebedürftige und deren Angehörige weitergeben, um deren Wahl einer Einrichtung zu erleichtern.

 

Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses

Die Krankenkassen werden zur Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungsabschlüsse verpflichtet und die Zentrale Prüfstelle Prävention nimmt ihre Arbeit auf.

 

2013

Praxisgebühr

Zum 01.01.2013 wird die im Jahre 2004 eingeführte "Praxisgebühr" in Höhe von 10€ pro Quartal wieder abgeschafft. Die erhoffte Verringerung der Anzahl der Arztbesuche wurde nicht erreicht, dagegen waren Geringverdiener von notwendigen Arztbesuchen abgehalten worden. Die Arztpraxen hatten sich zudem über die aufwendige Bürokratie beschwert.

 

2012

Leistung

Zum 1.1.2012 tritt das "Versorgungsstrukturgesetz" in Kraft. Die Krankenkassen können dadurch im Rahmen sogenannter "erweiterter Satzungsleistungen" in bestimmten Bereichen bessere Leistungen anbieten. Durch das Gesetz wird auch eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung bei schweren oder seltenen Erkrankungen eingeführt, sowie ambulante mit stationären Reha-Einrichtungen gleichgestellt. Sanktionen für Kassen, die Versicherte einer geschlossenen Kasse nicht aufnehmen wollen, sind nun möglich.

 

2011

Finanzierung

Der mit Hilfe von Steuermitteln im Jahr 2009 abgesenkte Beitragssatz wird wieder auf das ursprüngliche Niveau von 15,5% angehoben. Der Anteil der Arbeitgeber wird eingefroren, künftige Kostensteigerungen müssen die Versicherten alleine tragen.
Hierfür können die Kassen einkommensunabhängige Zusatzbeiträge (ohne Obergrenze) erheben. Dafür soll es einen Sozialausgleich geben.

 

Als Sanktionsmechanismus für Nichtzahler des Zusatzbeitrags wird ein Verspätungszuschlag vorgesehen.

 

2010

Zusatzbeiträge

Die ersten Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge in Ergänzung zum gesetzlichen Einheitsbeitrag.

 

2009

Gesundheitsfonds

 

Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz, der von der Bundesregierung jeweils im November des Vorjahres festgelegt wird.


Zusätzlich können die Kassen bei Bedarf Zusatzbeiträge (mit Obergrenze 1% vom Einkommen) erheben.

 

2007

Arzneimittel

Verordnung von speziellen neuen Arzeimitteln mit entsprechenden Kosten nur nach ärztlicher Zweitmeinung.
Wurde für bestimmte Medikamente ein Rabattvertrag zwischen Krankenkasse und Hersteller getroffen, können die Zuzahlungen für den Versicherten ermäßigt oder ganz gestrichen werden.

 

Einführung Verursacherprinzip

Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich müssen Folgeerkrankungen bei “selbstverschuldeten” Krankheiten (z.B. Entfernung von Piercings oder Tattoos) selbst bezahlt werden. Dazu sind die Ärzte zur Meldung solcher Behandlungen an die jeweilige Krankenkasse verpflichtet worden.

 

Zuzahlungen

Nehmen chronisch Kranke die Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig wahr, kann ihnen die Vergünstigung in der Belastungsgrenze gestrichen werden.

 

2006

Arzneimittel

Wegfall der Zuzahlung für Patienten, wenn der Preis für das Arzneimittel um mindestens 30% unterhalb des 2006 erneut abgesenkten Festbetrages liegt.

 

2005

Zahnersatz

Die bisherigen prozentualen Anteile der Gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden durch sogenannte “befundbezogene Festzuschüsse” ersetzt.
Statt wie bisher 50% (mit Bonusheft bis 65%) der Kosten für die einfache und zweckmäßige Behandlung werden künftig Pauschalen bezahlt, die etwa 50% Leistung auf Basis des Jahres 2004 umfassen sollen.

 

Änderung der paritätischen Finanzierung

Bislang wurden die Beiträge für alle Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht. Von Juli 2005 wird der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte gesenkt und gleichzeitig muß jeder Versicherte einen zusätzlichen Sonderbeitrag für Zahnersatz und Krankengeld von jeweils 0,45% bezahlen. Somit sind 0,9% Beitrag vom Arbeitnehmer alleine zu tragen und nicht mehr wie vorher hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

Beitragssatz

Durch die Abschaffung der paritätischen Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld reduziert sich der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte.
Gleichzeitig steigt die eigene Belastung eines jeden Versicherten um 0,9 Prozentpunkte, was im Endeffekt eine Mehrbelastung von 0,45 Prozentpunkten bedeutet.

 

2004
GKV-Modernisierungsgesetz

 

Beitrag für Rentner

Pflichtversicherte Rentner in der “Krankenversicherung der Rentner” KVdR bezahlen auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherungen.
Auch Einmalauszahlungen aus der Betrieblichen Altersvorsorge (z.B. aus Direktversicherungen) unterliegen dem vollen Beitragssatz. Um hier eine Kappung der Beitragszahlung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu verhindern, wird die Auszahlung fiktiv auf 10 Jahre verteilt.

 

Fahrtkosten

Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.

 

Praxisgebühr

Es wird eine Praxisgebühr von EUR 10,- für jede erste Inanspruchnahme jedes Arztes im Quartal eingeführt. Ausgenommen davon sind nur Überweisungen sowie Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen.

 

Sehhilfen

Auch die Leistung für Brillengläser wird nun gestrichen, so daß es gar keine Leistung für Sehhilfen mehr gibt (Ausnahme: schwer Sehbeeinträchtigte)

 

Sterbegeld

Das Sterbegeld wird ersatzlos gestrichen.

 

Zuzahlungen

Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen auf 10%, mindestens EUR 5 und maximal EUR 10,-; nicht-verschreibungspflichtige Medikamente werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.
 

Hilfsmittel: Zuzahlungen in Höhe von 10% gelten jetzt für sämtliche Hilfsmittel, so z.B. auch für Rollstühle etc., mind. EUR 5, max. EUR 10,-; darüber hinaus gelten die Festbeträge weiter.
 

Heilmittel: Die Zuzahlung beträgt 10% (z.B. für Fango, Massagen, etc.) zzgl. EUR 10,- pauschal je Verordnung.
 

Krankenhaus: Die Eigenbeteiligung beträgt nun EUR 10,- je Kalendertag für maximal 28 Tage pro Jahr.

 

2003

Beitragssatz

Der durchschnittliche Beitragssatz hat im Jahr 2003 die 14%-Marke durchbrochen.

 

Entwicklungen

Trotz einiger Versuche wie Ausgabenbudgets, Verbote von Beitragserhöhungen etc. bleiben die Maßnahmen halbherzig und die Kosten steigen drastisch weiter.

 

Gesundheitsreform

Die zum Jahresende beschlossene Gesundheitsreform führt zu weitreichenden Änderungen, scheint aber die erhofften Ersparnisse nicht zu bringen.

 

2000

Beitragssatz

Angleichung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze Ost auf Niveau West (de facto Beitragserhöhung in den neuen Bundesländern)

 

1999
Solidaritätsstärkungsgesetz

 

Zahnersatz

Geburtsjahrgänge 1979 und jünger erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz. Statt Festzuschuß wieder prozentuale Erstattung von 50% bis 65%.

 

Arzneimittel

Senkung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf 8,- / 9,- / 10,- DM

 

1997
Erstes und zweites GKV-Neuordnungsgesetz

 

Arzneimittel

Erhöhung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf 9,- / 11,- / 13,- DM

 

Heilmittel, Hilfsmittel

Zuzahlung: 15%

 

20% Eigenbeteiligung an Kosten, die die Krankenkasse übernimmt.

 

Sehhilfen

Kein Zuschuß mehr für Brillengestelle

 

Zahnbehandlung, Zahnersatz

Nur noch geringer Festzuschuß bei Zahnersatz. Kein Zahnersatz (außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung) für die Jahrgänge 1979 und jünger. Einschränkungen bei Zahnbehandlung (z.B. keine implantologischen Leistungen mehr). Keine Erstattung für Inlays.

 

Krankenhaus

Höhere Eigenbeteiligung bei stationären Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen (alte Bundesländer 25,- DM statt 12,- DM, neue Bundesländer 20,- statt 9,- DM.

 

Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 9,- DM (neue Bundesländer) bzw. 12,- DM (alte Bundesländer) auf 14,- bzw. 17,- DM

 

Krankengeld

Senkung auf 70% (vorher 80%) des Bruttoeinkommens, maximal 90% (vorher 100%) des Nettoeinkommens.

 

1994

Arzneimittel, Verbandsmittel

Zuzahlung für Versicherte über 18 Jahren nach Packungsgrößen zwischen 3,- und 7,- DM. Zuzahlung auch bei Mitteln mit Festbetrag.

 

Krankenhaus

Zuzahlung von 12,- DM pro Tag für maximal 14 Tage.

 

1993
Gesundheitsstrukturgesetz

 

Arzneimittel, Verbandsmittel

Preisabhängige Zuzahlung pro Medikament für Versicherte ab 18 Jahren

 

Zahnbereich

Große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich werden nicht mehr erstattet. Kieferorthopädie nur noch für Kinder / Jugendliche (Ausnahme: Erwachsene mit schweren Kieferanomalien).

 

Krankenhaus

Zuzahlung von 11,- DM pro Tag

 

Fahrtkosten

Fahrtkosten zur stationären Behandlung, die 20,- DM übersteigen, werden übernommen, wenn damit eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.

 

1991

Zahnbereich

Bonus nur, wenn regelmäßige Vorsorgebehandlung nachgewiesen wird. Bei mehr als 10 Jahren Vorsorgenachweis Bonus 15%.

 

Rentner

ab 1.7.1991 6,1% Eigenanteil für Rentner

1990

Verdienstausfall

Versteuerung von Krankentagegeldern bei gesetzlich Krankenversicherten. (Basis: Einkommensteuergesetz § 32 b)

Rentner

ab 1.7.1990 6,4% Eigenanteil für Rentner

 

1989
Gesundheitsreformgesetz

 

Arzneimittel / Verbandmittel

Festlegung von Festbeträgen für Arzneimittel. Differenz zu teureren Mitteln trägt der Patient selbst. Bei Nichtfestbetragsmitteln Zuzahlung von DM 3,-

 

Hilfsmittel, Heilmittel

Festbeträge für industriell gefertigte Produkte. Zuschuß für Brillengestell 20,- DM. Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien. Kontaktlinsen nur in besonders schweren Fällen. Bei physikalischer Therapie (z.B. Massagen) Eigenanteil 10%.

 

Zahnersatz

Festlegung von Zuschußgruppen für Zahnersatzleistungen: 50% Zuschuß und ggfls. 10% Bonus.

 

Krankenhaus

Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf 10,- DM bis maximal 140,- DM pro Jahr.

 

Rentner

Zulassung zur Krankenversicherung der Rentner nur dann, wenn man zu 9/10 seiner erwerbstätigen Zeit Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse war.

 

80er Jahre

Beiträge

Seit Mitte der 80er Jahre steigen die Beiträge wieder konstant an und erreichen im Durchschnitt knapp unter 13%.

 

70er Jahre

Beiträge

Die Beiträge steigen von durchschnittlich 8,4% im Jahr 1970 auf 10% im Jahr 1975. Ende der 70er Jahre liegt der Beitrag bei 11,3%.

 

Entwicklungen

Die sozial-liberale Regierung baut das Systen aus. Seit 1974 werden auch Reha-Maßnahmen gezahlt.

 

1977

... gibt es das erste Kostendämpfungsgesetz, bei dem Arzneimittel-Höchstbeträge und Leistungsbeschränkungen eingeführt werden. So werden Bagatell-Medikamente nicht mehr bezahlt.

 

60er Jahre

Beiträge

Die Beiträge steigen 1962 auf durchschnittlich 9,5%.

 

Entwicklungen

Ein zweiter Reformversuch zur Übertragung der Zahlungspflicht des Krankengeldes von den Krankenkassen auf die Arbeitgeber scheitert.

 

50er Jahre

Beiträge

Der durchschnittliche Beitragssatz steigt von 6% im Jahr 1950 auf mehr als 8% im Jahr 1958 an.

 

Entwicklungen

Ein erster Reformversuch scheitert, nach dem Versicherten Selbstbeteiligungen an ärztlichen Behandlungen und Arzneien tragen sollen.

(Keine Garantie auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: gesetzlichekrankenkassen.de)

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