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Unfall: Schüler sind auf Klassenfahrt nicht immer versichert

Gerade auf Klassenfahrten, fernab von Zuhause, wollen Eltern ihre Kinder gut versichert wissen. Dass dies nicht immer der Fall ist, zeigt ein Urteil des Darmstädter Landessozialgerichts. Es dient auch als Argument für die private Unfallversicherung.



Auch auf Klassenfahrten kann eine private Unfallversicherung sinnvoll sein, wie ein Urteil des LSG Darmstadt belegt. Denn die Schüler stehen dort nicht permanent unter dem gesetzlichen Schutz.


Das folgende Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt (Az.: L 3 U 7/18) ist ein Argument für den Abschluss privater Unfallversicherungen.


Dem Urteil vorausgegangen war der Sturz einer damals 17-jährigen Schülerin während einer mehrtägigen Klassenfahrt. Das Mädchen litt schon zum Unfallzeitpunkt an neurologischen Ausfallerscheinungen und Epilepsie und ging als Schülerin auf eine Förderschule. An deren Klassenfahrt hatte sie in Begleitung einer sogenannten Teilhabeassistentin teilgenommen.


Als die Schülerin an einem Morgen in den Frühstücksraum der Jugendherberge gehen wollte, erlitt sie einen ihrer Krampfanfälle. Daraufhin wurde sie von der Teilhabeassistentin auf ihr Bett gesetzt, von dem sie, aus ungeklärten Umständen, herunterfiel und sich dabei an den Zähnen verletzte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Zahlung von Entschädigungsleistungen jedoch ab, da der Unfall aufgrund des erlittenen Krampfanfalls und nicht wegen betrieblicher Umstände erfolgt war. Dagegen klagte die Familie des Mädchens.


Rein persönliche Belange

Nachdem sie bereits in der Vorinstanz eine Niederlage einstecken mussten, wurden ihre Hoffnungen auf finanzielle Entschädigung für den Unfall auch vom Darmstädter LSG zerschlagen. Zwar bestätigten die dortigen Richter, dass Schüler auch während schulischer Veranstaltungen – wie insbesondere Klassenfahrten – gesetzlich unfallversichert sind. Dieser Schutz würde sich aber nur auf Verrichtungen erstrecken, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stünden.


Während rein persönlichen Belangen sei der Versicherungsschutz aber unterbrochen. Dazu zählten die Richter auch die Situation rund um den Sturz, bei der die Schülerin allein wegen ihrer Grunderkrankung auf das Bett gesetzt worden war. So hätte das Mädchen in einer stabilen Position auf dem Bett warten sollen, bis sie das Zimmer zusammen mit der Teilhabeassistentin hätte verlassen können. Wie das Gericht mitteilte, gehöre eine solche Situation aber nicht zu der versicherten Tätigkeit der Schülerin. Zudem hätten keine Umstände vorgelegen (zum Beispiel auf dem Boden gelagerte Koffer), die eine besondere Gefahr für die Schülerin dargestellt hätten und somit für den Sturz vom Bett relevant gewesen wären. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Immer wieder wird über Unfallleistungen im Schulumfeld gestritten. Eine private Unfallversicherung bietet Schutz immer und überall. Unabhängig davon, ob sich der Unfall während der Schul-, Arbeits- oder Freizeit ereignet.


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Quelle: procontra-online.de , 18.09.19

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