Beamte, öffentlicher Dienst | Beihilfe, Beihilfeberechtige, Versorgungsansprüche,
Warum gibt es Beihilfe?
Beihilfe wird im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erbracht (an Stelle eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag wie bei Privatkunden) und ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die die Beamten aus den laufenden Bezügen finanzieren
Die Beihilfe ist in der „Bundesbeihilfeverordnung“ (BBhV) geregelt
▪ Grundlagen hierfür sind:
▪ §78 Bundesbeamtengesetz (BBG) Fürsorgepflicht des Dienstherrn
▪ §80 Bundesbeamtengesetz (BBG) Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen mit Verweis auf die Regelungen in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Was ist Beihilfe?
Beihilfe ist eine Geldleistung des Dienstherrn für seine Bediensteten im Rahmen der Fürsorgepflicht
und ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die die Beamten aus den laufenden Bezügen
finanzieren.
▪ Der Dienstherr beteiligt sich an den tatsächlich entstandenen Kosten im Krankheitsfall = „individuelle Beihilfe“ oder
▪ Der Dienstherr zahlt einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag = Pauschale Beihilfe (Bisher nur in Hamburg)
▪ Grundlagen hierfür sind: Bundesbeamtengesetz (BBG), Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Länderspezifische Beihilferegelungen
Beihilfeberechtigte
▪ Beamte (inkl. Richter)*
▪ Versorgungsempfänger
▪ Witwen, Witwer, Waisen/Halbwaisen
▪ ggf. auch während der Elternzeit oder einer Beurlaubung aus bestimmten familiären Gründen
* Das Dienstverhältnis darf nicht weniger als ein Jahr befristet sein und sie müssen mindestens ein Jahr ununterbrochen im Öffentlichen Dienst beschäftigt sein
Berücksichtigungsfähige Angehörige
▪ Ehegatten (abhängig vom Einkommen und sofern nicht selbst beihilfeberechtigt)
▪ Eingetragene Lebenspartner (abhängig vom Einkommen und sofern nicht selbst beihilfeberechtigt)
▪ Kinder (abhängig vom Bundeskindergeld/ Familienzuschlag und sofern nicht selbst beihilfeberechtigt)
Einkommensgrenze* für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner:
▪ 20.878 Euro im Vorvorkalenderjahr
▪ Einkommen muss durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachgewiesen werden
* Berechnung der Einkommensgrenze: Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Einkommensteuergesetz wird vermindert um Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Leibliche oder adoptierte Kinder
▪ so lange sie im Familienzuschlag* (Anlehnung an Bundeskindergeldgesetz) berücksichtigt sind
▪ längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen* (ggf. zuzüglich Zeiten für abgeleisteten gesetzlichen Wehr-/Zivildienst oder max. 12 Monate für bestimmte freiwillige Dienstzeiten**)
Nicht leibliche Kinder
▪ wenn der Beihilfeberechtigte Anspruch auf Bundeskindergeld hat (d. h. im Wesentlichen: diese Kinder leben dauerhaft im Haushalt des Beihilfeberechtigten)
▪ Auswirkungen des (Kinder-) Familienzuschlags auf den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten
▪ Bei zwei oder mehr Kindern gilt ein höherer Bemessungssatz nur dür den Beihilfeberechtigten, der auch den Familienzuschlag für die Kinder bezieht
* Voraussetzung für Familienzuschlag (Bundeskindergeld): Kind ist in erstmaliger Berufs-/Schulausbildung, Erststudium, ohne Arbeitsplatz, in zweiter Berufs-/ Schul-/ Zusatz-Ausbildung ohne Erwerbstätigkeit mit weniger als 20 Stunden/Woche (Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigung nach SGB V zählen hier nicht zur Erwerbstätigkeit) oder Kind hat Behinderungen und keine eigenen Einkünfte
** Freiwilliger Wehrdienst, freiwilliger Dienst nach Bundesfreiwilligendienstgesetz / Jugendfreiwilligendienstegesetz / vergleichbarer anerkannter Freiwilligendienst oder Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne § 1 Abs. 1 Entwicklungshelfer-Gesetzes
Wieviel Beihilfe gibt es?
Beihilfebemessungssätze (personenbezogen), Beihilfebemessungssätze pro Person (ambulant, Zahn, stationär):
Bund und Länder:
* Ohne Bremen und Hessen ** Einschließlich Baden-Württemberg bei Verbeamtung bis 31.12.2012
*** Bei dauernder Pflegebedürftigkeit gelten die Bemessungssätze des Bundes
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Beihilfeberechtigte Person: 50%
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Beihilfeberechtigte Person mit mehr als 1 Kind: 70%
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berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner (abhängig vom Einkommen): 70%
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Versorgungsempfänger: 70%
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berücksichtigungsfähige Kinder / Waisen: 80%
Baden-Württemberg für Verbeamtungen ab 01.01.2013***:
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Beihilfeberechtigte Person: 50%
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Beihilfeberechtigte Person mit mehr als 1 Kind: 50%
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berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner (abhängig vom Einkommen): 50%
-
Versorgungsempfänger: 50%
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berücksichtigungsfähige Kinder / Waisen: 80%
Beihilfebemessungssätze (familienbezogen), Beihilfebemessungssätze je beihilfeberechtigter bzw. ggf. berücksichtigungsfähiger Person:
Hessen:
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Beihilfeberechtigte Person ohne berücksichtigungsfähige Personen (beschäftigt): ambulant & Zahn 50%, stationär 65%
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Beihilfeberechtigte Person ohne berücksichtigungsfähige Personen (pensioniert): ambulant & Zahn 60%, stationär 75%
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Beihilfeberechtigte Person mit 1 berücksichtigungsfähigen Person (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner oder 1 Kind): (beschäftigt): ambulant & Zahn 55%, stationär 70%
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Beihilfeberechtigte Person mit 1 berücksichtigungsfähigen Person (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner oder 1 Kind): (pensioniert): ambulant & Zahn 65%, stationär 80%
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Beihilfeberechtigte Person mit 2 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 1 Kind oder 2 Kinder), (beschäftigt): ambulant & Zahn 60%, stationär 75%
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Beihilfeberechtigte Person mit 2 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 1 Kind oder 2 Kinder), (pensioniert): ambulant & Zahn 70%, stationär 85%
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Beihilfeberechtigte Person mit 3 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 2 Kinder oder 3 Kinder), (beschäftigt): ambulant & Zahn 65%, stationär 80%
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Beihilfeberechtigte Person mit 3 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 2 Kinder oder 3 Kinder), (pensioniert): ambulant & Zahn 75%, stationär 85%
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Beihilfeberechtigte Person mit 4 und mehr berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und mehr als 2 Kinder oder mehr als 3 Kinder), (beschäftigt): ambulant & Zahn 70%, stationär 85%
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Beihilfeberechtigte Person mit 4 und mehr berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und mehr als 2 Kinder oder mehr als 3 Kinder), (pensioniert): ambulant & Zahn 80%, stationär 85%
Bremen:
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Beihilfeberechtigte Person ohne berücksichtigungsfähige Personen (beschäftigt): ambulant & Zahn 50%, stationär 50%
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Beihilfeberechtigte Person ohne berücksichtigungsfähige Personen (pensioniert): ambulant & Zahn 60%, stationär 60%
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Beihilfeberechtigte Person mit 1 berücksichtigungsfähigen Person (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner oder 1 Kind): (beschäftigt): ambulant & Zahn 55%, stationär 55%
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Beihilfeberechtigte Person mit 1 berücksichtigungsfähigen Person (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner oder 1 Kind): (pensioniert): ambulant & Zahn 65%, stationär 65%
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Beihilfeberechtigte Person mit 2 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 1 Kind oder 2 Kinder), (beschäftigt): ambulant & Zahn 60%, stationär 60%
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Beihilfeberechtigte Person mit 2 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 1 Kind oder 2 Kinder), (pensioniert): ambulant & Zahn 70%, stationär 70%
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Beihilfeberechtigte Person mit 3 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 2 Kinder oder 3 Kinder), (beschäftigt): ambulant & Zahn 65%, stationär 65%
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Beihilfeberechtigte Person mit 3 berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und 2 Kinder oder 3 Kinder), (pensioniert): ambulant & Zahn 75%, stationär 75%
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Beihilfeberechtigte Person mit 4 und mehr berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und mehr als 2 Kinder oder mehr als 3 Kinder), (beschäftigt): ambulant & Zahn 70%, stationär 70%
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Beihilfeberechtigte Person mit 4 und mehr berücksichtigungsfähigen Personen (Ehegatte bzw. eing. Lebenspartner und mehr als 2 Kinder oder mehr als 3 Kinder), (pensioniert): ambulant & Zahn 80%, stationär 80%
Wofür gibt es Beihilfe?
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
▪ Krankheiten (ambulante, stationäre, zahnärztliche Heilbehandlungen)
▪ Rehabilitation
▪ Pflegebedürftigkeit
▪ Vorsorgeuntersuchungen
▪ Schutzimpfungen
▪ Schwangerschaften, Geburten
▪ In einzelnen Ländern gibt es Abweichungen in den Leistungen!
▪ Beihilfefähig sind krankheitsbedingte Aufwendungen
▪ wenn sie dem Grunde nach notwendig sind (d. h. das übliche Maß der notwendigen medizinischen Versorgung darf nicht überschritten werden)
▪ und der Höhe nach angemessen sind – bis zu den Regelhöchstsätzen und max. bis zu den Höchstsätzen:
-
persönliche ärztliche Leistungen 2,3-fach bis 3,5-facher Satz der GOÄ/GOZ
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medizinisch-technische Leistungen 1,8-fach bis 2,5-facher Satz der GOÄ/GOZ
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Laboruntersuchungen 1,15-fach bis 1,3-facher Satz der GOÄ
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Heilpraktiker bis Höchstbeträge gemäß Beihilfeverordnung
▪ und wenn Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist
Beihilfeverordnung - Länderaufteilung
Länder, die die Bundesbeihilfe – teilweise mit Abweichungen – übernommen haben (= angeschlossene Länder):
▪ Brandenburg
▪ Mecklenburg-Vorpommern
▪ Sachsen-Anhalt
Länder mit eigener Beihilfeverordnung:
▪ Baden-Württemberg
▪ Bayern
▪ Berlin
▪ Bremen
▪ Hamburg
▪ Hessen
▪ Niedersachsen
▪ Nordrhein-Westfalen
▪ Rheinland-Pfalz
▪ Saarland
▪ Sachsen
▪ Schleswig-Holstein
▪ Thüringen
Beihilfeänderungen
▪ Die Beihilfeverordnungen werden bei Bedarf durch den jeweiligen Gesetzgeber (Bund oder Land) angepasst.
▪ Beihilfeänderungen erfolgen häufig zu Jahresbeginn und betreffen i. d. R. Leistungskürzungen
Auszüge aus den letzten Jahren:
Beihilfeänderungen 2013 am Beispiel Baden-Württemberg:
▪ Änderung und Minderung der beihilfefähigen zahnärztlichen Material- und Labor-Kosten
▪ Änderung der Beihilfebemessungssätze für ab 01.01.2013 neu eingestellte Beamte und deren Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ▪ Erhöhung der Kostendämpfungspauschale, …
Beihilfeänderungen 2015 am Beispiel Hessen:
▪ Ab 01.11.2015 besteht Beihilfeanspruch für stationäre Wahlleistungen (Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung) nur noch gegen Zahlung von monatlich 18,90 Euro an den Dienstherrn
Wer hat welchen Anspruch?
▪ Auch Arbeitnehmer im ÖD haben Anspruch auf Beihilfe sofern die Einstellung vor bestimmten Stichtagen erfolgte
▪ Basis für den Beihilfeanspruch: Beihilfe-Tarifverträge mit Verweis auf die Beihilfeverordnungen
▪ Wesentliche Abweichungen gegenüber der Beihilfe für Beamte:
▪ KEINE Beihilfe für dauernde Pflegebedürftigkeit
▪ Wegfall/Ende des Beihilfeanspruchs mit dem Ausstieg aus dem ÖD bzw. mit dem Eintritt in den Ruhestand
▪ Parallel besteht Anspruch auf Beitragszuschuss nach §257 SGB V
▪ Dieser Anspruch ist nicht abwählbar
▪ Die Zahlung des Beitragszuschusses wird auf die Beihilfe angerechnet (in Hessen und Sachsen reicht bereits der Anspruch auf diesen Zuschuss aus).
▪ Die Zuschusshöhe entspricht den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft.
▪ KEIN unbegrenzter Anspruch auf Gehalt im Krankheitsfall / bei Arbeitsunfähigkeit
▪ 6 Wochen Gehaltsfortzahlung
▪ Bei längerer Mitarbeiterzugehörigkeit und je nach geltendem Tarifvertrag besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis max. 78 Wochen.
Detailliert: Wofür gibt es Beihilfe?
Beihilfefähige Aufwendungen bei ambulanter Heilbehandlung
▪ Ärztliche Leistungen
▪ Medizinisch-technische Leistungen
▪ Laborleistungen
▪ Leistungen eines Heilpraktikers
▪ Leistungen für psychotherapeutische Behandlung
▪ Heilmittel (gemäß BBhV)
▪ Hilfsmittel (gemäß BBhV)
▪ Arznei-, Verbandmittel
Beihilfefähige Aufwendungen bei ambulanter Heilbehandlung
▪ Besonderheiten:
− Eigenanteil bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sowie Fahrtkosten:
Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen um 10 % je Mittel, mindestens um 5 Euro, maximal um 10 Euro (gilt auch bei Rehabilitationsmaßnahmen), Ausnahme: Kinder bis 18 Jahre, Kontrolluntersuchungen für Schwangere, Vorsorgeuntersuchungen oder bei festgelegten Höchstsätzen
Brillen
▪ Sehhilfen für Erwachsene sind bei gravierender Sehschwäche bis zu bestimmten Höchstsätzen
beihilfefähig
Keine Beihilfe für:
▪ Arzneimittel:
− verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht mehr zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen
− nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Ausnahmen analog SGB V)
Beihilfefähige Aufwendungen bei ambulanter Heilbehandlung bei Vorsorgenuntersuchungen:
▪ Kindervorsorgeuntersuchungen
− bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und nach Vollendung des 10. Lebensjahres
▪ Jugendgesundheitsuntersuchung
− zwischen dem vollendeten 13. und 14. Lebensjahr
▪ jährliche Krebsvorsorge
− Frauen ab dem 20. Lebensjahr, Männer ab dem 45. Lebensjahr
▪ Gesundheitsuntersuchung
− ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf-, Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheit
▪ zahnärztliche Früherkennung und Vorsorge
− Früherkennung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Zahnprophylaxe
Beihilfefähige Aufwendungen bei stationärer Heilbehandlung
▪ allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Bundespflegesatzverordnung oder Krankenhausentgeltgesetz
− Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um 10 Euro täglich, max. 28 Tage* (* Ausnahme: Kinder bis 18 Jahre, Schwangere, Vorsorgeuntersuchungen oder bei Festsetzung beihilfefähiger Höchstsätze)
▪ gesondert berechnete Unterkunft in einem Zweibettzimmer
− Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um 14,50 Euro täglich (zusätzlich)
▪ gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen
Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung ▪ zahnärztliche Leistungen
▪ medizinisch-technische zahnärztliche Leistungen − Material- und Laborkosten (M+L-Kosten)
− Edelmetall, Keramikverblendung
▪ Kieferorthopädische Leistungen (KFO)
▪ funktionsanalytische, funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen
▪ Besonderheiten
− zu je 40 % beihilfefähig sind bei Zahnersatz die Aufwendungen für Material- und Laborkosten, Edelmetalle und Keramik
− Kieferorthopädische Leistungen (KFO), wenn bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr* noch nicht vollendet ist (* Ausnahme: schwere Kieferanomalie)
▪ keine Beihilfe für: Zahnersatz für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
▪ Leistungen durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten
▪ Arznei-, Verbandmittel
▪ Heilmittel
▪ Unterkunft und Verpflegung bis max. niedrigster Satz der jeweiligen Einrichtung
▪ Eigenanteile*: Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um 10 Euro täglich wenn: im laufenden oder in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde * (Ausnahme: Kinder bis 18 Jahre)
Beihilfefähige Aufwendungen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen (nur bei aktiven Bediensteten)
▪ Leistungen durch Ärzte, Heilpraktiker und Psychotherapeuten
▪ Arznei-, Verbandmittel
▪ Heilmittel
▪ Unterkunft und Verpflegung bis max. 16 Euro täglich
▪ Höchstdauer: max. 3 Wochen alle 4 Jahre
wenn:
▪ im laufenden oder in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren keine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme durchgeführt wurde
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburtsfällen
▪ Schwangerschaftsüberwachung
▪ Hebamme, Entbindungspfleger
▪ Hauspflegerin (bis zu 14 Tage für eine fremde Hauspflegerin)
▪ Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten (Geburtshäusern)
Beihilfefähige Aufwendungen im Falle der vorübergehenden Pflegebedürftigkeit*
▪ Krankenpflegekraft oder Ersatzpflegekraft**
▪ Pflege durch Angehörige**
▪ Stationäre Kurzzeitpflege bis max. ortsübliche Sätze mit Eigenanteil:
− Abzug von 10 Euro pro Verordnung
− 10 % der Gesamtkosten für max. 28 Tage je Kalenderjahr
* bis max. 6 Monate
** jeweils bis max. ortsübliche Kosten einer Berufspflegekraft
Beihilfefähige Aufwendungen im Falle der dauernden Pflegebedürftigkeit* -Kurzübersicht
▪ analog SGB XI entsprechend dem geltenden Beihilfebemessungssatz
▪ Häusliche Pflege (ambulant) durch Pflegefachkraft (Pflegesachleistungen)
▪ Häusliche Pflege (ambulant) durch Angehörige (Pauschalbeihilfe, Pflegegeld)
▪ Pflegekraft bei vollstationärer Pflege
▪ Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
▪ Verhinderungs-/Ersatzpflege, Kurzzeitpflege
▪ Pflegeberatung, Beratungsbesuche und Pflegehilfsmittel
▪ Ambulant betreute Wohngruppen und Verbesserungen im Wohnumfeld sowie Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
▪ Entlastungsbetrag
▪ darüber hinaus bei vollstationärer Pflege
▪ Stationäre Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten
▪ 100 % für verbleibende Kosten (Pflegekosten, Unterkunft/Verpflegung, Investitionskosten) unter bestimmten Voraussetzungen
▪ Außerdem Pflegeunterstützungsgeld und soziale Sicherung der Pflegepersonen
▪ bei stationärer Pflege wird außerdem geleistet
− für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten
− 100 % für verbleibende Kosten (Pflegekosten, Unterkunft / Verpflegung, Investitionskosten)
Voraussetzung: Der Beamte und seine Angehörigen können die verbleibenden Kosten nicht selbst finanzieren unter Berücksichtigung eines amtsangemessenen Unterhalts („Existenzminimum“)
Hinweis: Auch hier gilt der Grundsatz, dass nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind.
Die Höhe des „Existenzminimum“ ist abhängig von Besoldungsgruppe, Angehörigen, der Anzahl von Personen in stationärer Pflege und Einkünften der Angehörigen
▪ Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich
− zur Entlastung pflegender Angehöriger ab Pflegegrad 1
− nicht verbrauchte Beträge können in folgende Monate bzw. Kalenderjahr übertragen werden
▪ Pflegeunterstützungsgeld
− in Höhe von 70% des regelmäßig erzielten, beitragspflichtigen
Arbeitseinkommens der Pflegeperson
− für max. 10 Arbeitstage je Kalenderjahr
Belastungsgrenze
▪ Erreichen die Abzugsbeträge in der Summe eine Belastungsgrenze von
2 % des jährlichen Bruttoeinkommens der gesamten Familie (bei chronisch Kranken 1 %), entfallen sie ab diesem Zeitpunkt für den Rest des Jahres.
▪ Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder werden bei der Berechnung des Einkommens Freibeträge abgezogen
Leistungsbezugsquellen für Beamte im Pflegefall *
▪ die Leistungen nach SGB XI werden anteilig von PPV und Beihilfe erbracht
− Beispiel Versorgungsempfänger: 30 % von der PPV + 70 % von der Beihilfe
▪ über SGB XI hinaus sieht die Beihilfe weitere Leistungen vor, insbesondere weil Beamte in der Regel nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden dürfen (wird in der Regel als Verstoß gegen das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des ehemaligen Dienstherrn bewertet, wenn keine Möglichkeit zur privaten Vorsorge bestand)
▪ für die Beihilfeleistungen gilt immer der Grundsatz, dass nur notwendige und
wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind
100%-Grenze
▪ Beihilfe und Versicherungsleistungen dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen
▪ Leistungen einer Kranken- oder Pflegeversicherung werden auf die Beihilfe angerechnet
▪ Ausnahme:
Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und
Pflegerentenversicherungen oder monatliches Pflegegeld aus Pflegevorsorgetarifen
Quelle Bildquelle: dbv.de