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Wenn ein Fahrzeugschein samt Auto gestohlen wird

Lag bei einem entwendeten Pkw der Fahrzeugschein im Handschuhfach, so gilt dieser Umstand regelmäßig weder als vorsätzlich noch als grob fahrlässig. Darin ist auch keine Gefahrerhöhung zu sehen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 12. April 2019 entschieden (4 U 557/18).


Der Klägerin war in einer Dezembernacht des Jahres 2010 ihr in ihrem Hof abgestellter Personenkraftwagen gestohlen worden.


Ihr Kaskoversicherer verweigerte der Frau jedoch aus unterschiedlichen Gründen seine Gefolgschaft. Er behauptete vornehmlich, dass es ihr nicht gelungen sei, den Nachweis eines versicherten Diebstahls zu führen. Damit kam er nach der Anhörung von Zeugen durch das mit dem Fall befasste Dresdener Oberlandesgericht nicht durch.


Die Sache mit dem Fahrzeugschein

Danach berief sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen Vorsatz beziehungsweise grober Fahrlässigkeit. Zusammen mit dem Diebesgut war nämlich auch der Fahrzeugschein abhandengekommen. Denn den hatte die Geschädigte im Handschuhfach ihres Autos aufbewahrt. Das betrachtete der Beklagte als Gefahrerhöhung.


Zu Unrecht, urteilten die Richter. Die Versicherte habe das Identifikationspapier zwar unstreitig bewusst in ihrem Fahrzeug deponiert. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Vorsatz bestehe jedoch nur, wenn sich dieser auf den Versicherungsfall selbst, also auf den Diebstahl des Fahrzeugs, beziehe. Dafür gebe es allerdings keine Anhaltspunkte.


Der Risikoträger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Frau grob fahrlässig gehandelt habe, indem sie den Fahrzeugschein im Fahrzeug beließ.

„Denn mag sich auch im Nachgang zu einem Diebstahl das In-den-Händen-halten des Kfz-Scheins für den Dieb als vorteilhaft erweisen, so ist das Belassen des Kfz-Scheins im Auto in aller Regel nicht – und so auch hier nicht – kausal für die Entwendung des Fahrzeugs maßgeblich“ – heißt es dazu wörtlich in der Urteilsbegründung.


Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Ähnliche Fälle waren sowohl vom Oberlandesgericht Oldenburg als auch vom Hammer Oberlandesgericht vergleichbar eingeschätzt worden.


Auch deren Richter waren der Meinung, dass es für einen vorher gefassten Diebstahlentschluss nicht ursächlich sei, wenn sich für den Täter nicht sichtbar die Zulassungs-Bescheinigung im Fahrzeug befindet.


Ganz anderer Meinung ist hingegen das Oberlandesgericht Celle. In einem Urteil vom 9.8.2007 heißt es: „Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Handschuhfach oder überhaupt im Pkw stellt eine Änderung der Gefahrenlage dar, die sich nicht mehr innerhalb der Bandbreite des vom Versicherer mit Vertragsabschluss übernommenen Durchschnittsrisikos hält. Es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, dass dieses Risiko von vornherein als in die Kfz-Kaskoversicherung einkalkuliert betrachtet wird.“


Es sei daher von einer Gefahrerhöhung auszugehen, die dem Versicherer hätte angezeigt werden müssen. Nur wenn dieser dem dauerhaften Verbleib der Fahrzeugpapiere im Auto zugestimmt hätte, hätte er im Falle eines Fahrzeugdiebstahls Versicherungsschutz gewähren müssen.





Quelle: versicherungsjournal.de, 15.05.2019


https://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/wenn-ein-fahrzeugschein-samt-auto-gestohlen-wird-135659.php?vc=rss_artikel&vk=135659

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