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Berufs-Haftpflicht (BHV) für Mediziner

"Mediziner sind Menschen, deshalb ist es bei den unzähligen Behandlungen während des Jahres denkbar, dass etwas übersehen werden kann"


Statistisch gesehen wird jeder Arzt etwa alle sieben Jahre mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers konfrontiert. Derzeit geht man von ca. 100.000 Behandlungsfehlern pro Jahr in Deutschland aus, die der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung gemeldet werden. Parallel dazu steigt auch der Schadenbedarf, da die Anzahl der Großschäden inzwischen ungefähr die Hälfte aller Schadenaufwendungen darstellt. Und hiervon sind nicht nur operativ tätige Ärzte betroffen, sondern auch Allgemeinmediziner.


Eine Berufshaftpflichtversicherung ist für Ärzte ein Muss. Aus zweierlei Gründen: Zum einen verpflichten die Landesärztekammern ihre Mitglieder in ihren Berufsordnungen dazu, sich gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Und zum anderen können Mediziner nur mit einer solchen Berufshaftpflicht ihre Existenz ausreichend schützen. Denn nicht nur die Anzahl, auch die Höhe der Schadenersatzforderungen gegen Ärzte ist in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Finanzielle Sicherheit kann Humanmedizinern, Zahnärzten und Tierärzten nur eine Berufshaftpflicht für Ärzte bieten.


Berufs-Haftpflicht (BHV) für Mediziner

Arzthaftungsprozess Der Haftungsprozess eines Arztes ist ein Gerichtsprozess, auf der Beklagtenseite steht meist ein Arzt respektive Mediziner, Krankenhausträger oder Versicherer. Der Patient oder die Angehörigen eines Patienten (speziell im Fall des Todes des Patienten) stehen auf der Seite des Klägers.

Ein Verfahren vor einer ärztlichen Gütestelle ist keine Seltenheit.

Neben dem zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess kann gegen den behandelnden Arzt auch ein Strafprozess geführt werden. Im Normalfall dient der Haftungsprozess dazu, wenn ein Fehlverhalten des Arztes beziehungsweise Mediziners oder des Krankenhauses festgestellt wird, dem Patienten einen materiellen Schadenausgleich in Form von Schadenersatz und/oder ein Schmerzensgeld und Regress zuzusprechen. 2018 gab es in der Begutachungsstatistik des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) 14.133 Gutachten wegen Behandlungsfehlern, wobei in 3.497 Fällen (24,7 Prozent) tatsächlich auch ein Behandlungsfehler festgestellt wurde. Die Dunkelziffer der Behandlungsfehler ist jedoch um ein Vielfaches höher. Laut des Medi­zinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) kommen auf einen gemeldeten Fall 30 nicht gemeldete Fälle. Grund dafür ist eine fehlende Meldepflicht von Behandlungsfehlern.


Haftungsrisiken für Medizinstudenten Medizinstudenten haften persönlich und finanziell in unbegrenzter Höhe für ihr Handeln. Auch für sie gilt die Regel nach § 823 BGB, Absatz 1:

  • wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Studenten führen nur unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes ärztliche Verrichtungen durch. Daher ist im Einzelfall immer zu prüfen, ob die Verantwortlichen ihrer Anordnungs- und Durchführungsverantwortung sowie ihrer Organisationspflicht nachgekommen sind. Sollte dies gegeben sein, haften die aufsichtsführenden Personen und die Klinik selbst entweder ebenfalls oder auch nur alleine. Analog dem Arbeitsrecht wird ein Student aber nur schwer aus der persönlichen Verantwortung herauskommen, wenn er ganz besonders leichtfertig einen sehr schweren Fehler begangen hat oder Aufgaben übernimmt, die außerhalb seiner studentischen Kompetenz liegen oder erkennbar sein Fachwissen überfordern.


Hausbesuche und Notdienste stellen eine besondere Risikosituation dar! Gerade bei diesen Tätigkeiten muss mit erschwerten Bedingungen gerechnet werden. Die Fehlerquoten durch beispielsweise falsche Diagnosen oder zeitlich verzögerte Behandlungen können erhöht werden. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur:

  • In den meisten vielen Fällen ist der Patient dem Arzt unbekannt. Er kennt weder seine Krankheitsgeschichte noch seinen behandelnden Arzt.

  • Gerade am Wochenende ist die Bereitschaft von Patienten, sich einweisen zu lassen, äußerst gering.

  • Auf labortechnische und bildgebende Verfahren müssen sie außerdem verzichten.

Die Rechtsprechung stellt, im Rahmen der Hausbesuche und Notdienste, sehr hohe Anforderungen an das Verhalten des Arztes. Sie fordert, dass ein Patient stationär behandelt werden muss, wenn ein dramatisches Krankheitsbild nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann.


Berufshaftpflichtversicherung Ärzte im Angestelltenverhältnis Dürften Patientenansprüche also im Regelfall Sache des Arbeitgebers eines angestellten Arztes sein, bleibt trotzdem ein sehr großes Restrisiko übrig, das separat versichert werden muss. Durch einen entsprechenden, vergleichsweise günstigen, Berufshaftpflichtschutz kann dieses Problem gelöst werden. Da Schadenersatzansprüche in diesem Bereich in der Regel sehr hoch ausfallen, sollte kein Betroffener auf diesen Schutz verzichten.


Nachhaftung für Ärzte im Ruhestand In der Regel endet die Haftung der betrieblichen Haftpflichtversicherung mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Sehr gute Policen haben eine Nachhaftung von bis zu 5 Jahren. Bei dieser Zielgruppe müssen Sie genau hinsehen, da das Risiko eines nachhaftenden Schadenfalls relativ groß ist. Um den Arzt im Ruhestand oder die Erben vor hohen Schadenersatzforderungen zu schützen, empfiehlt sich immer die Abdeckung des nachlaufenden Haftpflichtrisikos aus der vorangegangenen ärztlichen Tätigkeit.

Wodurch entstehen die meisten Schäden beim jeweiligen Facharzt?


  • Über alle Fachgebiete o Hauptursache nicht oder zu spät erkannte Krebserkrankung

  • Gynäkologe o Vorgeburtsbetreuung

  • Augenarzt o wegen der Vielzahl an Operationen

  • Chirurgie und Orthopädie o künstlicher Gelenkansatz

  • Zahnmediziner o Zahnversorgung und Implantetik

  • Allgemeine und Innere Mediziner o nicht erkannte Schlaganfälle und Herzinfarktproblematik



Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung für Gesundheitsberufe

Im Bundesland Brandenburg wurde als erstes Bundesland die EU-Richtlinie 2011/24/EU in Kraft gesetzt. Durch diesen Beschluss besteht nun eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung im Gesundheitswesen. Diese Pflicht gilt auch bindend für Heilpraktiker. Durch die Richtlinie 2011/24/EU wird die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. EU Nr. L 88 S. 45) geregelt. Ergänzend zum Gesundheitswesen gilt die Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung auch für Dienstleister im Gesundheitswesen. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass weitere Bundesländer dieser Umsetzung folgen werden.

Berufshaftpflichtversicherung Ärzte im Angestelltenverhältnis

Selbst im Angestelltenverhältnis gibt es bei diesem Berufsstand Besonderheiten: Ärzte sind beinahe immer im Dienst. Eine über die normale Beschäftigungen hinausgehende Verpflichtung führt dazu, dass Ärzte Erste Hilfe leisten, Nachbarschaftshilfe stattfindet und selbst reine Freundschaftsdienste dazu führen können, dass sie im Fokus von Ansprüchen stehen. Gibt es Probleme, werden all diese Fälle immer Sache einer Berufshaftpflichtversicherung, die natürlich entsprechende Deckung bietet. Hinzu kommen auch noch die freiberuflichen Nebentätigkeiten als Gutachter oder Konsiliararzt.


Dürften Patientenansprüche also im Regelfall Sache des Arbeitgebers eines angestellten Arztes sein, bleibt trotzdem ein sehr großes Restrisiko übrig, das separat versichert werden muss. Durch einen entsprechenden, vergleichsweise günstigen Berufshaftpflichtschutz kann dieses Problem gelöst werden. Da Schadenersatzansprüche in diesem Bereich in der Regel sehr hoch ausfallen, sollte kein Betroffener auf diesen Schutz verzichten.






Mehr Infos und Tarifrechner findest Du hier:







Quelle: www.vema-eg.de




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