
GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG | KRANKENKASSEN | ALLES WAS DU ZUM THEMA WISSEN SOLLTEST

Alle Krankenkassen sind gleich? Keineswegs!
Obwohl der Gesetzgeber die grundlegenden Leistungen vorschreibt, haben die Krankenkassen dennoch die Möglichkeit, eine Vielzahl zusätzlicher Leistungen und Dienstleistungen anzubieten. Dies kann von Naturheilverfahren über eine verbesserte Versorgung im Krankheitsfall bis hin zu kostenfreien Zahnreinigungen, finanziell attraktiven Bonusprogrammen und speziellen Leistungen für Kinder reichen - die Vielfalt ist nahezu unüberschaubar.
Etwa 96% der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Dennoch gibt es Unterschiede zwischen den Kassen, sei es im Bereich des Kundenservice oder der angebotenen Heilmethoden. Zudem haben die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten Boni auszuzahlen oder von ihnen einen zusätzlichen Beitrag zu verlangen, obwohl der allgemeine Beitragssatz bei 14,60% liegt.
Derzeit gibt es in Deutschland insgesamt 109 Krankenkassen, von denen 81 für jeden zugänglich sind. Als gesetzlich versicherter Bürger haben Sie die Freiheit, selbst zu wählen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sein möchten.
Der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse gestaltet sich äußerst unkompliziert. Wenn Sie bereits gesetzlich versichert sind, müssen Sie von jeder anderen zuständigen Krankenkasse aufgenommen werden, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Auf diese Weise können Sie problemlos die gewünschten Zusatzleistungen erhalten.

Das System der Gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland ist hochkomplex. Hier bekommst Du die wichtigsten Informationen über das System an sich, die jeweils zu zahlenden maximalen Beiträge und ihre Berechnungsbasis sowie die in der Vergangenheit bereits erfolgten Gesundheitsreformen.
Gesetzliche Pflichtleistungen
Die Leistungen der Krankenkassen im Überblick
Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen, die von jeder Gesetzlichen Krankenkasse angeboten werden, sind trotz aller Kürzungen noch immer recht umfassend:
Normale Kontrolluntersuchungen und Standardimpfungen
Normale Kontrolluntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Krankheiten gehören selbstverständlich dazu wie Standardimpfungen.
Aber auch die Therapie schwerer, langwieriger Krankheiten sowie die Behandlung von Unfällen und die anschließende Nachsorge.
Haus- oder Facharzt
Sie können Ihren Haus- oder Facharzt frei wählen, sofern er mit den gesetzlichen Krankenkassen zusammenarbeitet, was meistens der Fall ist (Sie erkennen es an dem Hinweis “Alle Kassen” auf dem Praxisschild).
Krankenhaus
Müssen Sie tatsächlich einmal stationär ins Krankenhaus, so haben Sie einen eigenen Anteil von 10 EUR pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr zu zahlen. Bei Versicherten unter 18 Jahren entfällt dieser Anteil .
Sie haben dort Anspruch auf allgemeine Pflegeleistungen und sind im Mehrbettzimmer untergebracht.
Medikamente
Die Medikamente, die Ihnen von Ihrem Arzt verschrieben werden, übernimmt zum größten Teil ebenfalls Ihre Kasse. Diese Medikamente dürfen jedoch nicht frei verkäuflich sein (es gibt ein paar Ausnahmen für spezielle Behandlungen) und Sie haben einen Eigenanteil von 10% - mindestens aber EUR 5,- und höchstens EUR 10,- zu zahlen (siehe Info-Kästchen auf der rechten Seite weiter unten).
Potenzmittel wie z.B. Viagra werden grundsätzlich nicht übernommen!
Bei schweren Krankheiten können auch Medikamente von der Kasse bezahlt werden, die frei verkäuflich sind. Voraussetzung ist, dass sie bestimmte Wirkstoffe enthalten, die auf einer speziellen Liste des ”Gemeinsamen Bundesausschusses” aufgeführt sind. Auch pflanzliche Präparate wie Johanniskraut zur Behandlung von Depressionen oder Gingko-Biloba-Blätter-Extrakt zur Behandlung der Demenz werden bezahlt.
Krebsvorsorgeuntersuchungen
Die empfohlenen Krebsvorsorgeuntersuchungen werden bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr, bei Männern ab dem Alter von 45 Jahren bezahlt.
Heilmittel
Als Heilmittel werden unter anderem Krankengymnastik sowie Sprach- und Beschäftigungstherapie übernommen. Es besteht aber ein Selbstbehalt von 10% der Kosten plus EUR 10,- pro Verordnung bei Versicherten über 18 Jahren.
Hilfsmittel
Bei Verordnung durch den Arzt besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel, die nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder Bagatellhilfsmittel gelten. Das sind z.B. Prothesen, Rollstühle oder Hörgeräte in einfacher Ausführung. Allerdings gelten meist Festbeträge, bis zu denen erstattet wird.
Bei Bandagen, Einlagen und Kompressionsstrümpfen muss ein Eigenanteil von 20 % bezahlt werden.
Kinderkrankengeld
Haben Sie ein oder mehrere Kinder unter 12 Jahren, so können Sie im Krankheitsfall des Kindes jedes Jahr bis zu 10 Arbeitstage zuhause bleiben, um für Ihr Kind dazusein. Hierfür wird Ihnen ein sogenanntes “Kinderkrankengeld” gewährt.
Für bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr wird Ihnen Kinderkrankengeld gezahlt. Sind Sie alleinerziehend, dann erhöht sich diese Zahl auf 20 Tage, bei mehreren Kindern auf maximal 50 Tage.
Zahnbehandlungen
Zahnbehandlungen werden von der Krankenkasse wie jede andere ärztliche Behandlung übernommen.
Zahnersatz
Für Zahnersatz werden sogenannte “Festzuschüsse” gezahlt - also feste Beträge abhängig vom Befund. Dabei ist es unerheblich, welche Therapie zur Behandlung gewählt wird. Die Höhe des Festzuschusses entspricht etwa 50% der Kosten der sogenannten Standardtherapie - also der einfachen und “zweckmässigen” Lösung. Unter diese Lösung fallen aber nicht z.B. teure Implantate!
Wer regelmäßig zu Vorsorgeuntersuchungen geht und sein Bonusheft führt, erhöht seinen Festzuschuss: Bei 5 Jahren lückenloser Führung um 20% und bei 10 Jahren lückenloser Führung um 30%.
Kieferorthopädie
Kieferorthopädie wird in der Regel nur für Jugendliche unter 18 Jahren gezahlt - bei Abschluss der Behandlung aber bis zu 100 %.
Fahrtkosten
Im Rahmen der Nachbesserung der Gesundheitsreform werden Blinden, Gehbehinderten und in der Mobilität Eingeschränkten die Fahrtkosten zur Behandlung erstattet.
Ambulante Kur
Alle 4 Jahre kann für ca. 3 Wochen eine ambulante Kur bewilligt werden, sofern sie notwendig ist, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Dabei werden die Arzt- und Behandlungskosten voll übernommen; für Unterbringung und Verpflegung können Zuschüsse gewährt werden.
Stationäre Kur
Sollte eine ambulante Kur nicht ausreichen, kann eine stationäre Kur bewilligt werden. In diesem Fall übernimmt die Kasse auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Für jeden Tag der gesamten Dauer ist eine Zuzahlung von 10,- EUR fällig.
Psychotherapie
Seit dem 01.01.99 wird Psychotherapie im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei allen zugelassenen Therapeuten erstattet.
Alternative Behandlungsmethoden
Alternative Behandlungsmethoden müssen grundsätzlich nicht erstattet werden. Allerdings zahlen einige Kassen freiwillig unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit spezielle Therapien. Es sollte hier direkt bei den entsprechenden Krankenkassen angefragt werden.
Für Heilpraktikerbehandlungen dürfen die Krankenkassen jedoch gar nicht leisten!
Schutz im Ausland
Schutz im Ausland besteht grundsätzlich bei Aufenthalt in einem anderen EU-Staat. Dort können Leistungen auch ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Genehmigung ist nur noch bei Krankenhausbehandlungen erforderlich.
Allerdings werden Kosten nur bis zu den Sätzen erstattet, die die Krankenkasse in Deutschland zahlen müsste und der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder, die nicht unbedingt dem deutschen Standard entsprechen. Ein Rücktransport aus dem Ausland wird nicht erstattet.
Es empfiehlt sich daher unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung!
Sogar die Krankenkassen empfehlen sie: Die private Zusatzversicherung für Krankheit im Ausland. Für einen Jahresbeitrag von i.d.R. unter EUR 10,- pro Person besteht ein sehr umfangreicher Schutz.
Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit
Eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit sowie “Selbstbehaltstarife“ gibt es seit 2004 auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Kostenerstattung
Statt der Direktabrechnung des Arztes mit der Krankenkasse ist seit 2004 auch eine Kostenerstattung möglich. Vor der Wahl muss aber der Krankenkasse Gelegenheit zur Beratung gegeben werden.
Von dem Erstattungsbetrag werden aber Abschläge für Verwaltungskosten und wegen fehlender Wirtschaftlichkeitsprüfung abgezogen.
Quittungen
Nach einem Arztbesuch haben die Patienten Anspruch auf eine Quittung über die erbrachten Leistungen und deren Kosten.
chronische Krankheiten
Zur Erläuterung:
Als schwerwiegend chronisch krank gilt:
Wer mindestens 1 Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens 1 Mal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist oder als pflegebedürftig mit Pflegegrad 3 und höher eingestuft ist oder zu 60% behindert bzw. erwerbsgemindert ist oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Beurteilung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der chronischen Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
(P.S.: alle Angaben ohne Gewähr!)

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Seit dem 1. Januar 2009 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.
Schon zum 1.4.2007 war eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eingeführt worden, die nicht anderweitig krankenversichert und zuletzt gesetzlich bzw. weder gesetzlich noch privat versichert waren. Ausnahmen galten nur, wenn die betreffenden Personen selbständig oder aus anderen Gründen versicherungsfrei waren. Dies wird in §5 Abs. 1 Nr. 13 und § 6 SGB V geregelt.
In bestimmten Ausnahmefällen können sich Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dann aber nachweisen, dass sie das Risiko einer Erkrankung anderweitig abgedeckt haben. In § 8 SGB V sind die Voraussetzungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgeführt. In der Regel stellen Arbeitnehmer den Antrag, deren Verdienst die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten hatte und die privat versichert sind, deren Einkommen aber durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze über ihren Einkommensbetrag hinaus wieder unter dieser (neuen) Grenze liegt. Sie wären somit wieder versicherungspflichtig, möchten aber i.d.R. ihre private Krankenversicherung weiterführen und stellen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Galt diese Befreiung in der Vergangenheit quasi „lebenslang“, ist dies mittlerweile nicht mehr der Fall. Denn die entsprechende Befreiung gilt nur noch für die derzeit aktuelle Beschäftigung. Wird der Arbeitnehmer am Ende der Beschäftigung z.B. arbeitslos, entsteht durch den Arbeitslosengeldbezug eine erneute Versicherungspflicht, die die Befreiung aufhebt. Stellt der Betroffene keinen neuen Antrag auf Befreiung, muss er von der Privaten in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Findet der Arbeitnehmer dann eine neue Beschäftigung und liegt sein Einkommen wieder über der (aktuellen!) JAEG, wird erneut geprüft, ob er versicherungspflichtig ist. Die alte JAEG, aus der vorherigen Beschäftigung, spielt hier keine Rolle mehr. Überschreitet er die (neue) Grenze, kann er dennoch als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleiben oder wieder in die PKV wechseln. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist also immer an die aktuelle Beschäftigung gebunden.
So wechselst Du die Krankenkasse
Du kannst nach 18 Monaten Mitgliedschaft jederzeit Deine Krankenkasse wechseln (oder auch sofort z.B. bei einem Arbeitgeberwechsel) und eine leistungsstärkere oder kostengünstigere Krankenkasse wählen. Erhöht Deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag geht das auch früher. (Ausnahme: Bist Du im speziellen Wahltarif für Krankengeld bei Selbständigen eingeschrieben, geht dies erst nach 36 Monaten).
Zu beachten ist dabei lediglich:
Kinderleichter Wechsel
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Neue Kasse anhand der gebotenen Zusatzleistungen oder des Zusatzbeitrags auswählen – am einfachsten eine Interaktive Kassensuche, (wie von www.gesetzlichekrankenkassen.de)
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Mitgliedschaft beantragen. Bei Verwendung der Interaktiven Krankenkassensuche erhälst Du den Antrag für die neue Kasse und die Unterlagen für die Kündigung der alten Kasse sofort als PDF bereitgestellt.
Die alte Kasse mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen (Musterschreiben). Die neue Kasse braucht die offizielle Kündigungsbestätigung, die Dir Deine bisherige Kasse innerhalb von zwei Wochen zusenden muss, zwingend zur Anmeldung.
Kündigungsfrist beachten
In der neuen Krankenkasse bist Du für mindestens 18 Monate Mitglied. Es gibt aber ein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags. (Ausnahme: Du bist im speziellen Wahltarif für Krankengeld bei Selbständigen eingeschrieben, geht dies erst nach 36 Monaten).
Das Sonderkündigungsrecht ist zeitlich befristet. Es gilt von der Ankündigung der Erhöhung bis zum Ende des ersten Monats des erhöhten Zusatzbeitrags.
Jede Kündigung – auch die nach einer Beitragserhöhung – wird erst mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Wer keine Kasse findet, bleibt automatisch Mitglied der bisherigen Krankenkasse.
Privat krankenversichert? Dann aufgepasst!
Sei bitte bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung sehr vorsichtig. Zum einen ist ein Zurückwechseln in das gesetzliche Krankenkassensystem nur in Ausnahmefällen möglich, zum anderen gelten beim Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung neue Konditionen, die häufig ungünstiger sind, da eine neue Gesundheitsprüfung erfolgt.
Sonderkündigungsrecht in Kürze
Wenn Deine Gesetzliche Krankenkasse den Beitrag erhöht, hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Dabei gilt folgende Regel:
Die Kündigungsfrist von 2 vollen Monaten ist immer einzuhalten.
Die Bindefrist von 18 Monaten seit dem letzten Wechsel einer Krankenkasse entfällt.
Ein Beispiel:
Die Krankenkasse teilt Dir in den letzten Dezembertagen mit, dass sie ab dem 01.01. des Folgejahres den Beitragssatz erhöhen wird.
Kündigst Du noch im Dezember (d.h. die Kündigung ist bis zum 31.12. nachweislich bei der bisherigen Krankenkasse eingegangen) bist Du ab dem 01.03. des Folgejahres bei der neuen Krankenkasse versichert.
Kündigst Du im Laufe des Januars, kannst Du ab dem 01.04. des Folgejahres bei der neuen Krankenkasse versichert sein.
Tipp: Du kannst die Kündigung auch schon aussprechen, ohne sich für eine neue Krankenkasse entschieden zu haben - so sparst Du oft einen Monat den höheren Beitrag! Du hast die ganzen zwei Monate der Kündigungsfrist Zeit, Dich bei Deiner neuen Kasse anzumelden.
Und versäumst Du das – auch kein Problem! In diesem Fall bleibst Du trotz erklärter Kündigung in der bisherigen Kasse Mitglied.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung im Detail
Zum 1. Januar 2015 wurde der gesetzlich festgelegte Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6% abgesenkt. Kommt eine Krankenkasse damit nicht aus, darf sie einen sogenannten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ erheben, der – anders als früher – nun ebenfalls als Prozentsatz vom Einkommen des Kassenmitglieds berechnet wird. Den Zusatzbeitrag muss die Kasse in ihrer Satzung festlegen, dabei darf sie aber nicht einfach eine beliebige Höhe wählen. Der Zusatzbeitrag darf nur so hoch sein, dass er zusammen mit den anderen Einnahmen der Kasse ausreicht, die voraussichtlichen Ausgaben der Kasse abzudecken.
Stellt die Kasse fest, dass der Zusatzbeitrag nicht zur Ausgabendeckung ausreicht, kann sie ihn durch Satzungsänderung erhöhen. Ggf. kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde eine notwendige Erhöhung anordnen. Natürlich ist auch eine Senkung oder Abschaffung des Zusatzbeitrags möglich, wenn sich die finanzielle Situation der Kasse wieder verbessert.
Führt eine Kasse einen solchen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ist vom Gesetzgeber im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V), § 175 Absatz 4 festgelegt. Spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse dann alle ihre Mitglieder anschreiben und sie auf das Sonderkündigungsrecht und eine Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeiträgen hinweisen. Zudem muss sie die Höhe des sogenannten „durchschnittlichen Beitragssatzes“ mitteilen, der jährlich vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt wird. Überschreitet der neue bzw. erhöhte Zusatzbeitrag der Kasse diesen „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“, muss auch auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse hingewiesen werden.
Wer sein Sonderkündigungsrecht ausüben will, muss spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erstmals erhebt bzw. erhöht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Weist die Krankenkasse auf die oben genannten Punkte zu spät hin, gilt auch eine spätere Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag zum ersten Mal erhoben wird.
Gesundheitsreformen
Reformen und Leistungseinschränkungen der Gesetzlichen Krankenkassen in einer vereinfachten Übersicht:
2017
PSG II
Mit Jahresbeginn werden wesentliche Bestandteile des Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft gesetzt. Wichtigste Änderung ist ein neues Begutachtungsverfahren der Pflegebedürftigkeit, die auch Personen mit kognitiven Einschränkungen berücksichtigt. Beispielsweise haben jetzt Demenzkranke ab Pflegegrad 2 Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, deren Umfang heute nach fünf Pflegegraden statt 3 Pflegestufen bemessen wird.
PsychVGG
Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG). Es sieht stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld vor.
Hilfsmittel
Die Qualität der Hilfsmittel muss zu 40 % bei deren Beschaffung berücksichtigt und Patienten mehr Wahlmöglichkeiten geboten werden.
2016
Zusatzbeitrag
Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag wird um 0,2 Prozentpunkte erhöht.
Terminservicestellen
Neu eingerichtete Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung müssen innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, die Wartezeit bis dahin darf maximal vier Wochen betragen.
Ärztliche Zweitmeinung
Versicherte erhalten in bestimmten Fällen den gesetzlichen Anspruch, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen.
Änderung für Krankenhäuser
Bei der Entlassung dürfen Krankenhäuser jetzt für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege sowie Heilmittel verschreiben und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Ein Strukturfonds unterstützt die Umwandlung von überzähligen Krankenhäusern in akutstationäre Versorgungseinrichtungen.
2. Pflegestärkungsgesetz
Vorübergehende Kurzzeitpflege erlaubt das zweite Pflegestärkungsgesetz jetzt jährlich acht statt maximal vier Wochen.
2015
GKV-FQWG
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.7.2014 wird der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, paritätisch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Zusätzlich können (nur) auf die Mitglieder kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge zukommen. Der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 0,9 Prozent, damit bleibt der Gesamtbeitrag im Schnitt beim Vorjahreswert. Für die Zuzahlung gilt jetzt eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Brutto-Haushaltseinnahmen, für chronisch Kranke von einem Prozent.
2014
Elektronische Gesundheitskarte
Zum 01.01.2014 werden die im Jahre 1995 eingeführten Krankenversichertenkarten ungültig und durch eine elektronische Gesundheitskarte ersetzt. Sie ist seither der einzige offizielle Versicherungsnachweis und muss bei jedem Arztbesuch vorgelegt werden.
Richtlinie für Krankenhausversorgung
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) löst die „Richtlinie über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ aus dem Jahr 2004 ab. Mediziner verschiedener Fachrichtungen koordinieren dann im Team die Diagnostik und Behandlung von komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen gynäkologischen sowie Verdauungstrakt-Tumoren, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose.
Pflegeinformation
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen den Pflegekassen über ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die mit Arzneien Auskunft geben. Die Kassen müssen diese Informationen übersichtlich und gut vergleichbar an Pflegebedürftige und deren Angehörige weitergeben, um deren Wahl einer Einrichtung zu erleichtern.
Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Die Krankenkassen werden zur Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungsabschlüsse verpflichtet und die Zentrale Prüfstelle Prävention nimmt ihre Arbeit auf.
2013
Praxisgebühr
Zum 01.01.2013 wird die im Jahre 2004 eingeführte "Praxisgebühr" in Höhe von 10€ pro Quartal wieder abgeschafft. Die erhoffte Verringerung der Anzahl der Arztbesuche wurde nicht erreicht, dagegen waren Geringverdiener von notwendigen Arztbesuchen abgehalten worden. Die Arztpraxen hatten sich zudem über die aufwendige Bürokratie beschwert.
2012
Leistung
Zum 1.1.2012 tritt das "Versorgungsstrukturgesetz" in Kraft. Die Krankenkassen können dadurch im Rahmen sogenannter "erweiterter Satzungsleistungen" in bestimmten Bereichen bessere Leistungen anbieten. Durch das Gesetz wird auch eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung bei schweren oder seltenen Erkrankungen eingeführt, sowie ambulante mit stationären Reha-Einrichtungen gleichgestellt. Sanktionen für Kassen, die Versicherte einer geschlossenen Kasse nicht aufnehmen wollen, sind nun möglich.
2011
Finanzierung
Der mit Hilfe von Steuermitteln im Jahr 2009 abgesenkte Beitragssatz wird wieder auf das ursprüngliche Niveau von 15,5% angehoben. Der Anteil der Arbeitgeber wird eingefroren, künftige Kostensteigerungen müssen die Versicherten alleine tragen.
Hierfür können die Kassen einkommensunabhängige Zusatzbeiträge (ohne Obergrenze) erheben. Dafür soll es einen Sozialausgleich geben.
Als Sanktionsmechanismus für Nichtzahler des Zusatzbeitrags wird ein Verspätungszuschlag vorgesehen.
2010
Zusatzbeiträge
Die ersten Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge in Ergänzung zum gesetzlichen Einheitsbeitrag.
2009
Gesundheitsfonds
Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz, der von der Bundesregierung jeweils im November des Vorjahres festgelegt wird.
Zusätzlich können die Kassen bei Bedarf Zusatzbeiträge (mit Obergrenze 1% vom Einkommen) erheben.
2007
Arzneimittel
Verordnung von speziellen neuen Arzeimitteln mit entsprechenden Kosten nur nach ärztlicher Zweitmeinung.
Wurde für bestimmte Medikamente ein Rabattvertrag zwischen Krankenkasse und Hersteller getroffen, können die Zuzahlungen für den Versicherten ermäßigt oder ganz gestrichen werden.
Einführung Verursacherprinzip
Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich müssen Folgeerkrankungen bei “selbstverschuldeten” Krankheiten (z.B. Entfernung von Piercings oder Tattoos) selbst bezahlt werden. Dazu sind die Ärzte zur Meldung solcher Behandlungen an die jeweilige Krankenkasse verpflichtet worden.
Zuzahlungen
Nehmen chronisch Kranke die Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig wahr, kann ihnen die Vergünstigung in der Belastungsgrenze gestrichen werden.
2006
Arzneimittel
Wegfall der Zuzahlung für Patienten, wenn der Preis für das Arzneimittel um mindestens 30% unterhalb des 2006 erneut abgesenkten Festbetrages liegt.
2005
Zahnersatz
Die bisherigen prozentualen Anteile der Gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden durch sogenannte “befundbezogene Festzuschüsse” ersetzt.
Statt wie bisher 50% (mit Bonusheft bis 65%) der Kosten für die einfache und zweckmäßige Behandlung werden künftig Pauschalen bezahlt, die etwa 50% Leistung auf Basis des Jahres 2004 umfassen sollen.
Änderung der paritätischen Finanzierung
Bislang wurden die Beiträge für alle Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht. Von Juli 2005 wird der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte gesenkt und gleichzeitig muß jeder Versicherte einen zusätzlichen Sonderbeitrag für Zahnersatz und Krankengeld von jeweils 0,45% bezahlen. Somit sind 0,9% Beitrag vom Arbeitnehmer alleine zu tragen und nicht mehr wie vorher hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Beitragssatz
Durch die Abschaffung der paritätischen Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld reduziert sich der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte.
Gleichzeitig steigt die eigene Belastung eines jeden Versicherten um 0,9 Prozentpunkte, was im Endeffekt eine Mehrbelastung von 0,45 Prozentpunkten bedeutet.
2004
GKV-Modernisierungsgesetz
Beitrag für Rentner
Pflichtversicherte Rentner in der “Krankenversicherung der Rentner” KVdR bezahlen auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherungen.
Auch Einmalauszahlungen aus der Betrieblichen Altersvorsorge (z.B. aus Direktversicherungen) unterliegen dem vollen Beitragssatz. Um hier eine Kappung der Beitragszahlung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu verhindern, wird die Auszahlung fiktiv auf 10 Jahre verteilt.
Fahrtkosten
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Praxisgebühr
Es wird eine Praxisgebühr von EUR 10,- für jede erste Inanspruchnahme jedes Arztes im Quartal eingeführt. Ausgenommen davon sind nur Überweisungen sowie Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen.
Sehhilfen
Auch die Leistung für Brillengläser wird nun gestrichen, so daß es gar keine Leistung für Sehhilfen mehr gibt (Ausnahme: schwer Sehbeeinträchtigte)
Sterbegeld
Das Sterbegeld wird ersatzlos gestrichen.
Zuzahlungen
Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen auf 10%, mindestens EUR 5 und maximal EUR 10,-; nicht-verschreibungspflichtige Medikamente werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Hilfsmittel: Zuzahlungen in Höhe von 10% gelten jetzt für sämtliche Hilfsmittel, so z.B. auch für Rollstühle etc., mind. EUR 5, max. EUR 10,-; darüber hinaus gelten die Festbeträge weiter.
Heilmittel: Die Zuzahlung beträgt 10% (z.B. für Fango, Massagen, etc.) zzgl. EUR 10,- pauschal je Verordnung.
Krankenhaus: Die Eigenbeteiligung beträgt nun EUR 10,- je Kalendertag für maximal 28 Tage pro Jahr.
2003
Beitragssatz
Der durchschnittliche Beitragssatz hat im Jahr 2003 die 14%-Marke durchbrochen.
Entwicklungen
Trotz einiger Versuche wie Ausgabenbudgets, Verbote von Beitragserhöhungen etc. bleiben die Maßnahmen halbherzig und die Kosten steigen drastisch weiter.
Gesundheitsreform
Die zum Jahresende beschlossene Gesundheitsreform führt zu weitreichenden Änderungen, scheint aber die erhofften Ersparnisse nicht zu bringen.
2000
Beitragssatz
Angleichung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze Ost auf Niveau West (de facto Beitragserhöhung in den neuen Bundesländern)
1999
Solidaritätsstärkungsgesetz
Zahnersatz
Geburtsjahrgänge 1979 und jünger erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz. Statt Festzuschuß wieder prozentuale Erstattung von 50% bis 65%.
Arzneimittel
Senkung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf 8,- / 9,- / 10,- DM
1997
Erstes und zweites GKV-Neuordnungsgesetz
Arzneimittel
Erhöhung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf 9,- / 11,- / 13,- DM
Heilmittel, Hilfsmittel
Zuzahlung: 15%
20% Eigenbeteiligung an Kosten, die die Krankenkasse übernimmt.
Sehhilfen
Kein Zuschuß mehr für Brillengestelle
Zahnbehandlung, Zahnersatz
Nur noch geringer Festzuschuß bei Zahnersatz. Kein Zahnersatz (außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung) für die Jahrgänge 1979 und jünger. Einschränkungen bei Zahnbehandlung (z.B. keine implantologischen Leistungen mehr). Keine Erstattung für Inlays.
Krankenhaus
Höhere Eigenbeteiligung bei stationären Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen (alte Bundesländer 25,- DM statt 12,- DM, neue Bundesländer 20,- statt 9,- DM.
Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 9,- DM (neue Bundesländer) bzw. 12,- DM (alte Bundesländer) auf 14,- bzw. 17,- DM
Krankengeld
Senkung auf 70% (vorher 80%) des Bruttoeinkommens, maximal 90% (vorher 100%) des Nettoeinkommens.
1994
Arzneimittel, Verbandsmittel
Zuzahlung für Versicherte über 18 Jahren nach Packungsgrößen zwischen 3,- und 7,- DM. Zuzahlung auch bei Mitteln mit Festbetrag.
Krankenhaus
Zuzahlung von 12,- DM pro Tag für maximal 14 Tage.
1993
Gesundheitsstrukturgesetz
Arzneimittel, Verbandsmittel
Preisabhängige Zuzahlung pro Medikament für Versicherte ab 18 Jahren
Zahnbereich
Große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich werden nicht mehr erstattet. Kieferorthopädie nur noch für Kinder / Jugendliche (Ausnahme: Erwachsene mit schweren Kieferanomalien).
Krankenhaus
Zuzahlung von 11,- DM pro Tag
Fahrtkosten
Fahrtkosten zur stationären Behandlung, die 20,- DM übersteigen, werden übernommen, wenn damit eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
1991
Zahnbereich
Bonus nur, wenn regelmäßige Vorsorgebehandlung nachgewiesen wird. Bei mehr als 10 Jahren Vorsorgenachweis Bonus 15%.
Rentner
ab 1.7.1991 6,1% Eigenanteil für Rentner
1990
Verdienstausfall
Versteuerung von Krankentagegeldern bei gesetzlich Krankenversicherten. (Basis: Einkommensteuergesetz § 32 b)
Rentner
ab 1.7.1990 6,4% Eigenanteil für Rentner
1989
Gesundheitsreformgesetz
Arzneimittel / Verbandmittel
Festlegung von Festbeträgen für Arzneimittel. Differenz zu teureren Mitteln trägt der Patient selbst. Bei Nichtfestbetragsmitteln Zuzahlung von DM 3,-
Hilfsmittel, Heilmittel
Festbeträge für industriell gefertigte Produkte. Zuschuß für Brillengestell 20,- DM. Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien. Kontaktlinsen nur in besonders schweren Fällen. Bei physikalischer Therapie (z.B. Massagen) Eigenanteil 10%.
Zahnersatz
Festlegung von Zuschußgruppen für Zahnersatzleistungen: 50% Zuschuß und ggfls. 10% Bonus.
Krankenhaus
Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf 10,- DM bis maximal 140,- DM pro Jahr.
Rentner
Zulassung zur Krankenversicherung der Rentner nur dann, wenn man zu 9/10 seiner erwerbstätigen Zeit Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse war.
80er Jahre
Beiträge
Seit Mitte der 80er Jahre steigen die Beiträge wieder konstant an und erreichen im Durchschnitt knapp unter 13%.
70er Jahre
Beiträge
Die Beiträge steigen von durchschnittlich 8,4% im Jahr 1970 auf 10% im Jahr 1975. Ende der 70er Jahre liegt der Beitrag bei 11,3%.
Entwicklungen
Die sozial-liberale Regierung baut das Systen aus. Seit 1974 werden auch Reha-Maßnahmen gezahlt.
1977
... gibt es das erste Kostendämpfungsgesetz, bei dem Arzneimittel-Höchstbeträge und Leistungsbeschränkungen eingeführt werden. So werden Bagatell-Medikamente nicht mehr bezahlt.
60er Jahre
Beiträge
Die Beiträge steigen 1962 auf durchschnittlich 9,5%.
Entwicklungen
Ein zweiter Reformversuch zur Übertragung der Zahlungspflicht des Krankengeldes von den Krankenkassen auf die Arbeitgeber scheitert.
50er Jahre
Beiträge
Der durchschnittliche Beitragssatz steigt von 6% im Jahr 1950 auf mehr als 8% im Jahr 1958 an.
Entwicklungen
Ein erster Reformversuch scheitert, nach dem Versicherten Selbstbeteiligungen an ärztlichen Behandlungen und Arzneien tragen sollen.
(Keine Garantie auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: gesetzlichekrankenkassen.de)