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Betriebsrenten: Regierung schafft endlich Entlastung bei den anfallenden Sozialabgaben!

Ab dem 01. Januar 2020 greift ein kürzlich beschlossenes Entlastungspaket, das u. a. auch Betriebsrentner betrifft!

Die Koalition beschloss die Einführung eines neuen Freibetrags in Höhe von 159,25 Euro, für den keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind. Bisher galt, dass ab Überschreitung der Freigrenze der Krankenkassenbeitrag auf die komplette Rente zu entrichten ist. Zukünftig wird der Freibetrag von der Betriebsrente abgezogen und lediglich der Differenzbetrag ist maßgeblich für die Höhe des Krankenkassenbeitrags.


Teilweise Abschaffung der Doppelverbeitragung bei Betriebsrenten

„Für die Verbreitung von Betriebsrenten wurde lange ein Hinderungsgrund genannt: die doppelten Krankenversicherungsbeiträge im Ruhestand. Das korrigiert die Bundesregierung nun. Leidtragende sind die Krankenkassen.

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Damit setzt die Koalition eine Absprache aus dem Kompromiss zur Einführung der Grundrente 2021 um, die auch eine Entlastung der Bezieher von Betriebsrenten bei den Krankenkassenbeiträgen vorsieht. Für Betriebsrenten oder auch Kapitalleistungen der betrieblichen Vorsorge wird vom kommenden Jahr an ein Freibetrag von 159,25 Euro monatlich eingeführt, für den keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung anfallen.

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Das soll auch für Einmalzahlungen aus Direktversicherungen gelten. Die Mindereinnahmen müssen die Krankenkassen zahlen. Bisher müssen Betriebsrentner auf ihre Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag entrichten, sobald sie die bisherige Freigrenze überschreiten. Diese Doppelverbeitragung wird als Hindernis für die Attraktivität betrieblicher Altersvorsorge gesehen. ...“


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Was ändert sich konkret?


Bisher gibt es eine Freigrenze in Höhe von monatlich 155,75 €. Ab dem 01.01.2020 soll dieser durch einen Freibetrag in Höhe von 159,25 € pro Monat ersetzt werden.


Was bedeutet das für Dich?


Wer bisher eine Betriebsrente oberhalb der Freigrenze bezieht, muss auf die gesamte Rente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.


Ab dem 01.01.2020 soll nur der Teil der Betriebsrente beitragspflichtig sein, der den Freibetrag überschreitet.


Diese Neuerung betrifft auch alle Betriebsrentner,die bereits eine Betriebsrente beziehen oder eine Kapitalzahlung, die weniger als zehn Jahre zurückliegt, erhalten haben.


In der Pflegeversicherung soll weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung finden.


Das Bundesgesundheitsministerium rechnet an einem Beispiel vor:



bAV lohnt sich mehr denn je!


Wer heute Entgelt zu Gunsten einer bAV umwandelt, muss bis zu einem monatlichen Umwandlungsbetrag von 268,00 € (Stand 2019) keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Der neue Freibetrag führt dazu, dass auch auf Teile der Betriebsrente im Rentenbezug keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen.


PS: Privat Krankenversicherte sind weiterhin von der Verbeitragung der Betriebsrente nicht betroffen.  



... auf jeden Fall ein Grund mehr, dass Du bei Deiner persönlichen Ruhestandsplanung die betriebliche Altersversorgung, als eines von mehreren sehr lohnenswerten Durchführungswegen mit einbeziehen solltest!

Mehr dazu findest Du hier 👇🏻👇🏻👇🏻






Quelle:


https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/betriebsrenten-regierung-lindert-doppelte-beitraege-16491424.html?utm_source=Hauptnewsletter&utm_medium=email&utm_campaign=DE_nl_2019-11-21

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