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Steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen

Seit dem 2010 verabschiedeten Bürgerentlastungsgesetz können Privatversicherte ihre Krankenkassenbeiträge in der Einkommenssteuererklärung angeben. Mit diesem Beschluss bietet sich den Versicherten der finanzielle Vorteil, Ausgaben für die Krankenversicherung als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand berücksichtigen zu können. In der privaten Pflegeversicherung beträgt die steuerliche Anerkennung für zusätzliche Beiträge sogar 100 Prozent. PKV-Versicherte dürfen sich daher über ein höheres Nettoeinkommen freuen.



Geld zurück vom Staat: Bürgerentlastungsgesetz gilt auch für PKV


Seit 2010 gilt in Deutschland das Bürgerentlastungsgesetz. Es erlaubt allen Versicherten, ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge größtenteils unbegrenzt steuerlich abzusetzen. Ganz gleich, ob gesetzlich oder privat krankenversichert – es lohnt sich!


Private Krankenversicherungen sind häufig günstiger als sie auf den ersten Blick scheinen: Während es bei den gesetzlichen Krankenkassen immer mal wieder Beitragserhöhungen gibt, Leistungen gekürzt oder Einschränkungen bei medizinischen Behandlungen geschaffen werden, bleiben die Konditionen bei den PKV weitestgehend konstant. Im Vorteil sind PKV-Kunden auch – oder vor allen Dingen – bei der Steuererklärung. Denn Steuerpflichtige können ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig von der Einkommenssteuer absetzen – egal ob gesetzlich oder privat versichert. Möglich ist das durch das 2008 verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz, das 2010 in Kraft getreten ist. Hierbei handelt es sich um die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen: Die Beiträge, die an die private Krankenkasse bezahlt werden, können in der Regel in Höhe bis zu 80 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Beiträge, die Versicherer zusätzlich in die private Pflegeversicherung einzahlen, werden sogar bis zu 100 Prozent steuerlich anerkannt. Die Ausgaben können als sogenannte Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden. Solche Vorsorgeaufwendungen verringern das zu versteuernde Einkommen und somit sinkt die Steuerlast.

Das gilt auch für privat versicherte Familien mit Kindern. Denn es sind nicht nur die Beiträge des Steuerpflichtigen, sondern auch die des Partners und der Kinder steuerlich absetzbar – und das kann tatsächlich zu einer erheblichen Steuererleichterung führen.


Die Besonderheiten für Steuerzahler bei der PKV


Bei Privatpatienten wird nur der Teil der Beiträge berücksichtigt, die den Versicherungsschutz entsprechend der gesetzlichen Krankenversicherung abdecken, d. h. der Basis- bzw. Grundversorgung entsprechen. Ausgenommen von der steuerlichen Berücksichtigung sind Sonderleistungen wie beispielsweise spezieller Zahnersatz, Chefarztbehandlung und Einbettzimmer im Krankenhaus.

Da die Rückerstattungen die tatsächlichen Kosten für die PKV mindern, müssen sie auch in der Steuererklärung angegeben werden. Das kann dazu führen, dass der abzugsfähige Betrag und damit die Steuererstattung günstiger ausfallen kann. Auch kann es sich durchaus lohnen einmal auszurechnen, ob es günstiger ist, die Rechnungen für Behandlungen, Heilmittel oder Medikamente selber zu tragen.

Fazit: Das Bürgerentlastungsgesetz beschert vielen Versicherungsnehmern mehr Netto vom Brutto – und vor allen Dingen PKV-Kunden können sich somit über höhere Einkommen freuen.




(Quelle: procontra-online.de, 25.06.2018, von Beatrix Altmann )

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