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Urteil mit Tragweite – Versicherer siegen im Streit um Restaurant-Schließungen

Leider kein guter Ausgang für Betroffene ... und auch kein Ruhmes-Blatt für die Versicherungs-Branche ...


geschlossenes Restaurant während Corona

Urteil mit Tragweite – Versicherer siegen im Streit um Restaurant-Schließungen

Ein Gastronom forderte von der Versicherung eine Entschädigung für die behördlich angeordnete Schließung seiner Gaststätte. Mit seiner Klage hatte er vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Gastronomen steht aus der behördlich angeordneten Schließung von Restaurants und Hotels in der Coronapandemie in der Regel keine Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden (Az. IV ZR 144/21).

Die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen sagte in der Verhandlung, dass in den meisten Versicherungsbedingungen umfangreiche Aufzählungen zu Krankheiten und Krankheitserregern enthalten seien, die von der jeweiligen Police abgedeckt sind. Das Coronavirus werde dort nicht genannt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Aufzählungen aber als abschließend erachten.

In dem konkreten Verfahren wollte ein Gastronom aus Travemünde klären lassen, ob ihm Ansprüche aus einer Betriebsschließungspolice des Versicherers Axa wegen einer behördlich angeordneten Schließung seiner Gaststätte im ersten Corona-Lockdown zustehen. Während dieser Zeit konnte er nur einen Lieferdienst anbieten und hatte deutlich weniger Einnahmen.

Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus hatte es immer wieder Streit zwischen Gastronomen und Versicherern gegeben. Erstmals hat nun einen dieser Fälle den BGH erreicht. Deshalb erhofften sich beide Seiten Hinweise für weitere ähnlich gelagerte Fälle.

Das Urteil bringe nun Rechtssicherheit für Verträge mit identischen Klauseln, sagte Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Versichererverbands GDV. Inzwischen sind rund 160 Verfahren in Karlsruhe anhängig – teilweise geht es da aber um andere Klauseln. Versicherungsbedingungen waren häufig nicht eindeutig formuliert Grundsätzlich ist die Betriebsschließungsversicherung dafür gedacht, eine Entschädigung zu zahlen, wenn ein Betrieb schließen muss, weil beispielsweise Salmonellen in der Eisdiele, Noroviren bei Hotelangestellten oder Coli-Bakterien in der Metzgerei auftreten.

In der Coronapandemie kamen aber zahlreiche weitere Fragen auf, zu denen die teils sehr unterschiedlichen Versicherungsbedingungen keine eindeutige Antwort gaben. Während sich die oben genannten Fälle auf konkrete Gefahren in dem jeweiligen Betrieb beziehen, war strittig, ob auch eine Schließung per Allgemeinverfügung in einer Pandemie vom Versicherungsschutz abgedeckt sein kann.

Anders als das Berufungsgericht betonte der BGH, dass der Erreger für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht zwingend im Betrieb auftreten musste. Mark Wilhelm, Fachanwalt für Versicherungsrecht, sieht daher für manche Versicherungsnehmer noch Chancen: „Für diejenigen, die dynamische Klauseln in den Verträgen hatten, ist nunmehr klar, dass ein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehen kann.“

Manche Versicherer, die Zahlungen ablehnten, beriefen sich aber wie im aktuellen Fall darauf, dass ihre Versicherungsbedingungen konkrete Krankheiten aufzählten, nicht aber Covid-19. Andere verwiesen auf das Infektionsschutzgesetz, in dem das Coronavirus bei Ausbruch der Pandemie noch nicht enthalten war. Mancher stellte auch infrage, ob es sich überhaupt um eine Betriebsschließung handelt, wenn ein Außerhausservice weiterhin möglich war.

Gerichte hatten häufig zugunsten der Versicherer entschieden

In der Verhandlung vor dem BGH diskutierten die Beteiligten vor allem über die Krankheitsliste, die in den Versicherungsbedingungen des Gastronomen aus Travemünde enthalten war. Der Rechtsanwalt des Klägers betonte, dass die Bedingungen bereits 2008 formuliert worden seien. Seitdem seien neben Covid-19 eine Reihe weiterer Krankheiten ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden, sodass Versicherungsnehmer davon ausgehen mussten, dass sich die Liste der versicherten Krankheiten dynamisch weiterentwickele.

Der Anwalt der Versicherung entgegnete, dass Aufzählungen grundsätzlich abschließend seien. Schon allein die Jahresprämien der Versicherungen im niedrigen dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich zeigten, dass sich der Versicherungsschutz nur auf die genannten Krankheiten beziehe und keine Pandemien absichere. Ein Axa-Sprecher begrüßte denn auch die Entscheidung des BGH, dass „das Coronavirus in diesem konkreten Fall und damit auch in Fällen mit gleichen Bedingungen nicht mitversichert war“.

Die Gerichte hatten sich bislang häufig auf die Seite der Versicherer gestellt. Der GDV weiß von 470 erstinstanzlichen Klageverfahren, von denen knapp 90 Prozent zugunsten der Versicherer entschieden wurden. Von 133 Berufungsverfahren endeten rund 95 Prozent pro Versicherer.

Auch das Landgericht Lübeck hatte die Klage des Gastronomen aus Schleswig-Holstein abgewiesen, das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Berufung zurückgewiesen. Einige Versicherer haben sich unterdessen in den vergangenen beiden Jahren mit ihren Kunden ohne Gerichtsstreit geeinigt – entweder freiwillig oder um einem möglicherweise ungünstigen Urteil zu entgehen.

Neue Musterbedingungen sollen Streitfälle künftig verhindern Für die Branche ist die Betriebsschließungsversicherung ein Nischenprodukt: Insgesamt hatte nur ein kleiner Teil, laut GDV etwa 73.000, der 3,5 Millionen Unternehmen in Deutschland zu Beginn der Coronapandemie eine solche Police abgeschlossen. Das Beitragsvolumen beträgt etwa 26 Millionen Euro pro Jahr.

Laut GDV-Schätzungen sind in den letzten beiden Jahren rund eine Milliarde Euro für versicherte Schäden aus Betriebsschließungspolicen geleistet worden. Die Leistungen flossen an Gastronomie, Hotels, Lebensmittelindustrie und Heime.

Um Streitfällen in Zukunft vorzubeugen, veröffentlichte der GDV im Dezember 2020 unverbindliche Musterbedingungen für Betriebsschließungspolicen. Dort ist nun eindeutig formuliert, dass nicht versichert ist, wenn Betriebe flächendeckend per Allgemeinverfügung geschlossen werden.




Quelle:


https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/versicherer/bundesgerichtshof-urteil-mit-tragweite-versicherer-siegen-im-streit-um-restaurant-schliessungen-/28005270.html?utm_medium=social&utm_source=Xing&utm_campaign=koop&utm_content=ne&utm_term=organisch&xing_share=news&ticket=ST-1903825-ZnOdxbv3K1dhbbgcponY-ap1&fbclid=IwAR2B09z1wmLgOEPSDAdhPVaaxXlQTXge_wtX2QkBoTi8WIXsA0VlhUCPa5U

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