Am 18.10.2018 hatte der Bundestag das GKV-Versicherungsentlastungsgesetz verabschiedet, mit wichtigen Änderungen für Soldaten auf Zeit (SaZ), die ihre aktive Dienstzeit nach dem 31.12.2018 beenden.
Als Soldat auf Zeit hast du während der gesamten Dienstzeit einen Anspruch auf kostenlose Heilfürsorge.
Nach Ablauf deiner Dienstzeit hast du als ehemaliger Zeitsoldat für den Zeitraum in dem du Übergangsgebührnisse beziehst, einen Anspruch auf Beihilfe der Bundeswehr. Das gilt jedoch nur sofern dein Dienstzeitende vor dem Stichtag 31.12.2018 liegt! Der sogenannte Beihilfebemessungssatz beträgt für Übergangsgebührnisempfänger 70 Prozent. Die verbleibenden 30 Prozent sind von dir über eine private Krankenversicherung abzusichern.
Für die Gewährung von Beihilfe ist im Bedarfsfall das Bundesverwaltungsamt verantwortlich.
Sobald du nach deiner Dienstzeit in ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis wechselst, wird ein eventueller Beihilfeanspruch zweitrangig. Das bedeutet, dass du über deinen neuen Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert wirst und über die Beihilfe nur noch Kosten abgerechnet bekommst, die von der gesetzlichen Versicherung nicht übernommen werden, aber im Rahmen der Beihilfe erstattet werden können.
Neues Versicherungssystem für Soldaten mit DZE ab dem 31.12.2018
Sofern dein DZE als Zeitsoldat nach dem 31.12.2018 liegt, hast du einen verbindlichen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) und erhältst auf deine Krankenkassenbeiträge, die du für die Übergangsgebührnisse zahlen musst, einen Beitragszuschuss in Höhe von 50 Prozent.
Der Beihilfeanspruch entfällt komplett und wird ersetzt durch:
Rechtsanspruch für alle SaZ zur Aufnahme als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV). Die Mitgliedschaft muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Dienstzeit bei der gewünschten Krankenkasse beantragt werden. Dabei spielen Altersgrenzen und die Vorversicherung keine Rolle!Automatische Versicherung in der letzten GKV, sofern ein ausscheidender SaZ bereits vor Diensteintritt in die Bundeswehr gesetzlich versichert war. Hier gilt auch die Mitversicherung in der GKV über einen Elternteil. Es besteht auch die Möglichkeit, sich zu 100 Prozent über eine private Krankenkasse (PKV) abzusichern.Beitragszuschuss auf die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 50 Prozent - auf Basis der Höhe der Übergangsgebührnisse!
Quelle: https://www.dienstzeitende.de/dze-abc/beihilfe-der-bundeswehr-117/
Comments