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Aus Spaß wird Ernst –Rechtsfreier Raum Schule?

Es passiert vermutlich jeden Tag irgendwo an Schulen und Kindergärten: Aus Spaß wird Ernst – wir spielen ausgelassen, rangeln, jemand wird verletzt, manchmal auch schwer. Obwohl wir Kindergarten- und Schulkinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, stellt diese hinsichtlich der finanziellen Entschädigungsleistung nur einen überschaubaren Schutz dar. Schauen wir uns daher die Problematik genauer an.

Vielleicht denkst du nun: „Kein Problem, dafür gibt es die Privathaftpflichtversicherung.“


Doch so einfach soll es nicht sein.

Die §§ 104-106 SGB VII beschränken die Haftung. Nach dem Gesetz ist der Schüler einer allgemeinbildenden Schule, der während des Schulbesuchs einen Schulunfall verursacht, indem er einen Mitschüler verletzt, zum Ersatz des Personenschadens nach dem Recht der unerlaubten Handlung nur verpflichtet, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Wenn du nun überrascht bist, befindest du dich in bester Gesellschaft. Das Problem wurde in mehreren Urteilen, darunter den beiden nachfolgenden, bestätigt:



Urteile BGH

Im Ergebnis bedeutet das, dass es keine Erstattungsleistungen für Ansprüche geben kann, die du als Geschädigter in der Schule oder im Kindergarten gegen den Schädiger richtest – kein Schmerzensgeld, kein Verdienstausfall oder auch keine sonstigen Geldforderungen. Außer, der Schaden wurde eben vorsätzlich zugefügt – doch dann greift deine Privathaftpflicht nicht einmal zur Schadensabwehr.


Bei deliktunfähigen Kindern wird dieser gefühlte Missstand (nicht vorsätzlicher Schaden) auch dadurch nicht behoben, dass eine Deliktunfähigkeitsklausel in deiner Haftpflicht enthalten ist. Es fehlt schlicht und ergreifend die Haftungsgrundlage.


Diensthaftpflicht?


Was davon unberührt bleibt, ist das Thema der Aufsichtspflichtverletzung. Diese wird z. B. während des Schulbesuchs auf die Lehrkräfte übertragen. Keine Lehrkraft ist jedoch mit der Gabe gesegnet, permanent jeden Schüler im Auge zu behalten und dennoch Unterricht abzuhalten. Auch als Pausenaufsicht ist es nicht darstellbar, dass die Lehrkraft an jedem Ort gleichzeitig aufpasst, daher wird es genügend Fälle geben, in denen dem Lehrer keine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Die Diensthaftpflicht des Lehrers ist daher in jedem Fall die sinnvollere Anlaufstelle für Forderungen als die Privathaftpflicht der Eltern des Schädigers.


Nicht zuletzt, weil man mit beiden Seiten fühlt – es sind ja oft noch Kinder – fühlt sich diese Regelung unsagbar falsch an. Sie belegt allerdings, dass eine private Unfallabsicherung für Kinder unverzichtbar ist. Nur so kann ein unkomplizierter, angemessener finanzieller Ausgleich für eine erlittene Dauerschädigung sichergestellt werden. Selbst relativ hohe Absicherungen sind für Kinder für wenig Prämie erhältlich.


Teilweise speziell für die Zielgruppe Kinder entwickelt, sind einige gute Produkte / Tarife empfehlenswert:


Barmenia / Adcuri mit dem Tarif KISS (Kinderabsicherung):

Angeborene Krankheiten, die zu einer Invalidität führen, sind mitversichert; Reha-Leistungen u. v. m.


Die Bayerische mit dem Tarif Kinderpaket Vier Bausteine: Unfall- u. Invaliditätsschutz; Ausbildungs- sowie Krankenhausvorsorge


oder z.B. der Volkswohl Bund / Prokundo mit dem Tarif BEST + VEMAPlus-Taxe

Vollwaisenrente, Rooming-in-Leistung, Nachhilfeunterricht, Vorsorgeschutz, Haushaltshilfe, Kinderbetreuung u. v. m.





(Quelle Vema eG )

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