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SOLIDARGEMEINSCHAFTEN | SOLIDARISCHE ALTERNATIVEN

Solidargemeinschaften - die andere Art der Absicherung im Krankheitsfall

Es gibt neben gesetzlicher oder privater Krankenversicherung einen weiteren Weg, sich abzusichern: die Solidargemeinschaften. Sie nehmen für sich in Anspruch, bedarfsgerechter zu erstatten; dafür sorgt das Solidarprinzip.

Sie heißen Samarita, Solidago oder Artabana. Die Rede ist von den Solidargemeinschaften, denen in Deutschland rund 20.000 Menschen angehören. Sie verstehen sich als solidarische Gruppen, die im Krankheitsfall finanziell füreinander einstehen und damit als soziale und solidarische Alternative zu den Krankenversicherungen.

Chart & Stethoskop

Viele Jahre wanden sich die gesetzlichen und die privaten Krankenkassen, die Gemeinschaften als dritten Weg der Absicherung im Krankheitsfall anzuerkennen. Ihr rechtlicher Status war unklar. Ein Wechsel kompliziert. Das ist nun anders:

Der Bundestag beschloss die gesetzliche Anerkennung der Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen.

Innerhalb des am 6. Mai in dritter Lesung beschlossenen Digitale-Versorgung-undPflegegesetzes (DVPMG) hat der Deutsche Bundestag auch den rechtlichen Status der Solidargemeinschaften als gesetzlich zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestätigt.

 

Der Gesetzgeber verpflichtet die Solidargemeinschaften, einige wichtige Kriterien zu erfüllen: Sie müssen ihren Mitgliedern Leistungen „in Art, Umfang und Höhe“ der gesetzlichen Krankenkassen gewähren. Außerdem müssen sie ihre „dauerhafte Leistungsfähigkeit“ gutachterlich nachweisen.

 

Die rechtliche Anerkennung per Gesetz ist ein Durchbruch und es herrsche nun Rechtssicherheit.

 

Damit wird eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, die mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht 2007 eingetreten war. Der Gesetzgeber hatte es damals versäumt, klare Kriterien festzulegen, welche Rechte und Pflichten eine

Solidargemeinschaft erfüllen muss. In der Folge verweigerten Krankenkassen ihren Mitgliedern den Wechsel etwa zu einer Solidargemeinschaft . Finanzämter erkannten die Absetzbarkeit der Mitgliedsbeiträge an die Solidargemeinschaften nicht an.

Nun hat der Bundestag hat Kriterien für die Arbeit von Solidargemeinschaften festgelegt, die sich als „dritter Weg“ zu GKV und PKV verstehen.

Arztbesuch

Wenn von Krankenversicherung die Rede ist, denkt man automatisch an die gesetzlichen Krankenkassen oder private Krankenversicherungsunternehmen. Neben Gesetzlicher Krankenkenversicherung und Privater Krankenversicherung gibt es aber noch eine dritte Möglichkeit des Krankenversicherungsschutzes: die sogenannten Solidargemeinschaften.

Sie sind nicht groß (im Gegensatz zu den PKVen oder GKVen) - aber handelt es sich um eine Einrichtung mit Tradition. Manche Solidargemeinschaften existieren bereits seit nunmehr gut 100 Jahren. Ihren Ursprung haben sie im freiwilligen Zusammenschluss von Pfarrern zur gegenseitigen gesundheitlichen Absicherung.

 

Solidarische Zusammenschlüsse zum gegenseitigen Vorteil

Insgesamt gibt es derzeit mehrere hundert solcher Zusammenschlüsse in Deutschland mit insgesamt rund 20.000 Mitgliedern. Sie haben sich in mehreren Netzwerken unter Namen wie Artabana, Samarita oder Solidago zusammengefunden. Eine einzelne Solidargemeinschaft besteht dabei aus einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern.

Das Prinzip der Solidargemeinschaften ist einfach und funktioniert wie folgt: jedes Mitglied zahlt einen definierten Beitrag, zum Beispiel einen fixen Verwaltungsbeitrag und einen bestimmten Prozentsatz vom Einkommen. Davon wird der größere Teil einem persönlichen Gesundheitskonto gutgeschrieben, ein Teil fließt in den Solidarfonds der lokalen Gruppe, ein weiterer Teil in einen regionalen oder bundesweiten Solidarfonds des jeweiligen Netzwerks.

Für die „normalen“ Arztbesuche, Behandlungen und medizinischen Bedürfnisse des Alltags wird zunächst das persönliche Gesundheitskonto angezapft. Reicht es nicht mehr aus - zum Beispiel bei einem stationären Krankenhausaufenthalt - wird der Solidarfonds der Gruppe herangezogen, übersteigen die Kosten der Behandlung auch dessen Möglichkeiten, springt der Regional- oder Bundesfonds ein. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme besteht nicht - ein wesentlicher Unterschied zu einer klassischen Krankenversicherung -, die Solidargemeinschaften entscheiden eigenverantwortlich darüber, was übernommen wird und was nicht.

Dies kann nur funktionieren, wenn ein entsprechendes Vertrauensverhältnis und eine solidarische Grundeinstellung unter den Beteiligten besteht und erklärt, warum die einzelnen Gemeinschaften nur eine überschaubare Anzahl an Mitgliedern haben. Das Modell taugt nicht für „Massenversicherung“. Daher achten die Solidargemeinschaften im Allgemeinen darauf, wen sie als Mitglieder aufnehmen. „Probezeiten“ sind üblich.

Wer die Aufnahme geschafft hat, kann von einem Krankenschutz-Modell profitieren, das vielfach deutlich günstiger ist als Krankenversicherung in GKV oder PKV und auch noch mehr leistet. Dazu trägt wesentlich bei, dass die Solidargemeinschaften weitgehend ohne einen „hauptamtlichen“ Verwaltungsapparat auskommen und die Haltung der Versicherten selbst dazu beiträgt, dass die Kosten im Rahmen bleiben. Die Gemeinschaften leben vom Ehrenamt. Wer hier Mitglied ist, muss daher auch dazu bereit sein, Verantwortung zu übernehmen.

Meditation am Meer

Beiträge nach Einkommen und Kinderzahl gestaffelt

Beispiel Samarita:

Die zu zahlenden Beiträge werden dabei nach Einkommen und Kinderzahl gestaffelt – keine Rolle spielen hingegen Alter und Gesundheitszustand der Versicherten. Bei einem Einkommen zwischen 2.500 und 3.000 Euro zahlt ein Erwachsener ohne Kinder bei der Bremer Solidargemeinschaft „Samarita“ beispielsweise 440 Euro an Beiträgen, mit bis zu 3 Kindern werden 500 Euro im Monat aufgerufen. Höchstgrenze bei der Einkommensberechnung sind 8.000 Euro: Ab diesem Monatseinkommen werden für einen einzelnen Erwachsenen 500 Euro fällig. Eine Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und mehr als zwei Kindern, zahlt 1.100 Euro – der maximale Beitragssatz.  

Die Hälfte des Beitrags wandert dabei auf ein persönliches Individualkonto, aus dem die Regelausgaben für Behandlungen bezahlt werden. Die andere Hälfte wandert auf ein Solidarkonto, von dem aufwendigere Therapien bezahlt werden. Da die Zahl der in den einzelnen Solidargenossenschaften Versicherten zumeist relativ gering ist – deutschlandweit sollen gerade einmal 20.000 Menschen Mitglied einer Solidargenossenschaft sein – drohen aufwendige und langfristige Therapien dennoch, die finanziellen Möglichkeiten der Genossenschaften zu übersteigen. Für diese Fälle sei man rückversichert, gibt beispielsweise die „Samarita“ an.  

„In jedem Fall gewährleistet die Samarita mindestens das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen“, verspricht die Gemeinschaft auf ihrer Webseite. Dazu ist sie laut des jüngst beschlossenen Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetz auch verpflichtet, will sie als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des Paragraphen 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V anerkannt werden.

„Die in Absatz 1 genannten Solidargemeinschaften sind ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen“, heißt es hier. Zudem müssen die Solidargenossenschaften alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten beim Bundesgesundheitsministerium einreichen, um ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen.  

Links und Artikel zum Thema:

https://www.presseportal.de/pm/155622/4917542

 

https://www.aerztezeitung.de/Politik/Solidargemeinschaften-als-Alternative-zur-Krankenkasse-PKV-empoert-419773.html

https://www.samarita.de/aktuelles/pressemitteilungen/bundestag-beschliesst-die-gesetzliche-anerkennung-der-solidargemeinschaften-im-gesundheitswesen/

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