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Änderungen in der Beihilfevorschrift Thüringen zum 01.01.2020

Die Neuerungen zum 01.01.2020 in Thüringen im Überblick:



  • Pauschale Beihilfe = ein „Beitragszuschuss“ zur Krankenversicherung (GKV-PKV)

  • Beamte haben ab 01.01.2020 ein Wahlrecht „individuelle Beihilfe“ oder „Pauschale Beihilfe“. Für die Wahl der pauschalen Beihilfe ist eine entsprechende Willenserklärung erforderlich.

  • Bei Wahl der „Pauschalen Beihilfe“ entfällt gleichzeitig der bisherige „individuelle“ Beihilfeanspruch. In der o.g. Willenserklärung ist daher neben der Wahl der pauschalen Beihilfe auch explizit der Verzicht auf die individuelle Beihilfe zu erklären.

  • Kosten bei dauernder Pflegebedürftigkeit bleiben weiter beihilfefähig (PVB)

  • Pauschale Beihilfe bei GKV-Mitgliedschaft - die Hälfte des zu zahlenden GKV Gesamtbeitrags (Gesamtbeitrag = Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch + Zusatzbeitrag, bei Versorgungsempfängern = allgemeiner Beitragssatz + Zusatzbeitrag)

  • Pauschale Beihilfe bei PKV-Mitgliedschaft - die Hälfte des zu zahlenden PKV Gesamtbeitrags, je Person max. halber Höchstbeitrag Basistarif (nur nach BEG absetzbare Beitragsanteile werden berücksichtigt)

  • Beitragsrückerstattungen (gilt für GKV und PKV) müssen gemeldet werden und führen rückwirkend zur Reduzierung der Pauschalen Beihilfe (wie die Anrechnung der BRE durchgeführt wird, ist derzeit noch nicht genau beschrieben)

  • generell kann die Entscheidung für die pauschale Beihilfe jederzeit getroffen werden – sie ist aber unwiderruflich (Einzige Ausnahme: Erneutes Wahlrecht in Richtung „individueller“ Beihilfe nur bei Verbeamtung auf Probe)

  • Handelt der Beamte bei Verbeamtung auf Widerruf nicht, erhält er automatisch individuelle Beihilfe

  • Auch bei anschließender Verbeamtung auf Probe muss Wahlrecht auf Pauschale Beihilfe erneut ausgeübt werden (handelt er nicht, wird individuelle Beihilfe gewährt)

  • Die Pauschale Beihilfe ist grundsätzlich steuerfrei (Ausnahmen, z.B. bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen möglich)




Allgemeines zur Beihilfevorschrift in Thüringen:


Als Beamter erhälst Du von Deinem Dienstherrn Beihilfe. Seit dem 01.01.2009 besteht für Beihilfeberechtigte Versiche­rungspflicht in der privaten Krankenversi­cherung. Und zwar für den Teil, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird. Diese Versicherungspflicht besteht auch für Deine eventuell berücksichtigungsfähigen Angehörigen.


Die genauen Anforderungen an den Leis­tungsumfang der privaten Krankenver­sicherung sind im Versicherungs­Ver­trags­Gesetz (VVG), und zwar im § 193 Abs. 3, definiert.




Aber wie so oft: auch der Beihilfeanspruch hat (zwei) graviernde Lücken:


1. Die Beihilfe wird nur anteilig zu Deinen Krankheitskosten gewährt.

Die Differenz zu 100 % deckt man am besten mit einem maßgeschneider­ten Tarif eines privaten Anbieters ab.


2. Die Beihilfe wird nicht auf die gesamten Krankheitskosten, sondern nur auf die so genannten „beihilfefähigen Aufwendungen“ gewährt. Dadurch entstehen Dir Selbst­beteiligungen.

Aber kein Problem: Wichtige Beihilfe­einschränkungen kannst Du mit dem Ergänzungsschutz verschiedener Anbieter ausgleichen.




Alle wesentlichen Be- / Einschränkungen siehst Du hier:


Beschränkungen der Beihilfe Thüringen

weitere Infos zum Thema Krankenversicherung Beamte & Beihilfe findest Du hier:




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