
GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG | KRANKENKASSEN | ALLES WAS DU ZUM THEMA WISSEN SOLLTEST
Gesetzliche Krankenversicherung 2026 – Krankenkassen, Beiträge & Leistungen
Alle Krankenkassen sind gleich? Keineswegs!
Rund 74,2 Millionen Menschen sind Anfang 2026 in Deutschland gesetzlich krankenversichert. Davon sind etwa 58,6 Millionen selbst beitragszahlende Mitglieder und rund 15,6 Millionen beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige.
Die grundlegenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – kurz GKV – sind gesetzlich geregelt und deshalb bei allen Krankenkassen weitgehend vergleichbar.
Trotzdem macht es einen Unterschied, bei welcher Krankenkasse Du versichert bist.
Denn Krankenkassen unterscheiden sich beispielsweise bei:
-
Zusatzbeitrag
-
Bonusprogrammen
-
zusätzlichen Vorsorgeleistungen
-
Osteopathie
-
professioneller Zahnreinigung
-
Reiseimpfungen
-
Schwangerschafts- und Familienleistungen
-
Gesundheitskursen
-
digitalen Angeboten
-
Wahltarifen
-
besonderen Versorgungsprogrammen
-
Service und Erreichbarkeit.
Deshalb kann sich ein Krankenkassenvergleich durchaus lohnen.
Dabei sollte nicht nur der Beitrag betrachtet werden. Eine günstige Krankenkasse ist nicht automatisch die für Dich beste Krankenkasse.
Wer ist gesetzlich krankenversichert?
In der GKV unterscheiden wir grundsätzlich zwischen
Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten und beitragsfrei Familienversicherten.
Pflichtversicherte
Arbeitnehmer sind grundsätzlich gesetzlich pflichtversichert, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet.
Versicherungspflichtgrenze 2026
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze – JAEG – beträgt:
77.400 € jährlich
bzw.
6.450 € monatlich
.
Oberhalb dieser Grenze können Arbeitnehmer – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – freiwillig in der GKV bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln.
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Von der Versicherungspflichtgrenze muss die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) unterschieden werden.
Sie bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.
2026 beträgt sie:
69.750 € jährlich
bzw.
5.812,50 € monatlich.
Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöht den GKV-Beitrag nicht weiter.
Die beiden Grenzen sollte man nicht verwechseln
2026 monatlich jährlich
Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € 69.750 €
Versicherungspflichtgrenze/JAEG 6.450 € 77.400 €
BBG = Bis wohin werden Beiträge berechnet?
JAEG = Ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungsfrei werden?
Wie hoch ist der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt weiterhin:
14,6 %
Dazu kommt der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
Der offiziell festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026:
2,9 %
Der tatsächliche Zusatzbeitrag kann aber je nach Krankenkasse höher oder niedriger ausfallen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den Zusatzbeitrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte.
Das bedeutet:
Krankenkassen können bei grundsätzlich gleichem gesetzlichen Leistungskatalog unterschiedlich teuer sein.
Warum sich ein Krankenkassenvergleich lohnt
Der allgemeine Beitragssatz ist bei den gesetzlichen Krankenkassen gleich.
Beim Zusatzbeitrag gibt es dagegen Unterschiede.
Gerade bei höherem Einkommen kann sich dadurch über ein Jahr eine durchaus relevante Beitragsdifferenz ergeben.
Aber:
Nicht nur nach dem Zusatzbeitrag auswählen!
Eine Krankenkasse mit einem etwas höheren Beitrag kann trotzdem interessant sein, wenn Du beispielsweise regelmäßig Leistungen nutzt, die eine andere Krankenkasse nicht oder nur eingeschränkt anbietet.
Dazu können gehören:
Osteopathie | professionelle Zahnreinigung | Reiseimpfungen | zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen | Bonusprogramme | Schwangerschaftsleistungen | Sport- und Gesundheitskurse
Deshalb sollte ein Vergleich immer aus zwei Komponenten bestehen:
Beitrag + Leistungen
Welche Leistungen sind bei allen Krankenkassen grundsätzlich enthalten?
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet trotz aller Unterschiede einen umfangreichen gesetzlich definierten Leistungskatalog.
Dazu gehören insbesondere:
Arztbehandlung
Du kannst grundsätzlich unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Haus- und Fachärzten wählen.
Medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen werden über die Gesundheitskarte mit der Krankenkasse abgerechnet.
Krankenhaus
Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung übernimmt die GKV die allgemeinen Krankenhausleistungen.
Für Erwachsene fällt 2026 weiterhin eine gesetzliche Zuzahlung von
10 € je Kalendertag
für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr an.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von dieser Zuzahlung befreit.
Nicht automatisch enthalten sind klassische private Wahlleistungen wie beispielsweise:
Chefarztbehandlung oder Ein-/Zweibettzimmer.
Diese können gegebenenfalls über eine private Krankenhauszusatzversicherung abgesichert werden.
Medikamente
Für verschreibungspflichtige Medikamente übernimmt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich die Kosten, sofern das Arzneimittel erstattungsfähig ist.
Versicherte ab 18 Jahren zahlen 2026 grundsätzlich:
10 % des Arzneimittelpreises
mindestens 5 €
höchstens 10 €
und niemals mehr als den tatsächlichen Preis des Medikaments.
Bestimmte Arzneimittel können von der Zuzahlung befreit sein.
Wichtig: Zuzahlungsgrenze
Niemand soll durch gesetzliche Zuzahlungen finanziell überfordert werden.
Deshalb beträgt die jährliche Belastungsgrenze grundsätzlich:
2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Für schwerwiegend chronisch Kranke:
1 %.
Wird die persönliche Belastungsgrenze erreicht, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.
Heilmittel
Zu den Heilmitteln gehören beispielsweise
Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder bestimmte podologische Leistungen.
Bei Erwachsenen beträgt die gesetzliche Zuzahlung grundsätzlich
10 % der Behandlungskosten + 10 € je Verordnung.
Hilfsmittel
Die GKV übernimmt medizinisch notwendige Hilfsmittel, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu können beispielsweise gehören:
Hörgeräte | Rollstühle | Prothesen | Orthesen | Kompressionsstrümpfe | Einlagen
Dabei können Festbeträge, Vertragspreise und gesetzliche Zuzahlungen gelten.
Wer sich für eine Versorgung oberhalb der medizinisch notwendigen Kassenleistung entscheidet, muss mögliche Mehrkosten selbst tragen.
Vorsorge und Früherkennung
Die GKV übernimmt eine Vielzahl gesetzlicher Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen.
Darüber hinaus bieten manche Krankenkassen freiwillig zusätzliche Untersuchungen an.
Genau hier lohnt sich ein Vergleich.
Denn abhängig von Alter, Geschlecht und persönlicher Situation können zusätzliche Leistungen beispielsweise bei
Hautkrebsvorsorge, Schwangerschaft, Kinderuntersuchungen oder erweiterten Check-ups
interessant sein.
Schutzimpfungen
Von der GKV werden die gesetzlich vorgesehenen Schutzimpfungen übernommen.
Darüber hinaus unterscheiden sich die Krankenkassen insbesondere bei Reiseimpfungen und weiteren freiwilligen Impfleistungen.
Wer häufig außerhalb Europas reist, sollte diesen Punkt beim Krankenkassenvergleich berücksichtigen.
Kinderkrankengeld 2026
Diesen Abschnitt Deiner jetzigen Seite müssen wir unbedingt korrigieren.
Für 2026 besteht je gesetzlich versichertem Kind grundsätzlich Anspruch auf:
15 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Elternteil
Alleinerziehende:
30 Arbeitstage je Kind.
Bei mehreren Kindern gilt eine Höchstgrenze von
35 Arbeitstagen je Elternteil
bzw.
70 Arbeitstagen für Alleinerziehende.
Zahnbehandlung
Medizinisch notwendige Zahnbehandlungen gehören grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Allerdings gibt es gerade bei
hochwertigen Füllungen, Zahnersatz, Implantaten, Kieferorthopädie und besonderen Behandlungsmethoden
erhebliche Unterschiede zwischen Kassenleistung und gewünschter Versorgung.
Zahnersatz – Festzuschuss 2026
2026 gilt:
Bonusheft Festzuschuss zur Regelversorgung
ohne Bonus 60 %
5 Jahre 70 %
10 Jahre 75 %
Wichtig:
Die Prozentsätze beziehen sich nicht auf die tatsächliche Zahnarztrechnung, sondern auf die festgelegte Regelversorgung für den jeweiligen Befund.
Wer beispielsweise statt einer einfachen Regelversorgung ein hochwertiges Implantat wählt, erhält trotzdem nur den für den Befund vorgesehenen Festzuschuss.
Um sich vor hohen Zuzahlungen abzusichern, empfiehlt sich in vielen Fällen für GKV-Pflichtmitglieder der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung
Änderung ab 2027 bereits beachten
Nach der 2026 beschlossenen Änderung sollen die Festzuschüsse ab 2027 wieder auf 50/60/65 % sinken. Für vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse gilt noch die bisherige Regelung.
Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Entwurf): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-faq?utm_source=chatgpt.com
Kieferorthopädie
Bei Kindern und Jugendlichen übernimmt die GKV medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen grundsätzlich bei den entsprechenden Kieferorthopädischen Indikationsgruppen KIG 3 bis 5.
Private Mehrkosten können beispielsweise für besondere Brackets, Bögen, Retainer oder andere Zusatzleistungen entstehen.
Bei Erwachsenen übernimmt die GKV Kieferorthopädie grundsätzlich nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferorthopädische und kieferchirurgische Behandlung erforderlich machen.
Auch hier können Krankenzusatzversicherungen eine Ergänzung darstellen.

Psychotherapie
Auch psychotherapeutische Behandlung gehört unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Leistungskatalog der GKV.
Entscheidend ist insbesondere, dass die Behandlung durch entsprechend zugelassene Therapeuten erfolgt und die Voraussetzungen des jeweiligen Therapieverfahrens erfüllt sind.
Osteopathie & alternative Behandlungsmethoden
Hier beginnen die interessanten Unterschiede zwischen den Krankenkassen.
Alternative Behandlungsmethoden gehören nicht generell zum gesetzlichen Pflichtleistungskatalog.
Einige Krankenkassen bieten jedoch freiwillige Satzungsleistungen oder Zuschüsse, beispielsweise für Osteopathie.
Dabei unterscheiden sich
Höhe des Zuschusses, Anzahl der Sitzungen und Voraussetzungen
zum Teil erheblich.
Wer solche Leistungen regelmäßig nutzt, sollte sie deshalb beim Krankenkassenvergleich berücksichtigen.
Bonusprogramme – Geld für gesundheitsbewusstes Verhalten
Viele Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten.
Bonusfähig können beispielsweise sein:
Vorsorgeuntersuchungen | Schutzimpfungen | Sportverein | Fitnessstudio | Gesundheitskurse | Zahnvorsorge
Je nach Krankenkasse können Boni als Geldleistung, Zuschuss zu Gesundheitsleistungen oder über andere Bonusmodelle ausgezahlt werden.
Gerade für Familien oder sportlich aktive Versicherte können attraktive Bonusprogramme einen höheren Zusatzbeitrag teilweise oder sogar vollständig kompensieren.
Wahltarife
Krankenkassen können verschiedene Wahltarife anbieten, beispielsweise:
-
Krankengeldtarife
-
Selbstbehalttarife
-
besondere Versorgungsformen
-
Kostenerstattung
-
weitere kassenspezifische Modelle.
Achtung bei der Bindungsfrist
Ein Wahltarif kann eine zusätzliche Bindungsfrist auslösen.
Besonders wichtig ist der Wahltarif Krankengeld, bei dem grundsätzlich eine dreijährige Bindungsfrist gelten kann. Auch das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ist bei diesem Wahltarif eingeschränkt.
Deshalb sollte ein Wahltarif nicht ausschließlich aufgrund einer kurzfristigen Prämie ausgewählt werden.
Kostenerstattungsprinzip
Normalerweise rechnet ein Vertragsarzt unmittelbar mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.
Gesetzlich Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen das Kostenerstattungsprinzip wählen.
Dann erhalten sie Rechnungen und reichen diese bei ihrer Krankenkasse ein.
Das klingt zunächst ähnlich wie bei einer privaten Krankenversicherung, ist aber nicht dasselbe.
Die Krankenkasse erstattet grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Leistungsansprüche; außerdem können Abschläge entstehen.
Eine solche Entscheidung sollte deshalb vorher genau geprüft werden.
Familienversicherung 2026
Einer der großen Vorteile der GKV ist die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder
ohne zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag mitversichert werden.
2026 darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen grundsätzlich nicht höher sein als:
565 € monatlich
Bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt eine Grenze von:
603 € monatlich.
Bei Kindern gelten zusätzliche Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Gerade bei der Entscheidung GKV oder PKV kann die kostenlose Familienversicherung deshalb wirtschaftlich eine sehr wichtige Rolle spielen.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Wer nicht mehr versicherungspflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied der GKV bleiben.
Das betrifft beispielsweise
Arbeitnehmer oberhalb der JAEG oder Selbstständige.
Hier besteht ein wichtiger Unterschied zu Pflichtversicherten:
Bei freiwillig Versicherten können grundsätzlich auch weitere Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, beispielsweise
Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Auch diese Einnahmen werden allerdings insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Gerade für Selbstständige und freiwillig versicherte Rentner kann dieser Punkt erheblich sein.
Schutz im Ausland
Auch diesen Abschnitt Deiner bisherigen Seite würde ich unbedingt behalten.
Innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums und in weiteren Staaten können aufgrund europäischer Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen.
Der Umfang entspricht aber nicht automatisch dem deutschen Leistungsniveau.
Ein besonders wichtiger Punkt:
Ein medizinisch notwendiger oder sinnvoller Rücktransport nach Deutschland gehört grundsätzlich nicht zum normalen Leistungsumfang der GKV.
Deshalb empfehle ich auch gesetzlich Krankenversicherten für Auslandsreisen eine private Auslandsreisekrankenversicherung.
Krankenkasse wechseln – einfacher als viele denken
Der Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen ist heute relativ unkompliziert.
Grundsätzlich gilt eine Bindungsfrist von:
12 Monaten.
Für den normalen Kassenwechsel musst Du Deine bisherige Krankenkasse nicht mehr selbst kündigen.
Du wählst eine neue Krankenkasse. Diese übernimmt die elektronische Wechselmeldung gegenüber der bisherigen Krankenkasse.
Sonderkündigungsrecht bei höherem Zusatzbeitrag
Erhöht Deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Dadurch muss die normale zwölfmonatige Bindungsfrist nicht eingehalten werden.
Die Wahl der neuen Krankenkasse muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats erfolgen, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Bis zum tatsächlichen Wechsel ist allerdings weiterhin der erhöhte Beitrag zu bezahlen.
Wichtig
Das Sonderkündigungsrecht bedeutet nicht, dass Du am nächsten Tag bei einer anderen Krankenkasse versichert bist.
Die gesetzlichen Wechselzeiten bleiben zu berücksichtigen.
Arbeitgeberwechsel – neues Kassenwahlrecht
Auch bei einem Arbeitgeberwechsel kann ein neues Krankenkassenwahlrecht entstehen, weil die bisherige Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet.
In solchen Fällen ist die normale zwölfmonatige Bindungsfrist nicht zwingend einzuhalten.
Wer ohnehin über einen Krankenkassenwechsel nachdenkt, sollte deshalb einen bevorstehenden Arbeitgeberwechsel zum Anlass nehmen, die eigene Krankenkasse zu überprüfen.
Was sollte ich bei einer Krankenkasse vergleichen?
Ich würde eine Krankenkasse nicht ausschließlich nach dem niedrigsten Zusatzbeitrag auswählen.
Interessant sind insbesondere:
✓ Zusatzbeitrag
✓ Bonusprogramm
✓ professionelle Zahnreinigung
✓ Osteopathie
✓ Reiseimpfungen
✓ zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen
✓ Schwangerschaft & Familienleistungen
✓ Kinderleistungen
✓ Krankengeld und Wahltarife
✓ besondere Versorgungsprogramme
✓ digitale Services/App
✓ Geschäftsstellen und Erreichbarkeit
✓ Genehmigungspraxis und Service
Am Ende entscheidet die persönliche Situation.
Ein 25-jähriger Single kann bei der Krankenkassenwahl völlig andere Prioritäten haben als eine Familie mit drei Kindern oder ein 60-jähriger freiwillig Versicherter.
GKV oder PKV?
Wer die Versicherungspflichtgrenze überschreitet oder beispielsweise selbstständig tätig ist, steht möglicherweise vor einer weitergehenden Entscheidung:
Gesetzliche oder private Krankenversicherung?
Dabei sollte nicht nur der heutige Monatsbeitrag verglichen werden.
Relevant sind unter anderem:
Alter | Einkommen | Gesundheitszustand | Familienplanung | Kinder | Ehepartner | Leistungswünsche | berufliche Entwicklung | Altersvorsorge
Die kostenlose Familienversicherung kann beispielsweise ein erheblicher Vorteil der GKV sein.
Die PKV bietet dagegen – abhängig vom gewählten Tarif – andere bzw. umfangreichere Leistungs- und Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine Entscheidung sollte deshalb langfristig und nicht anhand einer einzigen Beitragszahl getroffen werden.
→ mehr zur Krankenversicherung erfährst Du hier
Hier bist Du ab Januar 2026 am günstigsten krankenversichert
a) bundesweit (also in allen Bundesländern für alle Personen) geöffnete Krankenkassen:
- BKK firmus mit 2,18% Zusatzbeitrag
- TUI BKK mit 2,50% Zusatzbeitrag
- hkk Krankenkasse mit 2,59% Zusatzbeitrag
- Audi BKK mit 2,60% Zusatzbeitrag
- TK - Techniker Krankenkasse mit 2,69% Zusatzbeitrag
b) regional (also nur in bestimmten Bundesländern für alle Personen) geöffnete Krankenkassen:
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (nur für Rheinland-Pfalz und das Saarland) mit 2,47% Zusatzbeitrag
- BKK Faber-Castell & Partner (nur für Bayern) mit 2,48% Zusatzbeitrag
- BKK Public (nur für Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) mit 2,50% Zusatzbeitrag
- AOK Bayern (nur für Bayern) mit 2,69% Zusatzbeitrag
- BKK Pfaff (nur für Rheinland-Pfalz) mit 2,78% Zusatzbeitrag
-> am teuersten ist (Stand Januar 2026) aktuell bei:
- der bundesweit geöffneten BKK24 mit 4,39% Zusatzbeitrag (keine Erhöhung).
- der regional geöffneten BKK Herkules mit 4,38% Zusatzbeitrag (keine Erhöhung).
- der regional geöffneten BKK Werra-Meissner mit 4,35% Zusatzbeitrag (+0,96 Prozentpunkte).
- der regional geöffneten IKK Brandenburg und Berlin mit 4,35% Zusatzbeitrag (keine Erhöhung).
Beitragseinsparungen von über EUR 1.500,- pro Jahr möglich
Die Differenz zwischen der teuersten bundesweit geöffneten Kasse (BKK24 mit 4,39% Zusatzbeitrag) und der günstigsten (BKK firmus mit 2,18% Zusatzbeitrag) liegt somit bei 2,21 %-Punkten. Bei der neuen und wieder einmal deutlich hochgesetzten Beitragsbemessungsgrenze von EUR 5.812,50 pro Monat sind das somit rund EUR 128,46 mögliche Ersparnis pro Monat oder EUR 1.541,48 weniger Krankenkassenbeitrag pro Jahr! Arbeitnehmer sparen durch den Arbeitgeberzuschuss immer noch die Hälfte davon.
Gesetzliche Krankenkasse vergleichen
Auch innerhalb der GKV gibt es mehr Unterschiede, als viele Versicherte vermuten.
Ich kann mit Dir gemeinsam prüfen:
Wie hoch ist Dein aktueller Zusatzbeitrag?
Welche Zusatzleistungen nutzt Du tatsächlich?
Gibt es eine günstigere Krankenkasse mit vergleichbaren oder besseren Leistungen?
Welche Bonusprogramme passen zu Dir?
Lohnt sich ein Wechsel überhaupt?
Denn manchmal spart eine andere Krankenkasse Geld.
Und manchmal ist eine vermeintlich teurere Krankenkasse aufgrund ihrer Leistungen unterm Strich die bessere Wahl.
→ Gesetzliche Krankenkassen vergleichen
→ Persönliche Beratung vereinbaren
Stand: August 2026. Beitragssätze, Zusatzbeiträge und Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen können sich ändern.

Und hier noch Auszug aus den Gesundheitsreformen der GKV der letzten Jahrzehnte
Reformen und Leistungseinschränkungen der Gesetzlichen Krankenkassen in einer vereinfachten Übersicht:
2027 (geplant)
Mit der Finanzreform für die gesetzliche Krankenversicherung zielt die Bundesregierung auf die Stabilisierung der Beitragssätze ab dem Jahr 2027.
-Zuzahlungen erhöhen sich
-beitragsfreie Familienversicherung wird gekürzt
-Anhebung Beitragsbemessungsgrenze
-weiterhin beitragsfreie Mitversicherung im Ausland lebender Familienmitglieder
-Leistungen und Arzneimittel aus Homöopathie und Anthroposophie sollen aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz zu ihrer Wirksamkeit künftig nicht mehr von der Erstattungsfähigkeit umfasst sein.
- Der Festzuschuss für die Regelversorgung mit Zahnersatz kehrt auf den Stand von vor Oktober 2020 zurück. Er sinkt von 60 auf 50 Prozent. Wer regelmäßig die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrnimmt, erhält – nach fünf Jahren ununterbrochener Inanspruchnahme - wieder 60 statt 70 und – nach zehnjähriger ununterbrochener Inanspruchnahme - wieder 65 statt 75 Prozent.
- Abgabe auf zuckergesüßte Getränke soll ab 2027 insbesondere die Prävention im Bereich der Diabetes-Erkrankungen und ihrer Folgen gestärkt werden
2026
GKV-Finanzreform
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die Ausgabendynamik begrenzen und die Beitragsentwicklung ab 2027 stabilisieren. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 10. Juli 2026.
2025
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz
Stärkung der hausärztlichen und kommunalen Gesundheitsversorgung.
2024
Krankenhausreform
Mit dem KHVVG wurde eine grundlegende Neuordnung der Krankenhausversorgung beschlossen.
2022
GKV-Finanzstabilisierung
Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung.
2021
Weiterentwicklung von GKV, Pflege und Digitalisierung
Mehrere Reformgesetze veränderten Versorgung, Pflege und digitale Strukturen.
2020
Digitalisierung der Versorgung
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz und weiteren Regelungen wurden digitale Gesundheitsanwendungen und die digitale Gesundheitsversorgung erheblich ausgebaut.
2019
Terminservice- und Versorgungsgesetz
Ausbau der Terminservicestellen, bessere Erreichbarkeit über 116117 und zusätzliche Sprechstunden
2018
Pflegepersonal-Stärkung / Pflegepersonaluntergrenzen
2017
PSG II
Mit Jahresbeginn werden wesentliche Bestandteile des Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) in Kraft gesetzt. Wichtigste Änderung ist ein neues Begutachtungsverfahren der Pflegebedürftigkeit, die auch Personen mit kognitiven Einschränkungen berücksichtigt. Beispielsweise haben jetzt Demenzkranke ab Pflegegrad 2 Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, deren Umfang heute nach fünf Pflegegraden statt 3 Pflegestufen bemessen wird.
PsychVGG
Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG). Es sieht stationsäquivalente psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld vor.
Hilfsmittel
Die Qualität der Hilfsmittel muss zu 40 % bei deren Beschaffung berücksichtigt und Patienten mehr Wahlmöglichkeiten geboten werden.
2016
Zusatzbeitrag
Der amtliche durchschnittliche Zusatzbeitrag wird um 0,2 Prozentpunkte erhöht.
Terminservicestellen
Neu eingerichtete Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung müssen innerhalb einer Woche einen Termin bei einem Facharzt vermitteln, die Wartezeit bis dahin darf maximal vier Wochen betragen.
Ärztliche Zweitmeinung
Versicherte erhalten in bestimmten Fällen den gesetzlichen Anspruch, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen.
Änderung für Krankenhäuser
Bei der Entlassung dürfen Krankenhäuser jetzt für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege sowie Heilmittel verschreiben und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Ein Strukturfonds unterstützt die Umwandlung von überzähligen Krankenhäusern in akutstationäre Versorgungseinrichtungen.
2. Pflegestärkungsgesetz
Vorübergehende Kurzzeitpflege erlaubt das zweite Pflegestärkungsgesetz jetzt jährlich acht statt maximal vier Wochen.
2015
GKV-FQWG
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) vom 21.7.2014 wird der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, paritätisch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Zusätzlich können (nur) auf die Mitglieder kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge zukommen. Der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 0,9 Prozent, damit bleibt der Gesamtbeitrag im Schnitt beim Vorjahreswert. Für die Zuzahlung gilt jetzt eine Belastungsgrenze von zwei Prozent der jährlichen Brutto-Haushaltseinnahmen, für chronisch Kranke von einem Prozent.
2014
Elektronische Gesundheitskarte
Zum 01.01.2014 werden die im Jahre 1995 eingeführten Krankenversichertenkarten ungültig und durch eine elektronische Gesundheitskarte ersetzt. Sie ist seither der einzige offizielle Versicherungsnachweis und muss bei jedem Arztbesuch vorgelegt werden.
Richtlinie für Krankenhausversorgung
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) löst die „Richtlinie über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ aus dem Jahr 2004 ab. Mediziner verschiedener Fachrichtungen koordinieren dann im Team die Diagnostik und Behandlung von komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen gynäkologischen sowie Verdauungstrakt-Tumoren, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose.
Pflegeinformation
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen den Pflegekassen über ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die mit Arzneien Auskunft geben. Die Kassen müssen diese Informationen übersichtlich und gut vergleichbar an Pflegebedürftige und deren Angehörige weitergeben, um deren Wahl einer Einrichtung zu erleichtern.
Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Die Krankenkassen werden zur Veröffentlichung ihrer Jahresrechnungsabschlüsse verpflichtet und die Zentrale Prüfstelle Prävention nimmt ihre Arbeit auf.
2013
Praxisgebühr
Zum 01.01.2013 wird die im Jahre 2004 eingeführte "Praxisgebühr" in Höhe von 10€ pro Quartal wieder abgeschafft. Die erhoffte Verringerung der Anzahl der Arztbesuche wurde nicht erreicht, dagegen waren Geringverdiener von notwendigen Arztbesuchen abgehalten worden. Die Arztpraxen hatten sich zudem über die aufwendige Bürokratie beschwert.
2012
Leistung
Zum 1.1.2012 tritt das "Versorgungsstrukturgesetz" in Kraft. Die Krankenkassen können dadurch im Rahmen sogenannter "erweiterter Satzungsleistungen" in bestimmten Bereichen bessere Leistungen anbieten. Durch das Gesetz wird auch eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung bei schweren oder seltenen Erkrankungen eingeführt, sowie ambulante mit stationären Reha-Einrichtungen gleichgestellt. Sanktionen für Kassen, die Versicherte einer geschlossenen Kasse nicht aufnehmen wollen, sind nun möglich.
2011
Finanzierung
Der mit Hilfe von Steuermitteln im Jahr 2009 abgesenkte Beitragssatz wird wieder auf das ursprüngliche Niveau von 15,5% angehoben. Der Anteil der Arbeitgeber wird eingefroren, künftige Kostensteigerungen müssen die Versicherten alleine tragen.
Hierfür können die Kassen einkommensunabhängige Zusatzbeiträge (ohne Obergrenze) erheben. Dafür soll es einen Sozialausgleich geben.
Als Sanktionsmechanismus für Nichtzahler des Zusatzbeitrags wird ein Verspätungszuschlag vorgesehen.
2010
Zusatzbeiträge
Die ersten Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge in Ergänzung zum gesetzlichen Einheitsbeitrag.
2009
Gesundheitsfonds
Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz, der von der Bundesregierung jeweils im November des Vorjahres festgelegt wird.
Zusätzlich können die Kassen bei Bedarf Zusatzbeiträge (mit Obergrenze 1% vom Einkommen) erheben.
2007
Arzneimittel
Verordnung von speziellen neuen Arzeimitteln mit entsprechenden Kosten nur nach ärztlicher Zweitmeinung.
Wurde für bestimmte Medikamente ein Rabattvertrag zwischen Krankenkasse und Hersteller getroffen, können die Zuzahlungen für den Versicherten ermäßigt oder ganz gestrichen werden.
Einführung Verursacherprinzip
Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich müssen Folgeerkrankungen bei “selbstverschuldeten” Krankheiten (z.B. Entfernung von Piercings oder Tattoos) selbst bezahlt werden. Dazu sind die Ärzte zur Meldung solcher Behandlungen an die jeweilige Krankenkasse verpflichtet worden.
Zuzahlungen
Nehmen chronisch Kranke die Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig wahr, kann ihnen die Vergünstigung in der Belastungsgrenze gestrichen werden.
2006
Arzneimittel
Wegfall der Zuzahlung für Patienten, wenn der Preis für das Arzneimittel um mindestens 30% unterhalb des 2006 erneut abgesenkten Festbetrages liegt.
2005
Zahnersatz
Die bisherigen prozentualen Anteile der Gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten beim Zahnersatz werden durch sogenannte “befundbezogene Festzuschüsse” ersetzt.
Statt wie bisher 50% (mit Bonusheft bis 65%) der Kosten für die einfache und zweckmäßige Behandlung werden künftig Pauschalen bezahlt, die etwa 50% Leistung auf Basis des Jahres 2004 umfassen sollen.
Änderung der paritätischen Finanzierung
Bislang wurden die Beiträge für alle Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht. Von Juli 2005 wird der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte gesenkt und gleichzeitig muß jeder Versicherte einen zusätzlichen Sonderbeitrag für Zahnersatz und Krankengeld von jeweils 0,45% bezahlen. Somit sind 0,9% Beitrag vom Arbeitnehmer alleine zu tragen und nicht mehr wie vorher hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Beitragssatz
Durch die Abschaffung der paritätischen Finanzierung von Zahnersatz und Krankengeld reduziert sich der Beitragssatz pauschal um 0,9 Prozentpunkte.
Gleichzeitig steigt die eigene Belastung eines jeden Versicherten um 0,9 Prozentpunkte, was im Endeffekt eine Mehrbelastung von 0,45 Prozentpunkten bedeutet.
2004
GKV-Modernisierungsgesetz
Beitrag für Rentner
Pflichtversicherte Rentner in der “Krankenversicherung der Rentner” KVdR bezahlen auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz für Kranken- und Pflegeversicherungen.
Auch Einmalauszahlungen aus der Betrieblichen Altersvorsorge (z.B. aus Direktversicherungen) unterliegen dem vollen Beitragssatz. Um hier eine Kappung der Beitragszahlung durch die Beitragsbemessungsgrenze zu verhindern, wird die Auszahlung fiktiv auf 10 Jahre verteilt.
Fahrtkosten
Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Praxisgebühr
Es wird eine Praxisgebühr von EUR 10,- für jede erste Inanspruchnahme jedes Arztes im Quartal eingeführt. Ausgenommen davon sind nur Überweisungen sowie Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen.
Sehhilfen
Auch die Leistung für Brillengläser wird nun gestrichen, so daß es gar keine Leistung für Sehhilfen mehr gibt (Ausnahme: schwer Sehbeeinträchtigte)
Sterbegeld
Das Sterbegeld wird ersatzlos gestrichen.
Zuzahlungen
Arzneimittel: Erhöhung der Zuzahlungen auf 10%, mindestens EUR 5 und maximal EUR 10,-; nicht-verschreibungspflichtige Medikamente werden grundsätzlich nicht mehr erstattet.
Hilfsmittel: Zuzahlungen in Höhe von 10% gelten jetzt für sämtliche Hilfsmittel, so z.B. auch für Rollstühle etc., mind. EUR 5, max. EUR 10,-; darüber hinaus gelten die Festbeträge weiter.
Heilmittel: Die Zuzahlung beträgt 10% (z.B. für Fango, Massagen, etc.) zzgl. EUR 10,- pauschal je Verordnung.
Krankenhaus: Die Eigenbeteiligung beträgt nun EUR 10,- je Kalendertag für maximal 28 Tage pro Jahr.
2003
Beitragssatz
Der durchschnittliche Beitragssatz hat im Jahr 2003 die 14%-Marke durchbrochen.
Entwicklungen
Trotz einiger Versuche wie Ausgabenbudgets, Verbote von Beitragserhöhungen etc. bleiben die Maßnahmen halbherzig und die Kosten steigen drastisch weiter.
Gesundheitsreform
Die zum Jahresende beschlossene Gesundheitsreform führt zu weitreichenden Änderungen, scheint aber die erhofften Ersparnisse nicht zu bringen.
2000
Beitragssatz
Angleichung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze Ost auf Niveau West (de facto Beitragserhöhung in den neuen Bundesländern)
1999
Solidaritätsstärkungsgesetz
Zahnersatz
Geburtsjahrgänge 1979 und jünger erhalten wieder Leistungen für Zahnersatz. Statt Festzuschuß wieder prozentuale Erstattung von 50% bis 65%.
Arzneimittel
Senkung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf 8,- / 9,- / 10,- DM
1997
Erstes und zweites GKV-Neuordnungsgesetz
Arzneimittel
Erhöhung der Zuzahlung je nach Packungsgröße auf 9,- / 11,- / 13,- DM
Heilmittel, Hilfsmittel
Zuzahlung: 15%
20% Eigenbeteiligung an Kosten, die die Krankenkasse übernimmt.
Sehhilfen
Kein Zuschuß mehr für Brillengestelle
Zahnbehandlung, Zahnersatz
Nur noch geringer Festzuschuß bei Zahnersatz. Kein Zahnersatz (außer bei Unfall oder schwerer Allgemeinerkrankung) für die Jahrgänge 1979 und jünger. Einschränkungen bei Zahnbehandlung (z.B. keine implantologischen Leistungen mehr). Keine Erstattung für Inlays.
Krankenhaus
Höhere Eigenbeteiligung bei stationären Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen (alte Bundesländer 25,- DM statt 12,- DM, neue Bundesländer 20,- statt 9,- DM.
Erhöhung der Eigenbeteiligung im Krankenhaus von 9,- DM (neue Bundesländer) bzw. 12,- DM (alte Bundesländer) auf 14,- bzw. 17,- DM
Krankengeld
Senkung auf 70% (vorher 80%) des Bruttoeinkommens, maximal 90% (vorher 100%) des Nettoeinkommens.
1994
Arzneimittel, Verbandsmittel
Zuzahlung für Versicherte über 18 Jahren nach Packungsgrößen zwischen 3,- und 7,- DM. Zuzahlung auch bei Mitteln mit Festbetrag.
Krankenhaus
Zuzahlung von 12,- DM pro Tag für maximal 14 Tage.
1993
Gesundheitsstrukturgesetz
Arzneimittel, Verbandsmittel
Preisabhängige Zuzahlung pro Medikament für Versicherte ab 18 Jahren
Zahnbereich
Große Brücken zum Ersatz von mehr als 4 fehlenden Zähnen je Kiefer oder mehr als 3 fehlenden Zähnen je Seitenzahnbereich werden nicht mehr erstattet. Kieferorthopädie nur noch für Kinder / Jugendliche (Ausnahme: Erwachsene mit schweren Kieferanomalien).
Krankenhaus
Zuzahlung von 11,- DM pro Tag
Fahrtkosten
Fahrtkosten zur stationären Behandlung, die 20,- DM übersteigen, werden übernommen, wenn damit eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
1991
Zahnbereich
Bonus nur, wenn regelmäßige Vorsorgebehandlung nachgewiesen wird. Bei mehr als 10 Jahren Vorsorgenachweis Bonus 15%.
Rentner
ab 1.7.1991 6,1% Eigenanteil für Rentner
1990
Verdienstausfall
Versteuerung von Krankentagegeldern bei gesetzlich Krankenversicherten. (Basis: Einkommensteuergesetz § 32 b)
Rentner
ab 1.7.1990 6,4% Eigenanteil für Rentner
1989
Gesundheitsreformgesetz
Arzneimittel / Verbandmittel
Festlegung von Festbeträgen für Arzneimittel. Differenz zu teureren Mitteln trägt der Patient selbst. Bei Nichtfestbetragsmitteln Zuzahlung von DM 3,-
Hilfsmittel, Heilmittel
Festbeträge für industriell gefertigte Produkte. Zuschuß für Brillengestell 20,- DM. Neue Brille nur bei Veränderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien. Kontaktlinsen nur in besonders schweren Fällen. Bei physikalischer Therapie (z.B. Massagen) Eigenanteil 10%.
Zahnersatz
Festlegung von Zuschußgruppen für Zahnersatzleistungen: 50% Zuschuß und ggfls. 10% Bonus.
Krankenhaus
Erhöhung der Zuzahlung durch die Patienten je Krankenhaustag auf 10,- DM bis maximal 140,- DM pro Jahr.
Rentner
Zulassung zur Krankenversicherung der Rentner nur dann, wenn man zu 9/10 seiner erwerbstätigen Zeit Mitglied einer Gesetzlichen Krankenkasse war.
80er Jahre
Beiträge
Seit Mitte der 80er Jahre steigen die Beiträge wieder konstant an und erreichen im Durchschnitt knapp unter 13%.
70er Jahre
Beiträge
Die Beiträge steigen von durchschnittlich 8,4% im Jahr 1970 auf 10% im Jahr 1975. Ende der 70er Jahre liegt der Beitrag bei 11,3%.
Entwicklungen
Die sozial-liberale Regierung baut das Systen aus. Seit 1974 werden auch Reha-Maßnahmen gezahlt.
1977
... gibt es das erste Kostendämpfungsgesetz, bei dem Arzneimittel-Höchstbeträge und Leistungsbeschränkungen eingeführt werden. So werden Bagatell-Medikamente nicht mehr bezahlt.
60er Jahre
Beiträge
Die Beiträge steigen 1962 auf durchschnittlich 9,5%.
Entwicklungen
Ein zweiter Reformversuch zur Übertragung der Zahlungspflicht des Krankengeldes von den Krankenkassen auf die Arbeitgeber scheitert.
50er Jahre
Beiträge
Der durchschnittliche Beitragssatz steigt von 6% im Jahr 1950 auf mehr als 8% im Jahr 1958 an.
Entwicklungen
Ein erster Reformversuch scheitert, nach dem Versicherten Selbstbeteiligungen an ärztlichen Behandlungen und Arzneien tragen sollen.
(Keine Garantie auf Vollständigkeit, alle Angaben ohne Gewähr. Quelle: gesetzlichekrankenkassen.de)
