Basis-Rente / Rüruprente | Hintergründe, Infos, Versicherungslösungen
Was ist die Basisrente ("Rürup-Rente")?
Die Basisrente ist ein privates Vorsorgeprodukt, das nach dem Prinzip der Kapitaldeckung funktioniert. Der Kunde kann einen Vorsorgevertrag mit oder ohne garantierten Leistungen und Überschussbeteiligung abschließen. Im Alter erhält der Versicherte lebenslang eine monatliche Rente (Leibrente). Selbstständige, aber auch Festangestellte, können mit der Basisrente die Versorgungslücke im Alter schließen, Steuervorteile nutzen und über Zusatzbausteine Lebensrisiken wie Erwerbs- und Berufsunfähigkeit absichern.
Die Basisrente (nach ihrem Initiator Bert Rürup oft auch als „Rürup-Rente“ bezeichnet) kann als lebenslange Leibrente in verschiedenen Varianten abgeschlossen werden:
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als Basisrente mit und ohne Hinterbliebenenschutz
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als fondsgebundene Basisrente
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als Sofortrente
Diese Vertragsvarianten von Basisrenten gibt es:
1. Die Basisrente mit und ohne Hinterbliebenenschutz
Wenn keinerlei Zusatzvereinbarungen zur Absicherung von Hinterbliebenen wie dem Ehepartner, dem eingetragenen Lebenspartner und Kindern getroffen wurden, wird bei Tod des Versicherten keine Leistung an sie ausgezahlt. Eine Hinterbliebenenrente kann aber als Zusatzbaustein in die Basisrente eingeschlossen werden.
Was bedeutet Hinterbliebenenrente?
Die „Rente wegen Todes“. Hiermit bezeichnet man die Rente, die ein Ehepartner, ein eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges bzw. noch in der Ausbildung befindliches Kind (bis zum Alter von maximal 25 Jahren) beim Tod des versicherten Partners/Elternteils bekommt.
2. Die fondsgebundene Basisrente
Eine Lösung für risikobereitere Vorsorgesparer, denn die eingezahlten Beiträge werden in Aktien- oder Investmentfonds investiert. Ab dem Rentenbezug wird der Wert des bis dahin angesparten Vorsorgekapitals ermittelt und während der Rentenzahldauer wie bei einer klassischen Rentenversicherung angelegt.
Bei Vertragsabschluss garantiert der Versicherer einen Faktor für die Ermittlung der lebenslangen Rente aus dem Vorsorgekapital. Dieser Faktor gibt an, wie viel Rente für jeweils 10.000 Euro Kapital gezahlt wird. Die Rentenhöhe wird erst ab Rentenbeginn garantiert.
Die Höhe der späteren Rente hängt von der Wertentwicklung der Fonds bzw. der Börse ab. Wer Verlustrisiken vermeiden will, kann eine Garantieleistung vereinbaren. Dabei wird ein Teil des Beitrags dafür verwendet, dass bei Rentenbeginn in jedem Fall die bis dahin eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
3. Die Basisrente als Sofortrente
Die Sofortrente eignet sich für Menschen im rentennahen Alter, die steuerbegünstigt ein lebenslanges Einkommen aus vorhandenem Kapital erzielen wollen. Der Versicherte zahlt einen hohen Einmalbeitrag, aus dem sofort eine lebenslange Rente fließt. Die steuerliche Förderung hilft, die aktuelle Steuerbelastung zu senken und macht die Sofortrente zu einem attraktiven Vorsorgeprodukt. Auch die Sofortrente kann durch eine Hinterbliebenenabsicherung für den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner und die Kinder ergänzt werden.
Zusatzbausteine: wichtige Lebensrisiken absichern
Die Basisrente kann mit verschiedenen Zusatzbausteinen kombiniert werden. Sie sichern einige Lebensrisiken ab, zum Beispiel die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder den eigenen Tod.
Zusätzlicher Schutz mit Basisrenten:
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
Wird man berufsunfähig, fallen in der Regel Einnahmen aus Lohn und Gehalt weg. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zahlt einem berufstätigen Versicherten in der Regel eine Rente, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist.
Übrigens: Auch wer pflegebedürftig ist, gilt häufig als berufsunfähig – je nach vertraglicher Vereinbarung.
Erwerbsunfähigskeits-Zusatzversicherung
Die Erwerbsunfähigskeits-Zusatzversicherung dient als Absicherung, wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit regelmäßig und dauerhaft auszuüben. Anders als bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung haben der bisher ausgeübte Beruf und das bislang erzielte Einkommen keinerlei Bedeutung.
Hinterbliebenenrente
Der Versicherte kann dafür sorgen, dass seine Hinterbliebenen im Falle seines Todes finanziell geschützt sind. Dafür kann er zusätzlich zur Basisrente eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder für minderjährige oder noch in der Ausbildung befindliche Kinder abschließen.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Meist wird die Leistung für die Hinterbliebenen fällig, wenn der Versicherte während der Rentenphase stirbt. Man kann aber auch vereinbaren, dass bereits bei Tod während der Sparphase geleistet wird.
Im Todesfall des Versicherten erhalten dessen Hinterbliebene eine lebenslange Rente. Voraussetzung ist, dass eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Todeszeitpunkt noch Bestand hatte. Stirbt der hinterbliebene Partner, enden die Leistungen. Die Hinterbliebenenrente kann bis zu 100 Prozent der Garantierente für die Altersvorsorge betragen.
Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente grundsätzlich bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Nachträgliche Vereinbarung möglich: Der Hinterbliebenenbaustein kann auch nachträglich noch ergänzt werden, zum Beispiel bei Heirat und/oder der Geburt von Kindern.
Wie funktioniert die Basisrente?
Bislang wird die Basisrente überwiegend von Lebensversicherern angeboten. Ihr Abschluss ist freiwillig. Gezahlt wird eine lebenslange Leibrente – egal, ob der Versicherte 80, 90 oder 100 Jahre alt wird. Von den Versicherungsunternehmen erwirtschaftete Überschüsse können die vertraglich vereinbarte Rente erhöhen. Die Zahlung der Beiträge zur Basisrente kann individuell an die eigenen Ansprüche und Möglichkeiten angepasst werden: Die Beiträge können z. B. monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich eingezahlt werden.
Durch flexible Extrazahlungen kann der steuerliche Förderrahmen voll genutzt werden (so lassen sich Sondereinkünfte gezielt zur Erhöhung der Altersrente einsetzen). Und auch eine flexible Vereinbarung der Anspar- und Auszahlungsphase ist möglich.
Gut zu wissen: Eingezahlte Beiträge sind bei Arbeitslosigkeit geschützt
Die eingezahlten Beiträge zur Basisrente sind auch im Falle von Arbeitslosigkeit geschützt: Weder die Agentur für Arbeit noch das Sozialamt oder eventuelle Gläubiger haben Zugriff darauf.
Staatliche Förderung
Der Staat fördert die Basisrente ausschließlich über eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Die eingezahlten Beiträge können dabei als sogenannte Sonderausgaben über die Einkommensteuererklärung abgezogen werden. Eine staatliche Zulage wie bei der Riester-Rente gibt es nicht.
So nutzt Du die Steuervorteile richtig
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Der maximale Steuervorteil richtet sich immer nach der aktuell gültigen steuerlichen Abzugsmöglichkeit und nicht ausschließlich nach der Höhe der eingezahlten Beiträge.
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Der Mindestbeitrag zur Basisrente ist je nach Anbieter unterschiedlich. Er kann zum Beispiel 10 Euro pro Zahlungsperiode oder 3.000 Euro für einen Einmalbeitrag betragen.
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Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen den steuerlich abziehbaren Beitrag um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung kürzen.
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Für Beamte, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, gilt: Der Höchstbetrag von 24.305 beziehungsweise 48.610 Euro ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der bei dem jeweiligen Gehalt zu zahlen wäre (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)
Für wen lohnt sich die Basisrente?
Zunächst wurde die Basisrente vor allem für Selbstständige und Freiberufler entwickelt, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Die Basisrente ist aber auch für viele andere Vorsorgesparer eine gute Lösung. Die Basisrente ist grundsätzlich für all diejenigen interessant, die einkommensteuerpflichtig sind und ihren Wohnsitz (oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort) in Deutschland haben.
Rentenphase: So wird die Basisrente versteuert
Die Basisrente unterliegt derselben steuerlichen Behandlung wie die gesetzliche Rente. Das heißt:
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Versteuert wird nur der Teil der Rente, der über den jeweils gültigen steuerfreien Anteil hinausgeht. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beiträge steuerlich gefördert wurden oder nicht.
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Die volle Besteuerung gilt ab dem Jahr 2040. Bis dahin ist eine Übergangsregel in Kraft. Dazu ein Beispiel: Bei Renteneintritt im Jahr 2019 beträgt der steuerpflichtige Anteil der Rente 78 Prozent. Dieser Prozentsatz erhöht sich bis 2020 für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang um jährlich 2 Prozent, ab 2020 jährlich um 1 Prozent. So lange, bis 2040 die 100 Prozent erreicht sind.
Steuerlich besonders attraktiv: die Sofortrente
Da der Besteuerungsanteil der Sofortrenten dauerhaft niedriger ist als der abzugsfähige Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, ist die Sofortrente für den Unternehmer doppelt lukrativ.
Ein Beispiel: Ein Unternehmer (61, verheiratet) zahlt Ende 2019 den Höchstbetrag von 48.610 Euro in eine Basisrente ein. 2020 beginnt die Auszahlung.
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Abzugsfähiger Prozentsatz des Beitrags: 88 Prozent
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Besteuerungsanteil der Rente: 80 Prozent
Steuerfreier Anteil – das Jahr nach dem Renteneintrittsjahr gilt
Der Anteil der Rente, der steuerfrei bleibt, wird im Jahr, das dem Renteneintrittsjahr folgt, festgelegt. Er ändert sich lebenslang nicht mehr. Spätere Rentenerhöhungen müssen zu 100 Prozent versteuert werden.
Quelle / Bildquelle: dieversicherer.de